Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100068/2023
Geschäftsführerhaftung bei mehreren Geschäftsführern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100068/2023vom 11.02.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des BF zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen der Vorrang einzuräumen. In Hinblick auf die Schließung der Primärschuldnerin ist die Einbringlichkeit bei ihr ausgeschlossen. Bei dem für die kaufmännische Geschäftsführung incl. Rechnungswesen zuständigen Geschäftsführer ***GF1*** wurden die Abgabenverbindlichkeiten, auf Grund eines bereits abgeschlossenen Zahlungsplanes, maximal in einer Höhe von 8,41 % geltend gemacht. Zudem war der BF nicht für die kaufmännischen Angelegenheiten der Primärschuldnerin zuständig, sondern hatte einen anderen Geschäftsbereich inne. Aus diesem Grund kann ihm keine alleinige oder überwiegende Verantwortung für die Abgabenangelegenheiten zugerechnet werden, sodass er folgerichtig lediglich im Ausmaß eines Drittels der Abgabenverbindlichkeiten zur Haftung herangezogen wird. Die Inanspruchnahme erfolgte daher auch im Rahmen des Ermessens zutreffend, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob eine Haftung des BF vorliegt, folgt dieses Erkenntnis den gesetzlichen Vorgaben sowie der Rechtsprechung des Vewaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg, am 11. Februar 2026
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Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100068/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100068.2023
- Stammnummer
- 150820
- Gültig
- 11.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF