Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102929/2025
Verwehrung des Sonderausgabenabzuges privater Spenden wegen Nichtbekanntgabe des Geburtsdatums
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102929/2025vom 17.02.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn der Bf. im Ergänzungsschriftsatz vom 16.2.2026 in den unterschiedlichen Modalitäten der Nachweispflicht von betrieblichen und privaten Spenden eine verfassungsrechtlich bedenkliche Diskriminierung privater Spender erblickt, ist ihm entgegenzuhalten, dass ungeachtet des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren einzig und allein über die Sonderausgabenabzugsfähigkeit der streitgegenständlichen privaten Spenden zu befinden hatte, die Feststellung einer etwaigen verfassungswidrigen Behandlung privater und betrieblicher Spender ex constitutione einzig und allein in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt.
3.1.6. Einwand des gesetzessystematischen Widerspruches zwischen den Normen des § 2 Abs. 2 EStG 1988 sowie den §§ 18 Abs. 1 Z 7 und 18 Abs. 8 leg. cit.
Insoweit der Bf. in seinen Ausführungen im Vorlageantrag einen unauflösbaren - weder dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch einer verfassungskonformen Interpretation des Steuerrechts Rechnung tragenden - Wertungswiderspruch zwischen an oberer Stelle angeführten Normen ortet, ist ihm seitens des erkennenden Senates entgegenzuhalten, dass das BFG nach dem in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzip an ordentlich kundgemachte Gesetze gebunden ist und demzufolge die Konstatierung des Vorliegens respektive die Lösung eines derartigen Wertungswiderspruchs exklusiv dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten ist.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall vor, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Vergleich zu § 18 Abs. 8 EStG 1988 eine Maßnahme nach § 162 BAO ein geringes Maß an Datenverarbeitung hervorruft und demzufolge diese in Bezug auf die Abgabenerhebung mit gleicher Wirksamkeit ausgestattet ist, nicht existiert. Ergo dessen war die ordentliche Revision zuzulassen.
Wien, am 17. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102929/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102929.2025
- Stammnummer
- 150594
- Gültig
- 17.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF