Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0307-G/04
Liebhaberei bei nebenberuflicher Tätigkeit als Künstler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0307-G/04vom 24.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Übersteigt die (nebenberufliche) Tätigkeit als Musiker und Komponist nach Art, Umfang und Intensität den Rahmen einer sog. typischen Liebhaberei (§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO), liegt eine Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle vor. Die Nebenberuflichkeit ist zwar insofern von Bedeutung, als dies die objektiven Ertragsaussichten berührt, stellt für sich aber kein entscheidendes Beurteilungskriterium dar. Findet eine derartige Tätigkeit die im Wirtschaftsleben übliche erwerbstypische Ausprägung, hängt die tatbestandsmäßige Zuordnung nicht davon ab, ob das "sich Leisten können" dieser Tätigkeit (aus einer anderen Einnahmenquelle) eine besondere persönliche Neigung dokumentiert. Besteht im Hinblick auf die besondere Intensivierung und Ausweitung dieser Tätigkeit gegenüber anderen Einkünften (bisherige Haupteinkunftsquelle) kein Grund zur Annahme, dass diese Tätigkeit vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes voraussichtlich beendet wird oder (mangels nennenswerter Einnahmen) beendet werden muss, steht einer endgültigen Bescheiderlassung (in Bezug auf den Anlaufzeitraum, § 2 Abs. 2 LVO) nichts im Wege. Für den Bereich der Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 94) ist bei Betätigungen, die nicht unter § 1 Abs. 2 LVO fallen, das Vorliegen von Liebhaberei ausgeschlossen (§ 6 LVO).
Kann das subjektive Ertragstreben des Steuerpflichtigen nach Wirtschaftlichkeitskriterien (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO) noch nicht zuverlässig beurteilt werden, erweist sich die vorläufige Abgabenfestsetzung des Finanzamtes für den Bereich der Einkommensteuer (§ 200 Abs. 1 BAO) nach dem Anlaufzeitraum als zutreffend. Eine Zeitspanne von unter 10 Jahren (hier: 6 Jahre) ist jedenfalls zu kurz, um bei einer künstlerischen Tätigkeit in Bezug auf das Vorliegen einer steuerlichen Liebhaberei oder einer Einkunftsquelle eine (von der zukünftigen Ertragsituation abhängige) endgültige Aussage zu treffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.M., (ua.) Musiker und Komponist, in
G., R-Straße 21, vertreten durch N & N Steuerberatungsgesellschaft
m.b.H., 8010 Graz, Herdergasse 11, vom 25. August 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes XY vom 11. März 2004, zugestellt am
24. August 2004, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2002
(vorläufige Bescheide gem. § 200 Abs. 1 BAO), sowie über die
Berufung vom 4. August 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes XY vom 29.
Juli 2004 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2003 (vorläufige
Bescheide gem. § 200 Abs. 1 BAO) entschieden:
Den Berufungen
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2002 und 2003 wird Folge gegeben. Die
Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 werden gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO für endgültig erklärt. Die Bemessungsgrundlage
und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Abgabe
bleiben unverändert.
Die Berufungen betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 werden als unbegründet
abgewiesen. Die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren
2002, 2003 im Rahmen seines Hauptberufes (S.) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rd. € 34.160,- und
€ 1.368,-. Daneben erklärte er aus einer (bereits im Jahr 1998
begonnenen) Tätigkeit als Musiker und Komponist für das Jahr 2002
einen Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von
€ -20.615,- und für das Jahr 2003 einen Gewinn in Höhe von
€ 2.000,-.
Im - erklärungsgemäß durchgeführten -
Veranlagungsverfahren setzte das Finanzamt die oben bezeichneten Abgaben
vorläufig fest (§ 200 Abs. 1 BAO). In der dagegen eingebrachten
Berufung wird die vorläufige Bescheiderlasssung unter Bezugnahme auf ein
zweitinstanzlich anhängiges Rechtsmittelverfahren betreffend die
Vorperioden 1998 und 1999 bekämpft, das hinsichtlich der nebenberuflichen
Tätigkeit des Bw. dieselbe Frage im Zusammenhang mit dem Thema Voluptuar
(Liebhaberei) zum Gegenstand hat.
Dazu vertritt der Bw. den Standpunkt, dass aufgrund der
tatsächlichen Gegebenheiten für eine vorläufige
Abgabenfestsetzung keine rechtliche Grundlage bestehe, zumal im Kalenderjahr
2003 ein Gewinn aus selbständiger Arbeit erwirtschaftet wurde und diese
Tätigkeit bereits in diesem Jahr die überwiegende Einnahmenquelle des
Bw. darstelle. Den vorläufig ergangenen Steuerbescheiden 2002 und 2003
fehle im Übrigen eine nähere Begründung. Der Bw. beantrage daher,
von der Vorläufigkeit der Bescheiderlassung Abstand zu nehmen und die
angefochtenen Abgabenbescheide für alle Streitjahre als endgültig
auszufertigen.
Die Berufungen wurden der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) in der für die Streitjahre
maßgeblichen Fassung (BGBl 1993/33) liegen Einkünfte bei einer
Betätigung (Tätigkeit oder Rechtsverhältnis) vor, die durch die
Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und
die nicht unter
Absatz 2 der Verordnung
fällt. Voraussetzung ist, dass die Gewinnerzielungsabsicht anhand
objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 u. 3 LVO) nachvollziehbar ist. §
1 Abs. 2 Z 2 LVO zufolge ist bei Betätigungen, aus denen Verluste
entstehen, Liebhaberei anzunehmen, wenn diese Tätigkeiten
typischerweise auf eine
besondere Neigung in der
Lebensführung zurückgehen.
Nach § 6 LVO kann Liebhaberei in
umsatzsteuerlicher Hinsicht
nur bei Betätigungen iSd § 1
Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Vorliegendenfalls sind aus den
Abgabenerklärungen und Beilagen für die Jahre 1998 bis 2003 folgende
Betriebseinnahmen und -ausgaben ersichtlich:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Währung
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
Euro
|
Euro
|
Einnahmen
(netto)
|
|
|
|
|
|
|
Verkaufserlöse
|
|
56.865,00
|
28.396,67
|
71.090,83
|
2.893,46
|
3.735,83
|
Konzerterlöse
|
|
26.500,00
|
31.868,18
|
61.585,45
|
1.054,55
|
11.411,47
|
Veranstaltungserlöse
|
|
|
142.500,00
|
|
|
|
Auslagenersätze
|
|
1.862,00
|
4.341,67
|
|
|
|
Erlöse
Anlagenverkauf
|
|
|
|
25.000,00
|
|
|
Mieterlöse
|
|
|
|
|
|
3.000,00
|
Förderung
|
|
|
|
|
|
15.000,00
|
Auflösung
IFB
|
|
|
|
3.780,00
|
|
|
Summe
Einnahmen
|
0,00
|
85.227,00
|
207.106,52
|
161.456,28
|
3.948,01
|
33.147,30
|
Ausgaben
(netto)
|
|
|
|
|
|
|
Fremdhonorare
|
|
25.258,18
|
|
46.106,06
|
|
11.466,36
|
Produktionskosten
|
|
83.808,76
|
384.816,63
|
47.897,00
|
|
|
Musik-
Videomaterial
|
|
|
|
|
|
126,82
|
Veranstaltungskosten
|
|
|
177.735,03
|
|
|
832,91
|
Instandhaltung
|
|
|
762,33
|
1.533,33
|
109,00
|
34,00
|
Büroaufwand
|
|
93,10
|
1.925,00
|
66,58
|
|
632,59
|
Gerätemiete
|
|
25.000,00
|
26.750,00
|
|
|
|
Werbung,
Inserate
|
|
1.407,92
|
4.189,84
|
7.675,00
|
|
2.881,01
|
Bankzinsen,
Spesen
|
|
333,00
|
|
1.347,18
|
65,46
|
108,12
|
Rechts-
/ Beratungsko.
|
|
|
|
33.280,00
|
8.440,00
|
390,00
|
Provisionskosten
|
|
|
|
|
469,39
|
|
Porti,
Stempelmarken
|
|
|
306,90
|
274,80
|
|
|
Gewerkschaftsbeiträge
|
|
|
|
|
312,00
|
312,00
|
sonstiger
Aufwand
|
|
|
6.500,00
|
|
|
75,00
|
Telefon
betrieblich
|
24.025,39
|
26.804,98
|
20.115,62
|
28.576,90
|
2.855,29
|
2.177,18
|
Miete,
Betr.Ko. Studio
|
32.059,99
|
77.536,24
|
111.081,97
|
84.610,95
|
7.058,92
|
6.120,72
|
Reisekosten,
KM-Geld
|
5.880,00
|
8.820,00
|
6.468,00
|
5.929,00
|
|
347,36
|
Bewirtungskosten
|
|
|
|
|
|
55,47
|
Sonstige
Gebühren
|
1.079,26
|
|
|
|
|
|
Geringwertige
Wi.Güter
|
4.616,67
|
14.277,71
|
10.115,00
|
23.746,66
|
|
332,89
|
Normal-Afa
|
8.400,00
|
22.166,00
|
47.883,00
|
67.872,13
|
5.253,90
|
5.253,90
|
IFB
|
3.780,00
|
11.113,00
|
9.800,00
|
|
|
|
Restbuchwert
Anlagen
|
|
|
|
12.600,00
|
|
|
Summe
Ausgaben
|
79.841,31
|
296.618,89
|
808.449,32
|
361.515,59
|
24.563,96
|
31.146,33
|
Verlust
/
Gewinn
|
-79.841,31
|
-211.391,89
|
-601.342,80
|
-200.059,31
|
-20.615,95
|
2.000,97
Daraus ist, wie in der ho.
Berufungsentscheidung vom 23. März 2005, RV/0443-G/02, (betreffend 1998,
1999) bereits erörtert, sowohl im Gesamtbild als auch auf die einzelnen
Jahresabschnitte bezogen, eine Tätigkeit erkennbar, die von einem
ernsthaften Bestreben zur Einnahmenerzielung gekennzeichnet ist, und die sich
nach Art, Umfang und Intensität von anderen - allenfalls hauptberuflich
tätigen - Musikern nicht grundlegend unterscheidet. Dies beruht,
zusammengefasst wiedergegeben, auf folgenden Merkmalen:
Der
Bw. absolviert regelmäßig Konzertauftritte und tritt am Musikmarkt
durch eigene Produktionen in Erscheinung (Gitarrenrock mit Jazz-Einflüssen,
Songs), er ist in der örtlichen Kulturszene präsent und organisiert
auch eine Plattform für Songwriter;
die
angebotenen Leistungen finden beim Publikum, wie aus den erzielten
Jahreserlösen (ab 1999) hervorgeht, entsprechende Nachfrage bzw. Akzeptanz
und gehen über den Bereich eines nur zufällig in Frage kommenden
Interessentenkreises hinaus;
der
Bw. entfaltet in der Öffentlichkeit ein werbendes Engagement
(Einschaltungen, Inserate, Internet);
der
Bw. zieht bei der Vermarktung eigener Leistungen Fremdkräfte heran, was (zB
für Studioaufnahmen oder bei Konzerten) branchenüblich ist und nicht
typischerweise auf einer besonderen Neigung in der Lebensführung beruht;
die
der Musikausübung unmittelbar zuordenbaren Einnahmen und Ausgaben (Konzert-
u. Verkaufserlöse insgesamt rd. S 538.000,-; Produktionskosten, Miet-
u. Betriebskosten Studio rd. S 1 Mio), sowie Investitionen für
Musikinstrumente und technische Ausstattung (rd. S 341.000,-) indizieren
eine professionelle Gestaltung;
die
im überblickbaren Zeitraum erwirtschafteten Gesamteinnahmen (rd.
S 964.000,-) und Gesamtausgaben (rd. S 2,3 Mio) überschreiten
einen für musikalische Hobbytätigkeiten nach der Verkehrsauffassung
typischen Rahmen bei weitem.
Der Umstand, dass der Bw. im Jahr 2003 eine Förderung
iHv 15.000,- Euro (rd. S 206.000,-) erhielt, unterstreicht den Eindruck
einer erwerbswirtschaftlichen (offenbar als förderungswürdig
beurteilten) Tätigkeit.
Das Ausüben dieser Tätigkeit neben einer anderen
Einkunftsquelle ist zwar insofern von Bedeutung, als dies die objektiven
Ertragsaussichten berührt, stellt für sich aber kein entscheidendes
Beurteilungskriterium dar (vgl. VwGH-Erk. 3.7.2003, 2000/15/0017, betr. die
nebenberufliche Entwicklung eines Sportbootes und VwGH-Erk. 25.2.2004,
2000/13/0092, betr. die [sommerliche] Vortragstätigkeit eines Arztes).
Findet eine Tätigkeit die im Wirtschaftsleben übliche erwerbstypische
Ausprägung, hängt deren tatbestandsmäßige Zuordnung nicht
davon ab, ob das "sich Leisten können" dieser Tätigkeit eine -
für Nebenbeschäftigungen nicht ungewöhnlich - besondere
persönliche Neigung dokumentiert.
Im Streitfall ist somit die Annahme begründet, dass
die in Rede stehende Tätigkeit die Eigenschaft einer Einkunftsquelle iSd
§ 1 Abs. 1 LVO zu erfüllen scheint. Da die Subsumierung der
erklärten Betriebsergebnisse unter die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) vom Finanzamt im
Übrigen nicht angezweifelt wird, ist ein näheres Eingehen darauf
entbehrlich.
Für den Bereich der
Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG
94) folgt aus dem Gesagten, dass aufgrund der Legaldefinition des § 6
LVO
Liebhaberei
in Bezug auf diese Betätigung
nicht gegeben sein
kann, weil diese Regelung das Vorliegen von Liebhaberei für
andere als unter § 1
Abs. 2 LVO fallende Betätigungen ausdrücklich ausschließt.
Da sich die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Beurteilung unter dem
Tatbestand des § 1 Abs. 1 LVO somit nicht mehr deckt, liegt eine
unternehmerische Tätigkeit nach der Neuregelung der Liebhabereiverordnung
auch dann vor, wenn eine Überprüfung anhand von
Wirtschaftlichkeitskriterien ertragsteuerlich zur Annahme von Liebhaberei
führt.
Damit bleibt nachfolgend zu untersuchen, ob die streitggst.
Betätigung, wie in § 1 Abs. 1 LVO gefordert, nach Maßgabe
der in § 2 Abs. 1 der Verordnung genannten Kriterien geeignet ist, die
(subjektive) Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen anhand objektiver
Umstände zu erweisen. Das Ertragstreben des Pflichtigen muss dabei darauf
gerichtet sein, im Laufe der Betätigung Gewinne in einer Höhe zu
erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern
darüber hinaus zu einem Gesamtgewinn führen. Unter Gesamtgewinn
(§ 3 Abs. 1 LVO) ist das Gesamtergebnis betrieblicher Einkünfte
(§§ 21 bis 23 EStG 88) von der Begründung der Tätigkeit bis
zu deren Beendigung zu verstehen (Doralt, EStG-Kommentar, § 2,
Tz. 375).
Das
Ausmaß und die Entwicklung der im
überblickbaren Zeitraum erwirtschafteten Verluste, sowie
das Verhältnis der Verluste zu den
Gewinnen (§ 2 Abs. 1, Z 1 u. 2 LVO) zeigen - um in den Jahren
1998 bis 2000 geltend gemachte Investitionsfreibeträge bzw. eine
IFB-Auflösung (2001) bereinigt - folgendes Bild (zur besseren
Veranschaulichung nur in ATS dargestellt):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Einnahmen
|
0,00
|
85.227,00
|
207.106,52
|
161.456,28
|
54.325,80
|
456.116,79
|
Ausgaben
|
-79.841,31
|
-296.618,89
|
-808.449,32
|
-361.515,59
|
-338.007,46
|
-428.582,84
|
Verlust
/
Gewinn
|
-79.841,31
|
-211.391,89
|
-601.342,80
|
-200.059,31
|
-283.681,66
|
27.533,95
|
Verl./Gew.
adaptiert
|
-76.061,31
|
-200.278,89
|
-591.542,80
|
-203.839,31
|
-283.681,66
|
27.533,95
Demnach ist
im Verlauf der bisher 6 Jahre hindurch betriebenen Tätigkeit des Bw. ein
Verlustüberhang von insgesamt rund
S -1.327.000,- angefallen, wobei
die einzelnen Jahresverluste bis zum Jahr 2000 betraglich stark angestiegen
sind, 2001 sodann gesunken und im Jahr 2002 wiederum gestiegen sind. Im Jahr
2003 wurde erstmals ein Gewinn erzielt, der im Vergleich zu den abschnittsweise
erzielten hohen Jahresverlusten allerdings nicht von wirtschaftlicher Bedeutung
ist. Bis zum Jahr 2002 überstiegen die Verluste regelmäßig die
(ab 1999) erzielten Einnahmen, wobei die negativen Jahresergebnisse 1999 bis
2002 das 2,35-, 2,86-, 1,26- und 5,22-fache der Umsätze betragen haben und
der bis zum Jahr 2003 erzielte Gesamtverlust von S -1.327.000,- noch das
1,38-fache der Gesamteinnahmen von rd. S 964.000,- beträgt. Erreichen
die erwirtschafteten Verluste Umsatzhöhe oder übersteigen die Verluste
die erzielten Umsätze, so spricht dies zwar im Allgemeinen für
Liebhaberei (vgl. Doralt, aaO., Tz 405 zu § 2 EStG 88), doch sind die
negativen Resultate im Streitfall nicht als derart gravierend anzusehen, dass
bereits daraus auf eine aussichtslose Betätigung geschlossen werden muss
(vgl. VwGH-Erk. v. 21.6.1994, 93/14/0217, ÖStZB 1995, 175, betr. Verluste
mit dem 11- bis 14-fachen der Umsätze). Was die im Jahr 2002 angestiegene
Verlustrelation betrifft, ist zu bemerken, dass dieser Zeitraum insofern nicht
repräsentativ ist, als hier bestimmte Ausgaben im Vergleich zur Vor- oder
Nachperiode 2001, 2003 eine vom Normalgeschehen abweichende Vervielfachung
erfahren haben (Rechts- u. Beratungskosten S 116.136,- gegenüber
S 33.280,- bzw. S 5.366,-). Da seit dem Beginn der Tätigkeit als
Musiker erst ein kurzer Zeitraum verstrichen ist und in diese Zeitspanne auch
Anlaufverluste fallen (solche wurden in der ho. Berufungsentscheidung vom 23.
März 2005, RV/0443-G/02, anerkannt), hat die Frage des Ausmaßes und
der Entwicklung der Verluste oder die Relation bestimmter Ausgabenpositionen zu
den Einnahmen in dem Zusammenhang noch eine geringe Bedeutung (vgl. Doralt
EStG-Kommentar, § 2, Tz. 407 u. Tz. 408). Dazu kommt, dass im
Veranlagungsjahr 2003 eine markante Einnahmensteigerung gegenüber den
Vorjahren eingetreten ist. Dies trifft in Bezug auf die Verkaufs- und
Konzerterlöse des Bw. von insgesamt rund S 208.000,- gegenüber
den bis
zum Jahr 2002 daraus erzielten
Erlösen (S 330.000,-) auch dann zu, wenn die im gleichen Jahr
erhaltene Förderung (rd. S 206.000,-) in diese Betrachtung nicht
einbezogen wird. Ob und inwieweit diese Entwicklung weiter anhält, und ob
der Bw. imstande sein wird, nachhaltig Gewinne zu erwirtschaften, die in
absehbarer Zeit einen Gesamtgewinn annehmen lassen, ist zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht zu beantworten, sondern wird erst anhand der Ergebnisse
zukünftiger Steuerperioden genauer zu beurteilen sein (vgl. UFS v.
2.3.2004, RV/1758-W/03, UFS-Aktuell 2004, S. 200, betreffend eine
künstlerische Tätigkeit von unter 10 Jahren).
Konkrete Ursachen
für Verluste im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben (§ 2
Abs. 1 Z 3 LVO) sind nach der Aktenlage nicht feststellbar und wird
eine Aussage darüber im Hinblick auf die unterschiedlichen Gegebenheiten
bei Musikern, wie zB nach Musikrichtung und -qualität, oder
künstlerische Individualität, faktisch auch nicht möglich sein.
So finden etwa die Ansprüche eines Massenpublikums zufrieden stellende
Musiker, die allenfalls eine entsprechende Lobby hinter sich haben, andere
Möglichkeiten für die Gestaltung ihrer Tätigkeit vor, als
Musiker, die einen engeren Kreis Musikinteressierter ansprechen. Im
inner-organisatorischen Bereich bedürfte es für eine Vergleichbarkeit
auch annähernd gleich gelagerter Strukturen, um festzustellen, worin
Verlustgründe im Gegensatz zu anderen Betrieben oder Tätigkeiten
liegen könnten. Vom Bw. beeinflussbare "innere" Verlustursachen sind hier
nicht zu erkennen, da er mittels Werbung ein entsprechendes Marketing betreibt,
und, wie gleichfalls schon erwähnt, auch über eine seinen Zwecken
entsprechende Ausstattung verfügt. Was den Aufwand für
Produktionskosten (insgesamt rd. S 516.000,-) oder für
Studiomieten
(insgesamt rd.
S 486.000,-) betrifft, ist zu sagen, dass produzierende Musiker auf die
Leistung von Tonstudios sowie deren Einrichtungen üblicherweise angewiesen
sind, und auch das Anmieten geeigneter Örtlichkeiten (zB für das
Erarbeiten von Liedstücken, Einüben und Proben) für den
Organisationsrahmen eines öffentlich auftretenden Musikers - der Bw. spielt
in einer Musikband-Formation - im Grunde nicht ungewöhnlich ist. Bei den im
Jahr 2000 noch iHv rund S 111.000,- und seit 2001 mit Beträgen
zwischen S 84.000,- und S 97.000,- aufgewendeten Studiomieten bleibt
mangels näherer Anhaltspunkte der Höhe nach offen, inwieweit es hier
kostengünstigere Lokale gibt, die für Studiozwecke bei Bedarf oder
längere Zeit hindurch gemietet werden könnten.
Was die Frage eines
marktgerechten Verhaltens im Hinblick
auf angebotene Leistungen und die
Preisgestaltung angeht (§ 2
Abs. 1 Z 4 u. Z 5 LVO), kommt der Bw. dem einerseits mittels der bereits
erwähnten Werbung sowie unter Internetadressen mit Hinweisen auf
stattgefundene oder geplante Konzertauftritte nach, wobei auch die
Kontinuität der Einnahmenerzielung die Marktgerechtigkeit der musikalischen
Leistungen nahe legt, und sprechen die aus dem CD-Verkauf erzielten Erlöse,
die teilweise über den Einnahmen aus Konzertauftritten lagen, andererseits
dafür, dass der Bw. das am Markt mögliche Preispotential
ausnützt. Gründe für eine gegenteilige Annahme sind der Aktenlage
nicht zu entnehmen und werden dahingehende Argumente vom Finanzamt auch nicht
vorgebracht.
Maßnahmen zur
Verbesserung der Ertragslage (§ 2 Abs. 1 Z 6 LVO) sind
vorliegendenfalls darin zu erblicken, dass der Bw. seine Musikgruppe laut
Internet im Jahr 2003 neu formiert hat, Konzertauftritte gegenüber den
Vorperioden deutlich intensiviert (Steigerung der Konzerterlöse von bisher
insgesamt S 134.000,- auf rd. S 157.000,-) und sein wirtschaftliches
Engagement offenbar auf den musikalischen Erwerbszweig verlagert hat. So sind
die bisher erzielten Haupteinkünfte des Bw. von jährlich mehr als
S 1,5 Mio (1998 bis 2001) im Jahr 2002 bereits auf rund 34.160,- Euro
zurück gegangen (S 470.052,-) und haben im Jahr 2003 nur noch 1.368,-
Euro betragen (S 18.824,-). Desgleichen hat der Bw. seine
Werbeaktivitäten wesentlich verstärkt, wobei die bisher in Höhe
zwischen rund S 1.000,- und S 7.000,- getätigten Aufwendungen
zuletzt auf rd. S 39.000,- gestiegen sind.
Nach dem Gesagten ist eine eindeutige Aussage darüber,
ob die Betätigung des Bw. objektiv geeignet ist, einen Gesamtgewinn
abzuwerfen, auch im Gesamtbild nicht zu treffen, weil ein Teil der
angeführten Kriterien für Liebhaberei (Missverhältnis des
Gewinnes 2003 zu den Verlusten der Vorjahre, Umsatzhöhe übersteigende
Verluste), ein anderer Teil wiederum dagegen spricht (marktgerechtes Verhalten
und Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage), im Übrigen aber kein
besonderer Grund einer (vermeidbaren) Verlustursache feststellbar war. Unklar
bleibt nach dem derzeitigen Wissensstand, ob es dem Bw. gelingen wird, seine
Einnahmen zu festigen oder zu steigern, ob er Aufwendungen, die ihm
regelmäßig oder in wiederholten Zeitabständen in höherem
Umfang erwachsen (insbesondere Mietkosten Studio), gegebenenfalls minimieren
bzw. auf einem Niveau halten kann, das ein gedeihliches Wirtschaften
(Gewinnerzielung) zulässt, und nicht zuletzt, ob sich das positive Ergebnis
im Jahr 2003 nicht bloß als ein (durch die Förderung von
S 206.000,- bewirkter) Zufallsgewinn herausstellt. Da eine taugliche
Prognose über die zukünftige Entwicklung der Ertragsituation derzeit
(noch) nicht möglich ist - der in der Entscheidung des UFS Wien, vom
2.3.2004, RV/1758-W/03 (UFS-Aktuell 2004, S. 200), geäußerten
Ansicht, wonach ein Betätigungszeitraum von unter 10 Jahren zu kurz ist, um
bei einer künstlerischen Tätigkeit in Bezug auf das Vorliegen einer
steuerlichen Liebhaberei oder einer Einkunftsquelle eine endgültige Aussage
treffen zu können, wird ausdrücklich beigetreten -, ist das Finanzamt
bei der Einkommensteuerveranlagung zutreffend im Wege vorläufiger
Abgabenfestsetzungen (§ 200 Abs. 1 BAO) vorgegangen (vgl.
VwGH-Erk. 12.8.1994, 94/14/0025 u. VwGH-Erk. 18.12.1996, 94/15/0152).
Den Berufungen war daher teilweise Folge zu geben.
Graz, am 24.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Z 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Z 5 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Z 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LiebhabereiEinkunftsquelleKünstlerMusikerMusikKomponistNebenberufNebenerwerbNebentätigkeitGewinnerzielungsabsichtErtragstrebenGesamtgewinnGesamtüberschussKriterienprüfungVerlustrelationVerlustgründeVerlustursachengravierende Verlustemarktgerechtes VerhaltenMarktgerechtigkeitPreisgestaltungVerbesserungsmaßnahmenvorläufiger Bescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0307-G/04
- Stammnummer
- 15072
- Gültig
- 24.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF