Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100280/2020
Unzureichende Ermittlungen und Bescheidbegründungen der Behörde, vom Gericht angeordnete Außenprüfung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100280/2020vom 12.02.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf. wurde vom Gericht mehrfach (etwa in der Verhandlung vom 24.10.2023 oder in der Ladung zur Verhandlung vom 12.2.2026) auf diesen Umstand sowie darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Gerichtes auch zu seinem Nachteil von den angefochtenen Bescheiden abweichen kann. Der Bf. hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu den Sachverhaltsfeststellungen zu äußern, welche nun zu einer für ihn nachteiligen Abänderung der angefochtenen Bescheide führen; insbesondere wurde dem Bf. mehrfach Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis der vom Gericht angeordneten Außenprüfung zu äußern. Es liegt daher kein Verstoß gegen das sogenannte "Überraschungsverbot" vor, welches sich lediglich auf die Sachverhaltsebene bezieht, aber keine vom Gericht vorgenommene abweichende rechtliche Beurteilung verbietet, sofern sich diese auf die bereits erörterten Sachverhaltselemente stützt (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 115 Rz 16, VwGH 30.5.1995, 93/13/0217).
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Informationszwecken seien nachfolgend auch die gesamten Änderungen gegenüber den eingereichten Einkommensteuererklärungen (somit einschließlich der bereits von der Behörde mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Änderungen) dargestellt:
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Änderungen betreffend Einkommensteuer
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2016
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2017
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Einkünfte aus VuV laut Erklärung
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29.676,27 €
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9.848,74 €
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Änderungen laut Abschnitt 4.2.
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+3.204,00 €
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+5.587,38 €
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Änderungen laut Abschnitt 4.3.
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+6.569,84 €
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+6.569,84 €
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Änderungen laut Abschnitt 4.4.
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+5.964,60 €
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+5.964,60 €
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Einkünfte aus VuV laut Gericht
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45.414,71 €
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27.970,56 €
4.6. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Verfahren waren primär im Wege der freien Beweiswürdigung Sachverhalts-fragen zu klären, die einer Revision nicht zugänglich sind. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, von der die Entscheidung des Gerichtes nicht abweicht. Die Revision war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 12. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100280/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100280.2020
- Stammnummer
- 150889
- Gültig
- 12.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF