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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104041/2018

Zustellung eines Einkünftefeststellungsbescheides in Italien durch die Post ohne Beifügung einer Bescheidübersetzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104041/2018vom 19.02.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Zustellung des gegenständlichen Einkünftefeststellungsbescheides gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011 an die Bf. im Postwege per internationalem Einschreiben ist im Einklang mit der stRsp des VwGH nicht in den Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta gefallen, sodass auch im Hinblick auf die Regelung des § 13 EU-Amtshilfegesetz keine Verpflichtung bestanden hat, dem in deutscher Amtssprache verfassten Bescheid eine italienische Übersetzung beizufügen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO für 2011, vom 6.10.2016 der Bf. im Wege der Postzustellung mit internationalem Einschreiben an ihrem ordentlichen Wohnsitz in Italien nachweislich am Freitag, den 14.10.2016 rechtswirksam zugestellt worden ist. Durch den korrekt ausgefüllten Rückschein ist bewiesen, dass der Bf. dieser Bescheid des FA vom Postorgan tatsächlich ausgefolgt worden ist. Die Bf. hat mit ihrer zweifelsfrei festgestellten Unterschrift den Erhalt des Einkommensteuerbescheides 2011, am Freitag, den 14.10.2016 eindeutig bestätigt. Damit ist dieser Steuerbescheid rechtswirksam geworden. Die Beifügung einer Übersetzung in die italienische Sprache war kein gesetzliches Erfordernis für die Rechtswirksamkeit dieses Abgabenbescheides. Nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, ist am Montag, den 14.11.2016 der Einkünftefeststellungsbescheid 2011 in formelle Rechtskraft erwachsen. Abschließend wird angemerkt, dass nach stRsp des VwGH auch bei Zustellungen im Ausland ein Bescheid jedenfalls dann als zugestellt gilt, wenn die Sendung dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (iSd § 7 ZustG), es sei denn aus einem internationalen Abkommen ergibt sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. E 16. Mai 2011, 2009/17/0185). Ein Schriftstück gilt nur dann iSd § 7 ZustG als 'tatsächlich zugekommen' und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt (E. 20.01.2015, Ro 2014/09/0059; E. 21.11.2017, Ro 2015/12/0017). Nach der stRsp des VwGH fallen Einkommensteuerbescheide - soweit nicht besondere grenzüberschreitende Sachverhalte vorliegen - grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der GRC. Somit war es bereits auf Grundlage dieser einhelligen Judikatur des VwGH eindeutig, dass mit der nachgewiesenen Aushändigung des Feststellungsbescheides 2011 vom 6.10.2016 durch einen Organwalter der italienischen Post an die Bf. als Vertreterin der Mitunternehmerschaft gemäß § 81 BAO dieser Bescheid mit Wirkung für alle Miteigentümer, denen gemeinschaftliche Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft zugeflossen sind, rechtswirksam zugestellt worden ist (§ 101 Abs. 1 bis 4 BAO). Der Hinweis der Bf. auf das Erkenntnis des VwGH, 17.9.2003, 2003/20/0073 betraf Asylangelegenheiten eines georgischen Staatsbürgers. Da im Asylgesetz ausdrücklich eine Übersetzungspflicht wesentlicher Bescheidbestandteile für der Amtssprache Unkundige ausdrücklich normiert ist, war aus diesem Erkenntnis auf Grund der nicht vergleichbaren Rechtslage mit dem Abgabenrecht für die Bf. nichts zu gewinnen. Es was daher spruchgemäß zu entscheiden und in Übereinstimmung mit der BVE die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beurteilung der Rechtsfrage betreffend die Rechtswirksamkeit einer Zustellung eines Einkünftefeststellungsbescheides im Postwege in Italien, ohne Beifügung einer Übersetzung in italienischer Sprache der einhelligen Rechtsprechung des VwGH, dass die für die Bescheiderlassung maßgebenden Abgabennormen nicht in den Anwendungsbereich der GRC fallen. Ebenso ist es Rsp des VwGH, dass unmittelbare Postzustellungen von Bescheiden außerhalb des Anwendungsgebietes des Unionsrechtes in einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen ratifiziert hat gemäß § 11 ZustG iVm. § 11 ZustVwÜvk ohne Beifügung einer Übersetzung zulässig sind. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 19. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7104041/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104041.2018
Stammnummer
150737
Gültig
19.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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