Findok · EAS-Auskünfte
EAS 961
Besteuerung sonstiger Bezüge bei Botschaftspersonal
geltende FassungEAS-Auskunft04 4982/48-IV/4/96vom 11.11.1996
Wortlaut laut Findok
Soweit Bedienste der in Österreich errichteten
diplomatischen Missionen steuerpflichtig sind, erfolgt ihre Besteuerung nicht im
Lohnsteuerabzugsweg, sondern im Wege der Veranlagung. Hiebei gelten in Bezug auf
die Behandlung der sonstigen Bezüge die gleichen steuerlichen
Begünstigungen wie im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 67 Abs. 11 EStG).
Ein fiktives Herausrechnen sonstiger Bezüge aus den laufenden Bezügen
ist daher gesetzlich nicht gedeckt. Wurde durch ein Versehen oder durch eine
Fehlinterpretation eines Finanzamtes in der Vergangenheit anders verfahren, dann
sollte dies nicht zum Anlass für eine nachträgliche Korrektur bereits
durchgeführter Veranlagungen genommen werden.
11. November
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4982/48-IV/4/96
- Stammnummer
- 15083
- Gültig
- 11.11.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF