Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0108-Z2L/04
Tarifierung von gewürzten Grillenten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0108-Z2L/04vom 02.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der P.GmbH, vertreten durch Kosch &
Partner, Rechtsanwaltskanzlei, 1011 Wien, Bäckerstraße 1, vom
10. März 1997 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 28. Jänner 1997, Zl. 100/0062062/4/96, betreffend
nachträgliche buchmäßige Erfassung gemäß Art. 220 ZK
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der vom Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 28. Jänner 1997, GZ. 100/0062062/4/96
vollinhaltlich übernommene Spruch des Bescheides des Hauptzollamtes Wien
vom 11. September 1996, Zl. 100/0062062/96 (Mitteilung gem. Art. 221 Abs. 1 ZK
i.V.m. § 74 Abs. 1 ZollR-DG), wird wie folgt abgeändert:
"Für die mit Zollanmeldung vom 14. Mai 1996, WE-Nr.
100/000/808148/08/6, für die P.GmbH (Rechtsnachfolgerin der A.GmbH) in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren "1105 Karton
gewürzte Grillenten, gefroren, Eigenmasse 20.036,50 kg," wird gem. Art. 220
(1) Zollkodex (ZK), Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992,
ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, ein Betrag an Zoll (Z1) in Höhe von
€ 11.798,28 (ATS 162.348,00) nacherhoben."
Der restliche Teil des Spruches bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 14. Mai 1996 meldete die A.GmbH, indirekt vertreten
durch die Wiener Kühlhaus Frigoscandia GmbH, mit Anmeldung WE-Nr.
100/000/808148/08/6, 1105 Karton "gewürzte Grillenten, gefroren,
(Warennummer 1602 3940 001, Ursprungsland Ungarn, Verfahrenscode 4000) zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.
Das Hauptzollamt Wien (HZA Wien) nahm die Zollanmeldung an
und setzte die Einfuhrabgabe mit ATS 95.591,00,-- (davon Z5: ATS 55.299,00,--
und EUSt: ATS 40.292,--) fest. Zusätzlich wurde vom HZA Wien zwecks
Überprüfung der zolltarifarischen Einreihung der Ware durch die
Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) Proben
entnommen.
Die Warenuntersuchung der TUA (Gutachten vom 31. Mai 1996,
Zl. TB 499/96) ergab, dass die Enten anstatt in die Warennummer 1602 3940 001 in
die Warennummer 0207 3319 001 einzureihen seien. Dieses
Analyseergebnis samt der Begründung, dass "die Enten nicht gewürzt und
nicht weiter zubereitet sind", wurde mit verfahrensleitender Verfügung des
HZA Wien vom 7. August 1996, GZ. 100/00602062/96, bekannt gegeben. Unter
einem richtete das HZA Wien mit dem Hinweis, dass am 14. Mai 1996 eine
unvollständige Zollanmeldung angenommen worden sei, an die A.GmbH, die
Aufforderung, die unvollständige Zollanmeldung zu vervollständigen
oder durch eine neue Zollanmeldung binnen Monatsfrist zu ersetzen.
Da dieser Aufforderung in der Folge nicht nachkam, stellte
das HZA Wien mit Bescheid vom 11. September 1996, GZ: 100/0062062/96, nunmehr
verbindlich fest, dass am 14. Mai 1996 eine vollständige Zollanmeldung mit
besonderer Überwachung gemäß Artikel 259
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
der Kommission vom 2. Juli 1993, ABl. EG Nr. 253 vom 11.10.1993 angenommen
worden sei und, dass auf Grund der Tarifierungsauskunft, Zl. 100/0062063/96,
TB-499/96 und der gemäß Artikel 259 ZK-DVO erfolgten
Vervollständigung der Anmeldung zu WE-Nr. 100/000/808148/08/6
gemäß Artikel 221 ZK ein Zollbetrag in Höhe von ATS 162.348,--
nachgefordert werde.
Gegen diesen Bescheid brachte die A.GmbH, mit Schreiben vom
17. September 1996, ergänzt mit Anbringen vom 12. November 1996, in offener
Frist das Rechtsmittel der Berufung ein. Sie machte geltend, dass aus dem
gleichzeitig vorgelegten Untersuchungsbefund der
Lebensmitteluntersuchungsanstalt (LUA) Wien vom 15. Mai 1996, U-Zahl: 4223/96 P,
sowie der eidesstattlichen Erklärung des ungarischen Ausführers, der
H.KFT, hervorginge, dass die ggstl. Ware als "gewürzt" zu qualifizieren sei
und daher eine Zubereitung im Sinne des Kapitels 16 des ÖGebr-ZT
darstelle.
Mit Berufungsvorentscheidung des HZA Wien vom 28.
Jänner 1997, GZ. 100/0062062/4/96, wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung wurde eine von der TUA zur Berufung der
A.GmbH, abgegebene Gegenäußerung vollinhaltlich wiedergegeben und der
Entscheidung zu Grunde gelegt.
Mit Eingabe vom 10. März 1997 stellte die A.GmbH,
unter Hinweis auf das bisherige Berufungsvorbringen beim Hauptzollamt Wien den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Dieser Vorlageantrag wurde in der Folge mit einem weiteren
umfangreichen Anbringen vom 20. März 1997, indem die Mangelhaftigkeit des
Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung geltend gemacht wurde, noch näher
begründet.
Auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 28.
Dezember 1998 wurde die Änderung der Firmenbezeichnung von A.GmbH, am 18.
Februar 1999 im Firmenbuch eingetragen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Am Gem. Artikel 20 (1) ZK stützen sich die bei
Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften, der gem. Art. 20 Abs. 3 Buchst. a) ZK u.
a. die Kombinierte Nomenklatur umfasst, VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.
Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
gemeinsamen Zolltarif. Gem. Artikel 20 Abs. 6 ZK Buchst. a) ist die
zolltarifliche Einreihung einer Ware die nach dem geltenden Recht getroffene
Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen Unterposition
der Kombinierten Nomenklatur.
Gem. Anhang I der Kombinierten Nomenklatur, Teil I
'Einführende Vorschriften' (Titel I - Allgemeine Vorschriften - A.
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur)
"sind die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur
Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der
Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in
den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts
anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften".
Im Beschwerdefall ist die Frage strittig, ob die in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Grillenten im Sinne der
zusätzlichen Anmerkung 6a zu Kapitel 2 der KN "gewürzt" waren und
deswegen in das Kapitel 16 der KN einzureihen gewesen wären.
Zwecks Abgrenzung der Waren des Kapitels 2 "Fleisch und
genießbare Schlachtnebenerzeugnisse" von den Waren des Kapitels 16
"Zubereitungen von Fleisch, Fische, .." ist in Punkt 6 a) der zusätzlichen
Anmerkung zu Kapitel 2 folgende Klarstellung getroffen:
"Nicht gegartes, gewürztes Fleisch gehört zu
Kapitel 16. Als "gewürzt" gilt nicht gegartes Fleisch, bei dem die
Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen der
Erzeugnisse verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack
wahrnehmbar sind."
Das Hauptzollamt Wien hat in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 1997, GZ. 100/0062062/4/96,
ausführlich dargelegt, dass die Tarifposition 1602 auf Grund ihres
Wortlautes den "Zubereitungen aus Fleisch ..." vorbehalten ist und festgestellt,
dass die verfahrensgegenständlichen Enten nicht auf eine Art und Weise
gewürzt worden seien, dass eine Zubereitung angenommen werden könne.
Auf diese Ausführungen wird, um Wiederholungen zu vermeiden,
verwiesen.
Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als Bf.
bezeichnet) macht im ergänzenden Schriftsatz vom 20. März 1997 als
Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, dass die Abgabenbehörde erster
Stufe in der Berufungsvorentscheidung das Gutachten der
Lebensmitteluntersuchungsanstalt nicht ausreichend gewürdigt habe. Sie
vermeint, dass bei richtiger Würdigung daraus abzuleiten gewesen wäre,
dass es sich bei den eingeführten Enten um eine gewürzte Ware im Sinne
des Zollkodex gehandelt habe. Aus dem Befund der TUA sei nicht ersichtlich,
welche Prüfung vorgenommen worden sei. Die Methode der Prüfung werde
nicht angegeben. Das Untersuchungszeugnis der LUA sei ausgesprochen detailliert
und beschreibe die Prüfung nach verschiedenen Methoden. Da die Würzung
die gesamte Oberfläche bedeckte, bestätigte die LUA eine Würzung
gemäß Tarifposition 1602.
Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht
anschließen.
Das von der Bf. vorgelegte Gutachten vom 15. Mai 1996 sowie
vom 13. März 1997 kann für das ggstl. Abgabenverfahren nur als bedingt
aussagefähig gewertet werden; denn dieses war von der
Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien nicht erstellt worden um
festzustellen, ob und in wie weit die in der Anmerkung 6 a) zum Kapitel 2 des
Gemeinsamen Zolltarifs definierten Voraussetzungen vorliegen. Ob die
Würzung ins Innere eingedrungen oder auf allen Flächen verteilt oder
mit bloßem Auge sichtbar oder deutlich im Geschmack wahrnehmbar ist, war
nicht Gegenstand der Untersuchung. Dieses ist vielmehr auf
lebensmittelrechtliche Zielsetzungen, nämlich ob die berechtigte
Verbrauchererwartung erfüllt werde, ausgerichtet. So war denn auch als
Ergebniszusammenfassung lediglich festgestellt worden: "die Ente war
genusstauglich, eine Würzung mit Zitronenmelissearoma war nachweisbar". Vom
genannten Institut wurde keine Untersuchung in zolltarifarischer Hinsicht
vorgenommen. Aus dem Gutachten kann daher nicht abgeleitet werden, dass die
untersuchte Probe auf Grund einer Würzung als "Zubereitung vom Fleisch" im
Sinne des Kapitels 16 des gemeinsamen Zolltarifs zu qualifizieren sei. Über
Intensität der Würzung und die flächenmäßige
Verteilung der Würzstoffe im Sinne von Eindringen in das Innere des
Fleisches ist dem Gutachten nichts zu entnehmen.
Auch die von der Bf. vorgelegte eidesstattliche
Erklärung des Geschäftsführers und Produktionsdirektors der
ungarischen Lieferfirma H.KFT, wonach die Ware ... auf allen Flächen
ausreichend mit "Gewürzöl" der Fa. E. bestrichen und besprüht
wurde und in einem 2. Arbeitsgang die Bauchhöhle (der Ente) mit dem
"Gewürzaroma" ausgepinselt worden sei, stellt keinen tauglichen Sachbeweis
dar.
Zum einen liefert das Gutachten der LUA keinerlei
Anhaltspunkt dafür, dass eine derart aufwendige Würzung stattgefunden
habe. Die diesbezüglichen Gutachtenfeststellungen: "Geruch:
unauffällig, leichtes Aroma nach Zitronen (Melissegeruch); nach Kochprobe:
ohne Abweichung", lassen keinen Rückschluss auf das behauptete Auspinseln
der Bauchhöhle zu.
Angesichts dieser Umstände ist offenkundig, dass die
Würzung nicht der Fleischzubereitung im Sinne des Kapitels 16 des
Zolltarifs diente, sondern nur vorgenommen worden war, um eine günstigere
zolltarifarische Einreihung der Enten zu erreichen. Nach der für das
Abgabenverfahren geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO)
ist daher davon auszugehen, dass Enten zur Einfuhr gelangten, die noch nicht
zubereitet waren und daher nach Warennummer 0207 23 11 001
tarifieren.
Zum Einwand, die TUA Wien sei kein Sachverständiger,
es fehle an den erforderlichen Laboreinrichtungen und es sei aus ihrem Befund
nicht ersichtlich, welche Untersuchungen vorgenommen wurden, um die gezogene
Probe auf Würzung zu untersuchen, ist auszuführen: Bei den
Mitarbeiter/innen der TUA handelt es sich überwiegend um
Universitätsabsolventen einschlägiger Fachrichtungen, die auf Grund
ihrer Ausbildung sehr wohl jene Fachkenntnisse mitbringen, die für
Untersuchungen von Waren der verschiedensten Art notwendig sind und die gerade
hinsichtlich der zolltarifarischen Einreihung von Waren im Hinblick auf ihre
Kenntnisse der spezifischen Unterscheidungskriterien als Tarifierungsexperten
anzusehen sind. Die Einrichtung (Laboreinrichtung) und die technische
Ausstattung der Technischen Untersuchungsanstalt entsprechen dem
europäischen Standard für Zolllaboratorien bzw. Laboratorien
allgemein.
Die von der TUA angewandten Untersuchungsmethoden sind in
der Berufungsvorentscheidung vom 28. Januar 1997, GZ. 100/0062062/4/96,
ausführlich wiedergegeben. Insbesondere wurde dabei auch auf die
durchgeführten sensorischen Prüfungen hingewiesen.
Wie bereits der VwGH in seiner Entscheidung vom 26. Februar
2004, Zl.2002/16/0140, zu einem gleichgelagerten Fall der Bf. festgestellt hat,
handelt es sich bei der gutachterlichen Äußerung der TUA um keinen
Sachverständigenbeweis, weil die Bediensteten als Sachverständige
nicht öffentlich bestellt sind. Die gutachterliche Äußerung des
nicht öffentlich bestellten Sachverständigen ist vielmehr unmittelbar
der Behörde zuzurechnen, von ihr zu vertreten und zu verantworten, als
wäre sie es, der die fachliche Kompetenz zu Eigen ist und die die
entsprechenden fachkundigen Feststellungen und Folgerungen zu treffen
vermag.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 (der Bf. mit Vorhalt vom
21.2.2005 zur Stellungnahme übermittelt) hat die Technische
Untersuchungsanstalt über Aufforderung des Senates zu den Einwänden
der Bf. erneut Stellung genommen und ausgeführt, dass "im Gegensatz zu den
Feststellungen der LUA bei den vorgelegten Proben weder im gefrorenen noch
aufgetauten Zustand ein wahrnehmbarer Geruch nachgewiesen bzw. das
Aroma-Gewürzkonzentrat auf der gesamten Oberfläche des Produktes
optisch wahrgenommen werden konnte. Von einer, wie in der zusätzlichen
Anmerkung 6a), des Kapitel 02 geforderten "deutlichen Wahrnehmbarkeit der
Würzstoffe" kann nicht gesprochen werden. Dazu wäre es erforderlich,
dass die Geschmackskomponente nicht nur von einer geschulten Testperson, sondern
für jeden Verbraucher bzw. Laien erkennbar ist."
Im Zusammenhang mit der vom Senat vorgenommenen
Beweiswürdigung ist grundsätzlich zu bemerken, dass die Zielsetzung
der Untersuchung der LUA offensichtlich lebensmittelrechtlicher und nicht
zolltarifarischer Natur war. Diese Zielsetzung war, festzustellen und zu
begutachten, ob die Enten genussfähig waren und damit den berechtigten
Verbrauchererwartungen entsprächen. Das Gutachten vom 15. Mai 1996 lautete
dementsprechend: "Die Ware ist genusstauglich. Eine Würzung ist
feststellbar." Alle weiteren Ergänzungen sind offensichtlich auf Anfrage
und Ersuchen der Bf. erfolgt und erschöpfen sich letztlich im Wiederholen
der entsprechenden für die Einreihung in das Kapitel 16 erforderlichen
Tatbestandsmerkmale der Anmerkung 6a, obwohl eine weitere Untersuchung der Probe
nach dem offensichtlichen Verbrauch der Probe bei der Erstuntersuchung nicht
mehr möglich gewesen war.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass weder die
Würzstoffe in das Innere des Fleisches eingedrungen waren noch auf allen
Flächen des Fleisches verteilt waren und auch nicht mit bloßem Auge
erkennbar waren. Weiters war die Würzung nicht deutlich sondern nur schwach
durch Geschmack wahrnehmbar. Alle Erfordernisse der zusätzlichen Anmerkung
6a zum Kapitel 2 des Zolltarifes sind sohin nicht erfüllt.
Da daher die nachträgliche buchmäßige
Erfassung zu Recht erfolgt ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
2. April 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0108-Z2L/04
- Stammnummer
- 15082
- Gültig
- 02.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF