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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101737/2024

Schädlicher Studienwechsel; dem Studierenden stand aufgrund kommissionell negativ beurteilten Prüfungen das 3. Semester nicht vollständig zur Verfügung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101737/2024vom 23.02.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei kommt es somit nicht darauf an, ob der Studierenden im geänderten (neuen) Studienplan im 1. Semester oder im 4. Semester begonnen hätte. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, wie viele Semester der Studierende in seinem gemäß § 17 Abs 1 Z 2 StudFG zu spät gewechseltem Studium verbracht hat. Wie oben ausgeführt hat ***Kind 1*** das WS 2016/17, das SS 2017 und das WS 2017/18 im Studium "Wirtschaftsingenieur" verbracht, welches er nach dem dritten inskribierten Semester mit WS 2018/19 gewechselt hat. Das erste Semester des gewechselten Studiums ist somit das WS 2018/19. Da ***Kind 1*** Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten auf das neue Studium "Wirtschaftsberatung" angerechnet wurden und gem der oben angeführten Gesetzesbestimmung auf ganze Semester aufzurunden ist, beträgt die Wartezeit lediglich 2 Semester. Die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das WS 2018/19 und das SS 2019 waren daher zu Recht zurückzufordern. Gemäß § 8 Abs 3 Z 3 lit a FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, wenn sie für zwei Kinder gewährt wird. Da im hier streitgegenständlichen Zeitraum die Familienbeihilfe nicht für zwei Kinder gewährt wurde, war § § 8 Abs 3 Z 3 lit a FLAG 1967 (Geschwisterstaffel) nicht anwendbar. Die diesbezügliche Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgte daher zu Recht. Dem Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der Rückforderungsanspruch sei mittlerweile verjährt, da die Zeiträume 2018 bis 2019 betroffen seien, ist entgegen zu halten, dass das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern in fünf Jahren verjährt (§ 207 Abs 4 BAO). Nach § 208 Abs 1 lit c BAO beginnt die Verjährung in diesen Fällen mit Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen geleistet wurden. Die Rückforderung der im Zeitraum September 2018 bis September 2019 geleisteten Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge mit Bescheid vom 30. Juni 2021 war daher zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision war im vorliegenden Fall zuzulassen, da zur Rechtsfrage, ob ein Semester, das einem Studierenden aufgrund von zwei kommissionell negativ abgelegten Prüfungen nicht vollständig zur Verfügung stand, als "Semester" im Sinne des § 17 StudFG iVm § 2 Abs 1 lit b FLAG zu zählen ist oder nicht, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Wien, am 23. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101737/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101737.2024
Stammnummer
150728
Gültig
23.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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