Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104563/2020
Grunderwerbsteuer Realteilungsvertrag - weder Anwendung des § 201 BAO noch des § 240 Abs. 3 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104563/2020vom 28.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für die (Nicht)anwendbarkeit des § 240 Abs. 3 BAO ergeben sich bereits aus Gesetz. Im Übrigen stützte sich die Entscheidung auf die genannte höchstgerichtliche Judikatur. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 28. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 und 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104563/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104563.2020
- Stammnummer
- 150560
- Gültig
- 28.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF