Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0291-F/02
Pensionszusage an die im Kleinunternehmen tätige Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0291-F/02vom 30.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Pensionszusage lediglich der Ehegattin des Inhabers eines Nahversorgerbetriebes und den anderen Angestellten nicht gewährt, so ist die betriebliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen hiefür zu verneinen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GH, EG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes B , vertreten durch HR Dr. Walter Blenk, vom 22. März 2002
betreffend Einkommensteuer 2000 im Beisein der Schriftführerin VB Veronika
Pfefferkorn nach der am 15. März 2005 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum in G ein Lebensmittelgeschäft
betrieben
Das Finanzamt hat am 22. März 2002 den
Einkommensteuerbescheid für 2000, abweichend von der eingebrachten
Erklärung, nämlich durch Nichtanerkennung der Steuerfreiheit von
Landeszuschüssen sowie durch Nichtanerkenunng der
aufwandsmäßigen Kürzung der Firmenpensionszusage an die
Ehegattin, erlassen.
Hiegegen wurde vom Herrn H Berufung erhoben und im
Wesentlichen damit begründet, dass der Nachweis der Publizität der
Pensionszusage durch eine Kopie der Pensionszusage vom 1. Mai 1995 sowie durch
eine Kopie der Versicherungspolizze der Pensionsrückdeckungsversicherung
bei der NCV erbracht werde. Zum Fremdvergleich werde bemerkt, dass Frau H seit
1. Juni 1974 im Betrieb ihres Ehemannes mittätig und angestellt sei. Sie
habe von Anfang an eine Schlüsselfunktion, vergleichbar einer
Geschäftsführerin, bekleidet, sei und wäre in der Lage gewesen,
den Betrieb zu führen. In den sieben Jahren, in denen Herr H in L einen
Filialbetrieb geführt habe, habe Frau H die Geschäfte des
Stammbetriebes in G selbständig geleitet. Frau H sei in leitender Position
tätig, die übrigen Mitarbeiterinnen ihr unterstellt gewesen. Sie sei
Absolventin der höheren Lehranstalt für Frauenbrufe in I mit
Maturaabschluss. Wie aus den Jahreslohnkonten für die Jahre 1997 bis
einschließlich 2001 ersichtlich sei, habe Frau H relativ bescheidene
Gehälter bezogen. Im Jahre 2001 habe ihr Monatsbruttogehalt 1.573,15 €
betragen, die betriebliche Alterspension sei mit 363,36 € monatlich, 12 mal
jährlich, festgesetzt. Die bezogenen Gehälter, wie auch die
künftigen Pensionsbezüge, seien weder für sich allein noch im
Konnex miteinander unangemessen hoch veranschlagt. Ein Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes könne im
Anlassfall nicht unterstellt werden. Der Grund für die betriebliche
Pensionszusage liege darin, Frau H ihren Einsatz und ihre Leistungen für
den Betrieb des Ehegatten angemessen zu vergüten und ihr eine angemessene
Alterspension zu sichern. Anregung und Anstoss dafür seien von ihr
ausgegangen. Die betriebliche Einkommensteuerbelastung von Frau H. habe in den
Jahren 1997 bis einschließlich 2001 rund 12 % betragen, die
Durchschnittssätze von Herrn H wären ohne die
Pensionsrückstellung in den Jahren 1997 bis 1999 bei 13 - 15 % gelegen. Ein
Vergleich der Einkommensteuerdurchschnittssätze mache glaubhaft, dass
für die Pensionszusagen nicht steuerliche Gründe maßgeblich
gewesen seien. Zur Unüblichkeit der Zusage wurde im Wesentlichen
angeführt, dass die betriebliche und private Altersvorsorge mehr und mehr
zur unabdingbaren Notwendigkeit, zur Ergänzung der staatlichen
Pensionsvorsorge werde und in der heutigen Zeit nicht mehr unüblich sei.
Die staatliche Pensionsvorsorge sei nämlich in Österreich in der
bestehenden Form in Zukunft nicht mehr finanzierbar. Der Trend gehe daher
notgedrungen in den Ausbau und die Förderung der betrieblichen und privaten
Altersvorsorge, Alternativen und Ergänzungen zur staatlichen Altersvorsorge
seien daher durchaus üblich.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15.
März 2005 wurde vom Vertreter des Bw. ergänzend vorgebracht, dass die
Pensionszusage 1997 getätigt worden, jedoch erst mit der
Steuererklärung 2000 zum Steuerberater durchgedrungen sei. Der Anregung auf
Wiederaufnahme des Verfahrens sei vom Finanzamt nicht gefolgt worden. Auf das
Ersuchen um Ergänzung sei damals von S detailliert geantwortet worden. Die
steuerlichen Auswirkungen über die gesamten Jahre der Pensionszusage
würden sich lediglich auf 12.000,-- € belaufen, wobei hier sogar ein
Teil des Alleinverdienerabsetzbetrages der Frau beinhaltet sei. Die
Pensionszusage habe nicht das Motiv der Steuerreduzierung, sondern die Vorsorge
für den Ruhestand von Frau H gehabt. Wie im Berufungsschriftsatz bereits
erwähnt worden sei, habe Frau H eine Schlüsselfunktion innegehabt und
die Hauptstelle in G praktisch allein geführt. Weiters werde bemerkt, dass
die Löhne im Lebensmittelhandel praktisch nur nach Tarif bezahlt werden
würden, also von vornherein gering seien. Das Schreiben der U Versicherung
vom 14. März 2005 werde gelegt. Laut Auskunft der Versicherung müssten
80 % des Aktivbezuges dem Fremdvergleich standhalten. Nach der Erinnerung des
Steuerberaters habe es 1997 noch keine Landeszuschüsse gegeben. Die
Höhe von 5.000,-- S (363,36 €) stünde zum Aktivbezug in absolut
vertretbarer Höhe. Ein Pensionsalter von 55 Jahren sei zum Zeitpunkt der
Erteilung der Pensionszusage in Österreich üblich gewesen. Die
Laufzeit der Zusage von 10 Jahren bis zum Pensionsantritt entspreche den
gesetzlichen Vorgaben. Diese wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen seien
vertraglich so gestaltet worden, dass das Unternehmen diese Zusage auch einem
Nicht Familienmitglied zugesagt hätte. Es handle sich bei dem Unternehmen
zwar um kein finanzstarkes, aber um eines, welches auf soliden finanziellen
Beinen stehe. Beim Landeszuschuss würden lediglich die vorgegebenen
Kriterien geprüft, die finanzielle Situation werde nicht betrachtet. Statt
Lohn auszuzahlen, habe man die Pensionszusage gewählt, ansonsten wäre
die andere Variante gewesen, den Lohn entsprechend der Pensionsbelastung zu
erhöhen.
Der Vertreter des Finanzamtes hat auf das Schreiben des
Finanzamtes vom 21. März 2002, mit welchem die Anregung des Bw. auf
Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 1997 bis 1999 abgelehnt wurde,
verwiesen. In disesem Schreiben wird im Wesentlichen angeführt, es sei
für den Bereich von Klein- und Mittelbetrieben sowohl allgemein als auch
branchenunüblich, Firmenpensionen nur an die im Unternehmen tätige
Gattin zuzusagen. Es bestehe auch eine Unangemessenheit im Verhältnis
Eigenkapital zur Höhe der Pensionsverpflichtung. Weiters hat der Vertreter
des Finanzamtes vorgebracht, die ganze Sache müsse unter dem Aspekt von
familienhaften Verträgen betrachtet werden, nach diesen Kriterien gebe es
keine steuerliche Anerkennung. Die Pensionszusage sei unbestrittenermaßen
nur der Gattin, nicht auch den Dienstnehmern gewährt worden. Es handle sich
im Übrigen sehr wohl um eine stattliche Lohnerhöhung, allein im
verfahrensgegenständlichen Jahr sei der Aufwand beim Bw. bei 125.750,-- S
(9.138,61 €) gelegen. Das Motiv für die Pensionszusage sei irrelevant.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 2 lit a EStG gehören
zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Eine Pensionsvorsorge kann nach dem drei Säulen Modell
auf drei Arten erfolgen. Es gilt die staatliche Grundversorgung, das
betriebliche Versorgungssystem sowie die private Altersvorsorge.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind Verträge zwischen nahen Angehörigen
ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit für den Bereich des
Steuerrechtes nur anzuerkennen, wenn sie
- nach außenhin ausreichend zum Ausdruck
kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
- zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären.
Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen
fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen
Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst
werden können.
Pensionszusagen sind nicht in dem Sinne allgemein
üblich, wie die Zahlung eines Aktivbezuges, daher besteht hiefür kein
Standard. Pensionszusagen unterliegen daher als Sonderausstattung eines
Dienstverhältnisses einer isolierten und besonders strengen Beurteilung.
Eine Pensionszusage wird entweder zur Gänze anerkannt
oder überhaupt nicht.
Mit Datum und Wirkung 1. Mai 1997 wurde von der Firma GH,
Lebensmittelhandel, E , Frau MH rechtsverbindlich und unwiderruflich eine
betriebliche Pensionszusage in Form einer direkten Leistungszusage erteilt.
§ 1 lautet: "Scheiden sie nach Vollendung des 56.
Lebensjahres aus den Diensten der Firma aus, so erhalten sie eine Firmen- bzw.
Alterspension. Die monatliche Alterspension beträgt 5.000,-- S monatlich."
§ 2 lautet: "Die Firmen- Alterspension gebührt
ihnen vom ersten des Kalendermonats an, der dem Ausscheiden aus den Diensten der
Firma gemäß
§ 1 folgt, frühestens jedoch vom Monatsersten
nach Vollendung des 56. Lebensjahres. Alle Firmenpensionen werden 12 mal
jährlich ausbezahlt. "
§ 8 lautet: "Die Firma wird die Verpflichtungen aus
dieser Pensionszusage durch einen auf ihr Leben abgestellten
Versicherungsvertrag (Pensions-Rückdeckungsversicherungsversicherung) bei
der NCV ganz oder teilweise rückdecken. Alle Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag stehen ausschließlich der Firma zu. Sie verpflichten
sich, alle hiefür erforderlichen Angaben zu machen und sich gegebenenfalls
ärztlich untersuchen zu lassen."
Was nunmehr die Publizität und den eindeutigen, klaren
und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt der Pensionszusage betrifft, so
erachtet der unabhängige Finanzsenat beides durch die im Akt befindlichen
Schriftstücke hinreichend gegeben und bedarf dies daher keiner näheren
Erörterung.
Was allerdings die Fremdüblichkeit der Pensionszusage
an die Ehegattin des Bw. betrifft, so wird diese vom unabhängigen
Finanzsenat klar verneint. Bei dem Einzelunternehmen des Bw. hat es sich im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum um einen Nahversorgerbetrieb in Form
eines Lebensmittelhandels gehandelt, welcher zumindest ab 1998 durch
öffentliche Zuschüsse des LV und der Gemeinde E gefördert wurde.
Das Unternehmen hat im Jahre 2000 in der Bilanz einen Verlust sowie ein
negatives Eigenkapital ausgewiesen, wobei die Aufwendungen für die
Pensionszusage 125.750,-- S (9.138,61 €) betragen haben, das Unternehmen
also ganz erheblich finanziell belastet haben. Die Pensionszusage wurde
ausschließlich gegenüber einer Person, nämlich gerade der
Ehegattin des Einzelunternehmers, getroffen, gegenüber den anderen
Arbeitnehmern nicht. Diese Tatsache untermauert den Umstand, dass die
Pensionszusage keine betrieblichen, sondern private Gründe gehabt hat. Es
ist hier weiters zu beachten, dass sich das Gehalt der Ehegattin lediglich im
üblicherweise in der Lebensmittelbranche sehr bescheidenen Tarifrahmen
bewegt hat und deswegen von Jahr zu Jahr gleichmäßig marginal
angestiegen ist. Zu der vom Bw. behaupteten Schlüsselfunktion von Frau H,
welche eben nur tarifmäßig entlohnt wurde, ist anzumerken, dass diese
leitende Funktion in G vergleichbar mit einer Filialleiterin vom
unabhängigen Finanzsenat nicht in Frage gestellt wird. Es darf hier jedoch
nicht übersehen werden, dass es sich bei dem gegenständlichen
Einzelunternehmen nur um einen Kleinversorgernahbetrieb gehandelt hat.
Pensionszusagen in der Lebensmittelbranche an im Geschäft tätige
Mitarbeiter sind hier völlig unüblich und werden wenn überhaupt
nur Personen im gehobenen Management von Großhandelslebensmittelketten,
welche von vornherein Hochlohnbezieher sind, gewährt. Diese
Fremdunüblichkeit einer Pensionszusage gilt freilich im besonderen auch
für den konkreten Fall, nämlich für einen
Kleinversorgernahbetrieb der genannten Branche, welcher nicht zuletzt auf Grund
der öffentlichen Förderungen wirtschaftlich überlebt hat. Es
erübrigt sich eine Angemessenheitsprüfung der Alterspension, da
für die Entscheidung aus den o.a. Gründen nicht mehr relevant.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
gründet die Pensionszusage daher ausschließlich im familiären
Naheverhältnis zwischen dem Unternehmer und seiner Ehegattin, welche das
Einstellen der aus der Pensionszusage sowie der Rückdeckungsversicherung
enstandenen Aufwendungen sowie die Bildung einer diesbezüglichen
Pensionsrückstellung in der Bilanz unter dem Posten "Aufwendungen für
Abfertigungen und Pensionen" verhindert bzw. deren Nichtabzugsfähigkeit in
der Bilanz des Einzelunternehmers bewirkt.
Zum übrigen Berufungsvorbringen, es mag zutreffen,
dass ein Trend in den Ausbau und die Förderung der betrieblichen und
privaten Altersvorsorge besteht, dies vermag jedoch an der gegenständlichen
Entscheidung nichts zu ändern bzw. liegt hier eben eine private und keine
betriebliche Altersvorsorge vor.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 30. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0291-F/02
- Stammnummer
- 15068
- Gültig
- 30.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF