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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100927/2024

Bei einem zu Unrecht unterbliebenen Lohnsteuerabzug kommt es zu einer Nachholwirkung im Veranlagungsverfahren der natürlichen Person

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100927/2024vom 23.02.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Weiters wurde in diesem Urteil festgestellt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Gelder, die der Bf. für die Schmiergeldzahlungen flüssig machte, ihm persönlich zugeflossen sind und der Bf. sich dadurch bereichert hat (siehe Urteil Seite 13 letzter Absatz). Dass betreffend Tz 1 und Tz 3 keine Gelder an den Bf. zugeflossen sind, deckt sich mit den Feststellungen des Gutachtens von Gutachter (S 204, Tz 504). Betreffend Tz 4 (Faktum IV) - M L Kft - wurde von der Außenprüfung festgestellt, dass in den Jahren 2002 - 2005 von der Fa. M L Kft überhöhte Rechnungen für Transporte innerhalb von Ungarn in Höhe von 482.816,58 € an die T gelegt wurden. Weiters an R Ltd. S.r.o. bzw. E Aufschläge ausbezahlt wurden und letztendlich Gelder in Höhe von 383.667,06 € an den Bf. zugeflossen sind (Anmerkung des BFG: verfahrensgegenständlich ist ein Betrag von 353.971,23 €, da 29.695,83 € betreffend das Jahr 2002 bereits verjährt sind). Aufgefunden wurden Rechnungen mit dem Briefkopf "Bf." an die E, die Überweisungen erfolgten auf ein ungarisches Bankkonto lautend auf den Bf. Dieses Konto wurde dem Bf. zugerechnet und von diesem in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten. Der Bf. bzw der steuerliche Vertreter brachten in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und überzeugend vor, dass diese Gelder überwiegend für Schmiergeldzahlungen verwendet wurden. Verwiesen wird, dass X (Tz 3) Zahlungen vom Bf. bestätigt hat. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich - mathematisch exakten Sinn" nachweisen (Ritz, BAO6, § 167 Tz 8). Das Bundesfinanzgericht ist daher in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass betreffend die Feststellungen E und X weder Scheinrechnungen vorliegen noch ein Rückfluss der Gelder an den Bf. stattfand. Betreffend Tz 4 (M L Kft.) in Zusammenhang mit dem Bankkonto, über welches der Bf. unstrittig verfügungsberechtigt war, wurde glaubhaft vorgebracht, dass diese Gelder für Provisionszahlungen verwendet wurden. Da die Außenprüfung grundsätzlich diesen Umstand als gegeben angenommen hat, schließt sich der erkennende Senat dieser Meinung an. Der angenommene Prozentsatz von 15 % erschien dem Senat jedoch zu niedrig, aufgrund der Schilderungen, welche Vorteile für die T durch diese Zahlungen gewonnen wurden (zB ein reibungsloser schneller Transport ohne Substanzverlust durch die verschiedenen ehemaligen Ostblockländer), wird ein Prozentsatz von 50% der Beträge, die beim Bf. verblieben als angemessen angesehen. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei. Der Bf. konnte nicht zu einer ausreichenden Aufklärung beitragen, die für die Ermittlung der Grundlagen maßgeblich ist, da er keine Aufzeichnungen über die Beträge der Schmiergeldzahlungen geführt hat. Da keinerlei Belege die Ausgaben betreffend Schmiergeldzahlungen vorgelegt wurden, aufgrund der Ermittlungen Zahlungen an jeweils mehrere Personen getätigt werden mussten, Rückflüsse an den Bf. jedoch unstrittig stattgefunden haben, sieht das Bundesfinanzgericht die schätzungsweise Zurechnung in Höhe von 50 % als durchaus angemessen und lebensnah an. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug sind folgendermaßen anzusetzen: | | | 2003 | 2004 | 2005 | Tz 1 | E | | 0,00 € | | Tz 2 | X | 0,00 € | 0,00 € | | Tz 4 | M L Kft. (50%) | 54.826,02 € | 65.856,45 € | 56.303,14 € | Summe | laut BFG | 54.826,02 € | 65.856,45 ‬ € | 56.303,14 € Berechnung der Einkommensteuer 2003: | | stpfl. Bezüge | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 92.262,39 € | Einkünfte ohne inländischen Steuerbezug | 54.826,02 ‬‬ € | Pauschbetrag für Werbungskosten | -132,00 € | Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen | 465,10 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 147.421,51 € | Einkommen | 147.421,51 € | Die Einkommensteuer beträgt: | | 0 % für die ersten 3.640,00 | 0,00 € | 21 % für die weiteren 3.630,00 | 762,30 € | 31 % für die weiteren 14.530,00 | 4.504,30 € | 41 % für die weiteren 29.070,00 | 11.918,70 € | 50 % für die restlichen 96.551,51 | 48.275,75 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 65.461,05 € | Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 € | Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 65.116,05 € | Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. Und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenen SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit 6 % | 782,43 € | Einkommensteuer | 65.898,48 € | Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -38.222,88 € | Festgesetzte Einkommensteuer | 27.675,60 € Die Einkommensteuer 2003 in Höhe von 65.898,48 € wird unter Anrechnung der bereits abgeführten Lohnsteuer in Höhe von 38.222,88 € mit 27.675,60 € festgesetzt. Berechnung der Einkommensteuer 2004: | | stpfl. Bezüge | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 98.517,28 € | Einkünfte ohne inländischen Steuerbezug | 65.856,45‬‬ € | Pauschbetrag für Werbungskosten | -132,00 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 164.241,73 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Kirchenbeitrag | -75,00 € | Einkommen | 164.166,73 € | Die Einkommensteuer beträgt: | | 0 % für die ersten 3.640,00 | 0,00 € | 21 % für die weiteren 3.630,00 | 762,30 € | 31 % für die weiteren 14.530,00 | 4.504,30 € | 41 % für die weiteren 29.070,00 | 11.918,70 € | 50 % für die restlichen 113.296,73 | 56.648,36 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 73.833,66 € | Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 € | Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 73.488,66 € | Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. Und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenen SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit 6 % | 796,87 € | Einkommensteuer | 74.285,53 € | Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -41.364,82 € | Festgesetzte Einkommensteuer | 32.920,71 € Die Einkommensteuer 2004 in Höhe von 74.285,53 € wird unter Anrechnung der bereits abgeführten Lohnsteuer in Höhe von 41.364,82 € mit 32.920,71 € festgesetzt. Berechnung der Einkommensteuer 2005: | | stpfl. Bezüge | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 110.800,60 € | Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft | 48,99 € | Einkünfte ohne inländischen Steuerbezug | 56.303,14 € | Pauschbetrag für Werbungskosten | -132,00 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 167.020,73 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Kirchenbeitrag | -100,00 € | Einkommen | 166.920,73 € | Die Einkommensteuer beträgt für Einkommen über 51.000 € | | (166.920,73 - 51.000) x 0,5 + 17.085 | 75.045,36 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 75.045,36 € | Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 € | Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 74.700,36 € | Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. Und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenen SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit 6 % | 825,72 € | Einkommensteuer | 75.526,08 € | Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -47.369,58 € | Festgesetzte Einkommensteuer | 28.156,50 € Die Einkommensteuer 2005 in Höhe von 75.526,08 € wird unter Anrechnung der bereits abgeführten Lohnsteuer in Höhe von 47.369,58 € mit 28.156,50 € festgesetzt. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis basiert auf dem VwGH Erkenntnis, Ra 2022/13/0094. Weiters wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Frage, in welcher Höhe die Einkünfte zugeflossen sind, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösenden Tatfrage, die zu keiner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt. Eine ordentliche Revision an den VwGH ist daher nicht zuzulassen. Wien, am 23. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Zufluss der Einkünftenicht erfolgter Lohnsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100927/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100927.2024
Stammnummer
150718
Gültig
23.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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