Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100601/2023
Bei nichtunternehmerischen/ nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten besteht kein Anspruch auf Vorsteuererstattung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100601/2023vom 18.02.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bedenkenvorhalte sind tunlichst schriftlich zu erlassen (vgl Stoll, BAO, 1717). Vorhalte haben eine (angemessene) Frist zu setzen, weil die mit einem Vorhalt konfrontierte Partei Anspruch darauf hat, über die ihr zur Beantwortung des Vorhaltes zur Verfügung stehende Zeit Bescheid zu wissen (VwGH 9.7.1997, 94/13/0209; 31.3.2003, 2000/14/0102). Die Frist ist eine behördliche Frist; sie ist daher gem § 110 Abs 2 verlängerbar (Reyer in: Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 161 BAO Abschn 3.2.). Die Frist ist eine Ordnungsfrist; verspätete Beantwortungen sind daher ebenso zu berücksichtigen wie fristgerechte. Daher wurde auch die verspätete Vorhaltsbeantwortung entsprechend berücksichtigt.
Da bereits die Unternehmereigenschaft nicht vorliegt, sind weitere Ausführungen über das Vorliegen von gültigen elektronischen Rechnungen oder über das Vorliegen von nicht abzugsfähigen Aufwendungen (Repräsentationsaufwendungen) entbehrlich.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 18. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100601/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100601.2023
- Stammnummer
- 150609
- Gültig
- 18.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF