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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103708/2024

Sonstige Bezüge: fehlender Nachweis für die Besteuerung mit 6 %

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103708/2024vom 09.02.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Schreiben vom 21.10.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. um Stellungnahme zu den folgenden Punkten: "Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der ehemalige ausländische Arbeitgeber des Bf. eine "freiwillige Abfertigung" dem Bf. gewährt hat. Wie kommen Sie zum Ergebnis, dass es sich um eine gesetzliche Abfertigung handelt? Legen Sie die erforderlichen ausländischen öffentlichen Urkunden dazu vor bzw. die ausländischen Rechtsnormen und Anspruchsvoraussetzungen (Höhe, etc..), auf die Sie sich beziehen. Mit Vertrag ab dem 01.06.1999 bis zum 31.05.2000 war der Bf. zur ***15***, NL entsandt, Arbeitergeberin war die ***8***, Deutschland. Mit Vertrag ab dem 01.06.2001 wurde der Bf. von der ***8***, Deutschland mit Arbeitsort in D angestellt. Mit Vertrag ab dem 01.03.2004 bis 28.02.2006 wurde der Bf. mit Verlängerung vom 15.01.2006 bis zum 28.02.2008 ins Inland versendet. Der Entsendungsvertrag der ***8***, Deutschland, wurde ab 01.06.2008 verlängert. Dieses Vertragsverhältnis mit der ausländischen Gesellschaft ***8*** endete mit 28.02.2009. Das Dienstverhältnis mit der ***9***, Wien, begann mit 01.03.2009. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass es ein Dienstverhältnis mit ***6***, Wien gab, das mit 30.09.2021 aufgelöst wurde. Legen Sie den Dienstvertrag vor. Zur erhaltenen Abfertigung: welche Anwartschaften (Jahre von - bis) aus dem Ausland wurden tatsächlich abgefertigt? Legen Sie die Unterlagen zur Ermittlung (Berechnung) der bezahlten Höhe der Abfertigung vor.!" Mit Schreiben vom 07.11.2025 erstattete der Bf. die folgende Stellungnahme: "Aufgetragene Stellungnahme: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisherige Vorbringen zum Sachverhalt verwiesen. Zum besseren Verständnis hat der Beschwerdeführer seine vertraglichen Arbeitgeber und die jeweiligen Zeiträume in folgender Tabelle zusammengefasst: Zeitraum Gesellschaft / Funktion 01.09.1996-31.05.2000 ***8*** / Entsendung NL 01.06.2001-28.02.2004 ***8***, 01.03.2004-28.02.2009 Entsendung nach Österreich 01.03.2009-31.10.2018 ***9*** Wien 01.11.2018-31.12.2018 ***16*** 01.01.2019-30.09.2021 ***6*** (NL) 30.09.2021 Auflösung des Dienstverhältnisses (…). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer von 1996 durchgängig im Konzern ***7*** beschäftigt war und dass die jeweiligen Änderungen des vertraglichen Arbeitgebers ausschließlich auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgten bzw rechtliche Folge eines Betriebsübergangs nach der Betriebsübergangsrichtlinie bzw AVRAG waren. 1. Abfertigungsanwartschaftszeiten im Ausland, die als inländische Anwartschaftszeiten zu behandeln sind: Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist kurz zusammengefasst folgende: Der Beschwerdeführer war bereits vor dem 01.03.2009 auf Grund von Vereinbarungen mit der deutschen Gesellschaft des ***7*** Konzerns tatsächlich in Österreich im Rahmen einer Entsendung innerhalb des Konzerns tätig und zwar spätestens ab 01.03.2004. Der Kläger war daher auch schon vor der formalen Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach österreichischem Recht auf demselben Arbeitsplatz im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Entsendung in Österreich tätig. Der formale Wechsel des Arbeitgebers erfolgte zwischen verbundenen Unternehmen. Inhaltlich handelt es sich jedoch um ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit konzerninterner Entsendung. Wäre der Wechsel des vertraglichen Arbeitgebers in einem solchen Fall zwischen zwei inländischen Unternehmen erfolgt, wären ex lege die Vordienstzeiten beim vormaligen Arbeitgeber desselben Unternehmensverbands für die Zwecke der Abfertigung in vollem Umfang anzurechnen gewesen. Der Kläger hat laut Dienstvertrag mit 01.09.1996 für den ***7*** Konzern zu arbeiten begonnen. Von diesem Eintrittsdatum ist auch der Arbeitgeber ausgegangen: Mit Schreiben vom 01.09.2006 wurde dem Beschwerdeführer aus Anlass der 10 - jährigen Zugehörigkeit zum Unternehmen gedankt und zum Dienstjubiläum gratuliert. Der Beschwerdeführer hätte daher einen Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigung nach § 23 AngG (Abfertigung alt) gehabt. Diese ist nach § 67 EStG steuerlich begünstigt. Dies folgt auch aus § 46 Abs 3 BMSVG (Übergangsbestimmungen). Danach gelten die Abfertigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz weiter, wenn nach dem 31. Dezember 2002 1. auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt werden oder 2. Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln oder 3. unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt werden und durch eine am 1. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des § 47 Abs. 1 vor. Eine solche Vereinbarung liegt hier, wenn überhaupt, erst für die Zeit nach dem 31.12.2002 vor (für die Beiträge nach dem BMSVG abgeführt wurden); nicht aber für die Zeiten, die der Beschwerdeführer vor diesem Stichtag beim selben Konzern gearbeitet hat. Für diese Zeiten gelten aber nach § 47 Abs 2 BMSVG bis zum Stichtag weiterhin die Abfertigungsbestimmungen nach dem Angestelltengesetz, sodass sich das Ausmaß der Abfertigung aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Monatsentgelte ergibt, da sie ja nicht im Rahmen einer Übertragungsvereinbarung nach § 47 Abs 3 BMSVG in die betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse übertragen wurden. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer darf in der vergleichbaren Situation - Wechsel des Arbeitgebers innerhalb von verbundenen Unternehmen innerhalb der EU - nicht schlechter gestellt werden, als der vergleichbare inländische Arbeitnehmer gestellt worden wäre. Daher sind die ausländischen Vordienstzeiten beim ausländischen Arbeitgeber so zu behandeln, als wären sie im Inland angefallen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Anwartschaftszeiten im Ausland gänzlich für die Frage der Abfertigung außer Betracht zu bleiben haben, verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU, wie sie durch Ar 47 AEUV festgelegt sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Ausland, hier in Deutschland, keine vergleichbare Abfindungszahlung erhalten hat und erhalten wird. Damit blieben auch die Abfertigungsanwartschaften aus früheren Dienstzeiten (ab 1996/2001) erhalten. Ein reiner Wechsel innerhalb des Konzerns (Entsendung / Standortwechsel) löst keinen Systemwechsel aus, solange die betriebliche und wirtschaftliche Identität des Arbeitgebers (Konzern, gleiche Holdingstruktur) gewahrt bleibt. Dies war bei Kläger unzweifelhaft der Fall. 2. Entsendung nach der Entsenderichtlinie erfordert die Anrechnung der Abfertigungsanwartschaften Nach Art 3 der Entsenderichtlinie in der 2004 anzuwendendne Fassung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicher zu stellen, dass die entsendeten Arbeitnehmer hinsichtlich des Mindestarbeitsentgelts mit den inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Entscheidend sind dabei die Mindestlohnbestimmungen des Aufnahmemitgliedsstaates. Österreich hat die EntsendeRL mit dem AVRAG umgesetzt. Bei längeren (nicht mehr als bloß vorübergehend anzusehenden im Zweifel zumindest länger als 12 Monate geplanten) Entsendungen ist zwar die einvernehmliche volle Rechtswahl (auch bei Ungünstigkeit für den Arbeitnehmer) möglich. Allerdings sind hier für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsrechtsbestimmungen des Beschäftigungsstaates bzw. dessen Eingriffsnormen jedenfalls zu beachten, unbeschadet des vertraglich gewählten Rechts anzuwenden. (Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht (96. Lfg 2025) Auslandsberührungen: Welches Arbeitsrecht gilt bei Entsendungen ins Ausland und aus dem Ausland? Rz 38). Da der Beschwerdeführer schon lange vor der formalen Begründung des Arbeitsverhältnisses in Österreich tätig war, hat er schon aus dem vereinheitlichten europäischen Privatrecht (Art 8 Rom I VO) Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung erworben; denn dieser Anspruch ist am Recht des Beschäftigungsorts (hier: Wien) ein zwingender Anspruch! Nach der 2004 geltenden Fassung des AVRAG hatte der Arbeitnehmer, der nach Österreich von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem EWR - Mitgliedsstaat entsendet wurde, Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeintehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Nach herrschender Ansicht gehören die Abfertigungsansprüche zu den Entgeltansprüchen, die während des laufenden Arbeitsverhältnisses als vermögenswertes Anwartschaftsrecht erworben werden. Damit sind spätestens die Zeiten ab 2004 als abfertigungsrelevante Vordienstzeiten schon aus europarechtlichen Gründen anzurechnen. Der Anspruch auf Abfertigung beruht daher auch darauf, dass die Entsenderichtlinie verlangt, dass entsendete Arbeitnehmer die gleiche Vergütung und die gleiche Behandlung erhalten, wie die vor Ort beschäftigten Mitarbeiter. Ein in Österreich eingesetzter Arbeitnehmer erwirbt (bzw erwarb) als besonderen Entgeltanspruch nach § 23 AngG Abfertigungsanwartschaften, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden mussten. Ein Verzicht im Vorhinein auf derartige Anwartschaften war und ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht möglich. Da es sich um einen Entgeltanspruch handelt, muss der aus dem Ausland nach Österreich entsandte Arbeitnehmer diesen ebenso erhalten, wie der im Inland originär beschäftigte Arbeitnehmer. Dies verlangt die Entsenderichtlinie. Will man den Schutzzweck der Entsenderichtlinie, den entsandten Arbeitnehmern zumindest bestimmte Arbeitsbedingungen des Empfangsstaates unabhängig von dem nach internationalem Privatrecht anzuwendenden Recht zu garantieren, nicht ignorieren, so darf es für die Anwendbarkeit der Entsenderichtlinie auch nicht darauf ankommen, dass der Arbeitnehmer vor und/oder nach der Entsendung für das entsendende Unternehmen gearbeitet hat oder arbeiten wird. Selbst nur für ein Projekt im Ausland eingestellte Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis trotz überwiegender bzw ausschließlicher Tätigkeit im Empfangsstaat gern Art 8 Abs 3 Rom-I VO das Recht des Entsendestaates Anwendung findet, sind die Mindestbedingungen nach Art 3 Abs 1 der Entsenderichtlinie zu garantieren. (Fuchs/Marhold/Friedrich, Europäisches Arbeitsrecht Aufl 6 (2020), Seite 657) Aus diesem Grund sind jedenfalls jene Vordienstzeiten des Beschwerdeführers, in denen er tatsächlich in Österreich als Arbeitnehmer gearbeitet hat, als Anwartschaftszeiten für die gesetzliche Abfertigung anzurechnen. 3. Falsa demonstratio non nocet - Bezeichnung als freiwillige Abfertigung Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers hat die geleistete Zahlung zwar als freiwillige Abfertigung tituliert. Tatsächlich handelt es sich jedoch - wie oben bereits wiederholt ausgeführt - nicht um eine freiwillige Zahlung, sondern um eine solche, zu der der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet war: Es gab eine vertragliche Vordienstzeitenanrechnung Die Anrechnung dieser Vordienstzeiten war unionsrechtlich geboten (Entsenderichtlinie, Arbeitnehmerfreizügigkeit) Der Beschwerdeführer hat auch tatsächlich im abfertigungsrelevanten Zeitraum seine Arbeitsleistungen in Österreich erbracht. Der Anspruch auf Abfertigung folgt auch aus den Übergangsbestimmungen zum BMSVG. Daher ist zu von Amts wegen zu prüfen, ob es sich bei der vom Arbeitgeber geleisteten Zahlung um eine freiwillige Leistung handelt, oder aber um einen gesetzlichen Anspruch. Wie bereits ausgeführt, hatte der Kläger Anspruch auf die Zahlung einer Abfertigung nach § 23 AngG; es handelt sich deshalb um eine unbeachtliche Falschbezeichnung des Zahlungsgrunds. Es kommt nur darauf an, ob die Vordienstzeiten zwingend für die Abfertigungszahlung zu berücksichtigen waren und ob es sich deshalb bei der geleisteten Zahlung um eine verpflichtende Zahlung aus dem Rechtsgrund der Abfertigung handelte. Die vom letzten vertraglichen Arbeitgeber (immer aus derselben Unternehmensgruppe, demselben Konzern) geleistete Abfertigung bezieht sich auf alle, bei dieser Unternehmensgruppe geleisteten Arbeitsjahre. Der Kläger hat darüber hinaus keine Zahlung, auch nicht von einer anderen Konzerngesellschaft erhalten. Die Übertragung des Dienstverthältnisses mit der ***6*** (FN***FN***) war Folge eines gesetzlichen Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Firmenbuch. Ein gesonderter Dienstvertrag wurde aus Anlass des Betriebsübergangs nicht geschlossen. Es folgte vielmehr aus dem Betriebsübergang eine automatischer Vertragseintritt des Übernehmers (Eintrittsautomatik), gegen den der Beschwerdeführer mangels gesetzlicher Grundlage in Österreich auch kein Widerspruchsrecht geltend machen konnte. Es wird daher folgende Unterlagen vorgelegt: • das Schreiben zum 10 jährigen Dienstjubiläum 2009 • die Information zum Betriebsübergang 2018 • der Firmenbuchauszug mit historischen Daten • Versicherungsdatenauszug • Email zum Angebot der einvernehml. Auflösung vom 31.03.2021" Mit Schreiben vom 13.11.2025 legte das Bundesfinanzgericht den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vor. Mit Schreiben vom 17.11.2025 forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. zur Stellungnahme zu den folgenden Punkten auf: "Sie beantragen die begünstigte Besteuerung Ihrer Abfertigung gem. § 67 Abs 3 EStG im Inland. Unter Verweis auf das Erk des VwGH 23.10.2024, Ra 2022/15/0076, wird hiermit mitgeteilt, dass lt. DBA-D in Art 15 Abs 1 DBA-Deutschland bestimmt, wonach der Ansässigkeitsstaat besteuern darf, außer die Arbeit wird im Quellenstaat verrichtet. In diesem Fall darf auch der Quellenstaat besteuern, weil das Kausalitätsprinzip gilt. Demnach hat eine Abfindung ihre Ursache in der vor der Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeübten Tätigkeit. Es gebe einen besonderen Veranlassungszusammenhang zur Tätigkeit, und die Abfindung stelle den letzten Akt des Dienstverhältnisses dar. Sie werden somit ersucht, bekannt zu geben, welche Teile der Abfindung im Ausland versteuert oder erklärt wurden und nachzuweisen, ob gem. Art 15 Abs 4 DBA-Deutschland, die Rückfallklausel für Teile der Abfindung überhaupt anzuwenden ist. Arbeit gilt nur dann als im Quellenstaat ausgeübt, wenn die Vergütung in Übereinstimmung mit dem Abkommen im Quellenstaat besteuert wurde. Das Besteuerungsrecht liegt gem. Art 15 Abs 1 DBA Deutschland für den deutschen Arbeitsteil bei Deutschland. Legen Sie die erforderlichen Nachweise vor. Legen Sie den letzten ausländischen Steuerbescheid vor Zuzug ins Inland vor. Seit wann haben Sie im Inland einen Wohnsitz? Wo lebt ihre Familie, ist sie umgezogen?" Mit Schreiben vom 05.12.2025 erstattete der Bf. die folgende Stellungnahme: "Der österreichische Einkommensteuerbescheid 2008 bestätigt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch in Deutschland steuerlich erfasst war, jedoch keine deutschen Einkünfte mehr erzielt hat. Im Begleitschreiben der KPMG, die im Auftrag des Arbeitgebers des Beschwerdeführers die Steuererklärung abgegeben hat, wird außerdem ausdrücklich auf den bereits damals in Österreich gelegenen Lebensmittelpunkt hingewiesen. Beweis: Einkommensteuerbescheid für 2008, Begleitschreiben der KPMG vom 03.11.2009, Einkommensteuerbescheid 2009, Begleitschreiben der KPMG vom 20. Juli 2010. Die letzte vorhandene Meldebestätigung aus meinen Unterlagen stammt vom 15.04.2004. Diese wird unter einem vorgelegt. Es ist dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine Meldeauskunft zu erhalten aus der ersichtlich ist, seit wann er in Österreich melderechtlich gemeldet ist. Beweis: Meldebestätigung vom 15.04.2004 Hinsichtlich der seitens des Arbeitgebers geleisteten Abfertigungszahlung wird darauf verwiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH Abfertigungszahlungen dort zu besteuern sind, wo die aktive Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde. Dementsprechend sieht die Konsultationsvereinbarung zum DBA Österreich Deutschland auch vor, dass die Besteuerung von Abfertigungen durch den Staat zu erfolgen hat, der für die aktiven Bezüge besteuerungsberechtigt war (Konsultationsvereinbarung vom 13.08.2010; BMF - Rundschreiben v. 26.11.2021, GZ IV B 3S 1301 AUT 19/1006:003). Für die geleistete Abfertigungszahlung kommt Deutschland hier kein Besteuerungsrecht zu; nach der Rechtsprechung des BFH zum DBA Österreich/Deutschland weist Deutschland nämlich für Abfertigungszahlungen das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem zuletzt die Arbeit verrichtet wurde. Dementsprechend wurde die Abfertigungszahlung in Deutschland nicht erklärt und auch nicht der Besteuerung unterzogen. Es werden folgende Unterlagen vorgelegt: Deutschland: Steuerbescheide 2001 Steuerbescheid 2002 Steuerbescheid 2003 (letzter deutscher Bescheid) Sozialversicherungsnachweis 2003 Sozialversicherungsnachweis 2004 (Beschäftigung bis Feb 2004) Niederlande: Entsendungsregelung 1999-2000 Österreich: Meldebestätigung 15.04.2004 Meldebestätigung 28.05.2019 Einkommensteuerbescheid 2004 Einkommensteuerbescheid 2008 Begleitschreiben der KPMG vom 03.11.2009 Einkommensteuerbescheid 2009 Begleitschreiben der KPMG vom 20.07.2010." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. hat im Beschwerdezeitraum eine freiwillige Abfertigung inklusive Tantiemen iHv EUR 96.944,- erhalten. Von 01.03.2004 bis 28.02.2009 war der Bf. im Inland aufgrund einer Entsendung tätig, wobei das Dienstverhältnis mit der ausländischen Dienstgeberin ***8*** bestand. Mit 28.02.2009 wurde dieses Dienstverhältnis durch einvernehmliche Kündigung beendet. Ab 01.03.2009 war der Bf. bei der inländischen Dienstgeberin ***9***, Wien, beschäftigt. Seit 2019 hat der Bf. seinen Hauptwohnsitz im Inland. Eine gesetzliche Abfertigung gem. § 23 AngG liegt nicht vor. Der Bf. hat die gegenständliche freiwillige Abfertigung von der inländischen Dienstgeberin, der ***9***, Wien, erhalten, wobei sich die von der Dienstgeberin geleistete Abfertigung auf Zeiträume ab dem 01.03.2009 bezogen hat. Somit hat für den Bf. seit dem Jahr 1996 kein ununterbrochenes Dienstverhältnis bestanden. Eine durchgehende Konzernzugehörigkeit des Bf. lag im Anwartschaftszeitraum aufgrund von Beendigungen von Dienstverhältnissen zu verschiedenen Gesellschaften nicht vor. 2. Beweiswürdigung Der Bf. beantragt in seiner Beschwerde die Gleichbehandlung der Abfertigungszahlung mit der "Abfertigung alt" und bringt vor, dass der Bf. seit dem Jahr 1996 "konzernzugehörig" gewesen sei. Gerade diesen Nachweis, nämlich den geforderten "Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigung nach § 23 AngG (Abfertigung alt)" hat der Bf. jedoch nicht erbracht: Einen Dienstvertrag ab diesem Zeitpunkt hat der Bf. - trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht - nicht vorgelegt. Wenn der Bf. vermeint, dass er durch die 10jährige Bestätigung des Dienstjubiläums durch die Dienstgeberin einen ausreichenden Beweis erbracht hat, ist dem einerseits zu entgegnen, dass kein Nachweis erbracht worden ist, in welchem arbeitsrechtlichen Verhältnis der Bf. zu welchem Zeitpunkt stand und zu welcher Dienstgeberin konkret "im Konzern" das Dienstverhältnis bestanden hat. Der Bf. hat zwar schriftlich die "Konzernzugehörigkeit" vorgebracht, jedoch dazu keine Nachweise vorgelegt. Eine bloße Übereinstimmung von Teilen des Firmennamens stellt keinen Nachweis für die Voraussetzung eines ununterbrochenen Dienstverhältnisses bei derselben Dienstgeberin. Überdies ist davon auszugehen, dass die vorherigen Dienstverhältnisse mit den jeweiligen Gesellschaften ebenfalls beendet wurden. Das Vorbringens des Bf. das Dienstverhältnis habe schon seit dem 01.09.1996 bestanden, konnte mangels Vorlage des Dienstvertrages nicht nachgewiesen werden. Es ist somit kein Nachweis erbracht worden, dass die Voraussetzungen des Anspruchs bzw. Anwartschaft auf ein Dienstverhältnis gem. "Abfertigung alt" vorliegen. Bescheinigungen zur Sozialversicherung im Ausland hat der Bf. lediglich für das Jahr 2003 und 2004 vorgelegt. Auch die Verlängerung eines Dienstvertrages oder die Verlängerung einer Entsendevereinbarung, die sich auf einen in Vorjahren ehemals abgeschlossenen Dienstvertrag beziehen, ohne die entsprechenden Dienstverträge vorzulegen, kann keinen Nachweis in Bezug auf das Beschwerdebegehren darstellen (siehe oben Entsendungsvereinbarung vom 19.02.2004 zum Anstellungsvertrag vom 24.08.1999, Entgeltvereinbarung vom 05.02.2001 und den Vertrag zur Verlängerung der Entsendung von D nach NL vom 01.06.2000 bis 31.08.2000, Erwähnung der "Betriebszugehörigkeit" im Vertrag vom 10.03.2009). Das Vorbringen, dass ein ununterbrochenes Dienstverhältnis bei derselben Dienstgeberin bestanden haben soll, kann demnach nicht als erwiesen angenommen werden. Der Bf. hat - trotz Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes die entsprechenden Nachweise wie Aufstellungen, Auszüge, etc.. dazu vorzulegen, sein Vorbringen in Bezug darauf, dass sich die "geleistete Abfertigung" "auf alle, bei dieser Unternehmensgruppe geleisteten Arbeitsjahre" beziehen würde, nicht nachgewiesen. Zusammenfassend zu würdigen war - trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht hat der Bf. die folgenden Nachweise nicht erbracht: 1. Die Nichtvorlage des ursprünglichen Dienstvertrages aus 1996 als zwingendes Erfordernis für den Nachweis der durchgehenden Beschäftigung beim selben Arbeitgeber 2. Die Nichtvorlage des Nachweises, dass keine Abfindungszahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses 28.02. 2009 erfolgte und ebenfalls bei vorherigen inländischen und ausländischen Dienstverhältnissen 3. Die Nichtvorlage der Berechnungsgrundlage der ausgezahlten Abfertigung bzw. Tantiemen Die Weigerung des Bf. die erforderlichen Nachweise vorzulegen, findet sich auch bei der Ermittlung des Bundesfinanzgerichtes iZm der Beurteilung ab wann beschränkte, unbeschränkte Steuerpflicht des Bf. im Inland vorliegt, wieder, wenn der Bf. in der Beantwortung angibt, dass ihm "nicht möglich" sei, "eine Meldeauskunft zu erhalten aus der ersichtlich ist, seit wann er in Österreich melderechtlich gemeldet ist." Wenn der Bf. vermeint, historische Schreiben seines Steuerberaters - welche zT dem Bundesfinanzgericht lediglich in englischer und niederländischer Sprache vorgelegt wurden - seien geeignete Nachweise, ohne die erforderlichen Nachweise selbst erbringen zu müssen, kann das sein Vorbringen nicht geeignet untermauern. Das Bundesfinanzgericht hat in seinen Schreiben den Bf. ersucht, darzustellen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, auf welche Zeiträume sich die geleistete freiwillige Abfertigung von der letzten Dienstgeberin bezog und die Berechnungsgrundlagen abverlangt, um die Höhe der Abfertigungszahlung nachvollziehen zu können. Solche Unterlagen hat der Bf. jedoch in angemessener Frist nicht beigebracht. Die Angabe des Bf. im Schreiben vom 12.05.2025, dass der Abfertigungsbetrag mit dem zwölffachen Monatsbezug beziffert sei, wobei der Monatsbezug, wie sich aus der Gehaltsabrechnung ergibt, mit EUR 6.149,- angegeben ist, steht im Gegensatz zur Abfertigungshöhe iHv EUR 96.944,-. Dass im Klammerausdruck "inklusive Tantieme" angegeben ist, ohne den genauen Betrag der Höhe der erhaltenen Tantiemen anzuführen, kann den Abfertigungsbetrag, insbesondere die Aufteilung des Abfertigungsbetrages auf einerseits Monatsbezüge und andererseits Tantieme nicht erklären. In welcher Höhe der Bf. von der Dienstgeberin genau - also mit bzw. ohne Tantieme - abgefertigt wurde, hat der Bf. im Unklaren gelassen, noch dazu vor dem Hintergrund, dass zum 28.02.2009 das ausländische Dienstverhältnis beendet wurde und mit 10.03.2009 ein neues inländisches Dienstverhältnis begründet wurde, wodurch bereits ein Abfertigungsanspruch 2009 entstanden ist. Die reine Angabe, dass der Bf. zu diesem Zeitpunkt keine Abfertigung von der ausländischen Dienstgeberin erhalten hat, ist zwar ein zulässiges Vorbringen, kann jedoch keinen ausreichenden Nachweis darstellen. Kontoauszüge diesbezüglich hat der Bf. trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. Wie oben festgestellt, ist als nicht erwiesen anzunehmen, dass sich die gegenständliche der Dienstgeberin geleistete freiwillige Abfertigung auf Zeiträume vor dem 01.03.2009 bezogen hat. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 67 EStG 1988 "sonstige Bezüge" idF BGBl. I Nr. 71/2021 bestimmt auszugsweise Folgendes: "(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen mit 6%. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund -gesetzlicher Vorschriften, -Dienstordnungen von Gebietskörperschaften, -aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, -eines Kollektivvertrages oder -der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf -Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen, -Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, -Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (§§ 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. (…) (6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern: 1. Der Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG entspricht. 2. Über das Ausmaß der Z 1 hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von ist ein Betrag bis zur Höhe von 3 Jahren 2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 5 Jahren 3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 10 Jahren 4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 15 Jahren 6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 20 Jahren 9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 25 Jahren 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6% zu versteuern. 3. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das sich nach Z 2 ergebende steuerlich begünstigte Ausmaß. 4. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. 5. Abs. 2 ist auf Beträge, die nach Z 1 oder Z 2 mit 6% zu versteuern sind, nicht anzuwenden. 6. Soweit die Grenzen der Z 1 und der Z 2 überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. 7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)." § 23 Abs. 1 AngG bestimmt zur Abfertigung Folgendes: "(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das Zweifache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf das Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf das Zwölffache des monatlichen Entgeltes. Alle Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu berücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch." Gem. § 167 Abs. 2 BAO "hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht." Der Bf. hat den geforderten Nachweis, für die Zuerkennung des Anspruches auf die gesetzliche Abfertigung gem. § 23 AngG (Abfertigung alt), wie oben in der Beweiswürdigung dargestellt, nicht erbracht. Eine Besteuerung gem. § 67 Abs. 3 EStG 1988 scheidet somit aus. Das Vorliegen eines ununterbrochenen Dienstverhältnisses bzw. einer durchgehenden Konzernzugehörigkeit ist mangels lückenloser Vorlage der Dienstverträge nicht festzustellen gewesen. Der Eventualantrag des Bf., vier Monatsentgelte der freiwilligen Abfertigung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu begünstigen, ist hiermit abzuweisen. Wie oben dargestellt, ist nicht erwiesen, dass sich die vom Dienstgeber geleistete Abfertigung auf Zeiträume vor dem 01.03.2009 bezogen hat. Selbst der Dienstgeber hat den Zeitraum vor dem 01.03.2009 im Lohnzettel als nicht begünstigt eingestuft. In dem Zusammenhang schreibt § 67 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 vor, dass die begünstigte Besteuerung mit dem Steuersatz von 6% nur zulässig ist, wenn die jeweilige Dienstzeit bei nachgewiesen ist. Dies ist im konkreten Fall nicht der Fall, da gem. § 67 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 Folgendes geregelt ist: "Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das sich nach Z 2 ergebende steuerlich begünstigte Ausmaß." Eine etwaige erhaltene Abfertigung würde den zu begünstigenden Betrag kürzen. Da der Bf. die Kürzungsgrundlagen nicht vorgelegt bzw. nachgewiesen hat, kann auch kein Teil der freiwilligen Abfertigung unter diese Begünstigungsbestimmung subsumiert werden. Denn § 67 Abs. 6 Z 4 EStG 1988 bestimmt, dass der Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, der Arbeitnehmer zu erbringen hat. Da im konkreten Fall der Nachweis nicht erbracht wurde, hat ihn der Arbeitgeber auch nicht zum Lohnkonto (§ 76) nehmen können. Gem. § 115 Abs. 1 BAO trägt die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast von allen Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Der Mitwirkungspflicht kommt die Partei etwa durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH 26.07.2000, 95/14/0145). Derjenige, der abgabenrechtliche Begünstigungen geltend macht, hat das Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen entsprechend nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Es obliegt nämlich dem Bf. einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen und das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (VwGH 26.03.2003, 98/13/0072; VwGH 10.08.2005, 2001/13/0191). Das Bundesfinanzgericht hat gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Bundesfinanzgericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu den oben angeführten Feststellungen gelangt. Es hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei liegt ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Gem. § 138 BAO hat der Bf. die abgabenrechtlichen Pflichten und die Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht durch die Nichtvorlage der vollständigen zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen verletzt. Zusammenfassend ist daher zu beurteilen, dass aufgrund der fehlenden Feststellung der gegenständlichen Zahlung als gesetzlichen Abfertigung wegen fehlenden ununterbrochenen Dienstverhältnisses und fehlender Konzernzugehörigkeit und aufgrund der fehlenden Feststellung, sowie dass mit der freiwilligen Abfertigung von der Dienstgeberin Zeiträume vor dem 01.03.2009 abgefertigt wurden, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde im Spruch als nicht rechtswidrig erkannt werden konnte. Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision nicht zulässig) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis gründet die Tatsachenfeststellungen auf Vorbringen und Beweise, die aufgrund freier Beweiswürdigung gewürdigt wurden, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Wien, am 9. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103708/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103708.2024
Stammnummer
150587
Gültig
09.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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