Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100925/2020
1. Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten beim Wegzug vom bisherigen Familienwohnsitz als Werbungskosten 2. Kosten der Privatklinik im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Gattin als außergewöhnliche Belastungen 3. Diätkosten Gattin als außergewöhnliche Belastungen 4. Berücksichtigung von steuerfreien Überstundenzuschlägen in einem All-In-Vertrag ohne Vereinbarung über die Anzahl der in der Gesamtstundenzahl enthaltenen und zu leistenden Überstunden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100925/2020vom 19.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 119 Abs 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die nach dieser Gesetzesstelle für jedes Abgabenverfahren statuierte verfahrensrechtliche Obliegenheit kommt in Verfahren zur Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen vermehrt zum Tragen, für welche der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass derjenige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl zB VwGH 28.5.1997, 96/13/0110). Die Bestimmung des § 68 Abs 2 EStG 1988 enthält einen solchen Begünstigungstatbestand in der Steuerfreistellung von bestimmten Überstundenzuschlägen.
Bereits in der Bescheidbegründung zum Erstbescheid vom 28. Mai 2018 wurde vom Finanzamt ausführlich begründet, an welchen formalen und materiellrechtlichen Voraussetzungen ein Herausrechnen der steuerfreien Überstundenzuschläge scheiterte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge nach § 68 EStG 1988 nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im Einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus mit den Entlohnungen für diese Überstunden bezahlten Zuschläge feststehen (vgl z.B. VwGH 30.4.2003, 99/13/0222). Nach dem EStG 1988 besteht weiters die Notwendigkeit, auch zwischen "Normalüberstunden" (Überstunden zu Tagesarbeitszeiten an Werktagen) und so genannten qualifizierten Überstunden (Überstunden an Sonn- und Feiertagen und in der Nachtzeit) zu unterscheiden, weil § 68 Abs 1 EStG 1988 neben der auf zehn Stunden "Normalüberstunden" (§ 68 Abs 2 EStG 1988) beschränkten Steuerbegünstigung eine eigene Steuerbegünstigung normiert (vgl VwGH 22.1.1997, 93/15/0068).
In Zusammenhang mit Überstundenpauschalvergütungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine solche für den Bereich des Abgabenrechtes jedenfalls nur dann Anerkennung finden kann, wenn sie in wirtschaftlich fundierter Weise, aufbauend auf dem tatsächlichen Überstundenanfall, die durchschnittlich im Lohnzahlungszeitraum unter der Voraussetzung gleich bleibender Verhältnisse zu leistenden Überstunden abgilt, wobei sich die gleich bleibenden Verhältnisse überdies auch auf die zeitliche Lagerung von "Normalüberstunden" und "qualifizierten Überstunden" (Sonntags-, Feiertags- und Nachtüberstunden) erstrecken müssen. Unerlässliches Erfordernis eines relevanten Überstundenpauschalübereinkommens ist eine Vereinbarung über die Anzahl der in den Gesamtstundenleistungen enthaltenen und zu leistenden Überstunden, wozu auch die vertragliche Festlegung der Gesamtstundenleistung gehört, weil ohne eine solche vertragliche Festlegung der Gesamtstundenleistung die Prüfung nicht möglich ist, wann durch die Gewährung eines Zuschlages der Grundlohn eine Kürzung erfährt und damit eine abzulehnende Herausschälung eines Zuschlages aus dem Grundlohn erfolgt (vlg zB VwGH 26.1.2006, 2002/15/0207 mit Verweis auf 29.1.1998, 96/15/0250).
Wenn es in einem Verfahren um die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen geht, tritt der Gedanke der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl VwGH 28.10.2004, 2000/15/0054).
Im Beschwerdefall erfolgte keine Einzelabgeltung nachgewiesener Überstunden, sondern eine Pauschalabgeltung auf der Grundlage des All-In-Dienstvertrages. Nach dem Dienstvertrag stellte das Gehalt einen Gesamtbezug dar, für Überstunden wurden keine besonderen Entgelte ausbezahlt. Es erfolgte keine Festlegung der Normalüberstunden bzw der qualifizierten Überstunden. Die Vereinbarung erlaubt die Herausrechnung der steuerbegünstigt zu behandelnden Zuschlägen für Überstunden nicht, weil ihr das genaue Ausmaß der zu leistenden Überstunden und in weiterer Folge der Überstunden mit erhöhtem Zuschlag nicht entnommen werden kann. Aus diesem Umstand folgt aber auch, dass aus dieser Vereinbarung nicht errechnet werden kann, in welcher Höhe der Grundlohn festgelegt worden ist. Das Herausrechnen von Überstundenzuschlägen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 2 EStG 1988 ist daher schon aus diesem Grunde nicht möglich.
Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung des Freibetrages nach § 68 Abs 2 EStG 1988 ist demnach eine Vereinbarung über die Anzahl der in der Gesamtstundenleistung enthaltenen und zu leistenden Überstunden. Eine Aufzeichnung über die geleisteten Überstunden kann diese Vereinbarung nicht ersetzen (vgl wiederum VwGH 29.1.1998, 96/15/0250). Nach dem Beschwerdevorbringen seien mit dem Gesamtbezug nicht nur das Monatsgehalt, sondern auch die durchschnittlich 15 im Monat anfallenden Überstunden abgegolten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Sachverhalt (vgl VwGH 21.12.1993, 93/14/0220) die Anwendbarkeit der begünstigten Bestimmungen für Überstundenentgelte auf der Basis einer Vereinbarung verneint, welche einen 14 mal im Jahr auszuzahlenden Gesamtmonatslohn vorsah, mit dem "ca. 100 Überstunden" abgegolten werden sollten, gleichgültig in welchem Ausmaß sie anfielen und ob es sich um Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit handelte. Der Gerichtshof hat im genannten Beschwerdefall befunden, dass die getroffene Vereinbarung ein Herausrechnen der steuerbegünstigt zu behandelnden Zuschläge nicht erlaube, weil aus ihr weder das genaue Ausmaß der Überstunden noch das Ausmaß von Überstunden mit erhöhtem Zuschlag entnommen werden könne, woraus folge, dass auch der vereinbarte Grundlohn aus dieser Vereinbarung nicht errechnet werden könne.
Soweit im Beschwerdevorbringen auf Äußerungen eines Mitarbeiters der Gebietskrankenkasse und von diesem wiederum auf die Lohnsteuerrichtlinien bzw Forenbeiträge im Internet Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass derartige Aussagen und ebenso die Richtlinien des Finanzministeriums für das Bundesfinanzgericht mangels Rechtsquellencharakters keine Bindung entfalten können.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die im Erkenntnis angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist daher nicht zulässig.
Salzburg, am 19. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100925/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100925.2020
- Stammnummer
- 150667
- Gültig
- 19.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF