Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100399/2023
Selbständige oder nichtselbständige Tätigkeiten von Prostituierten in einem Saunaclub
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100399/2023vom 19.02.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur Ermittlung des maßgeblichen Durchschnittsteuersatzes wurden die so berechneten Einnahmen auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet, wobei die Monate tatsächlicher Anwesenheit jeweils auf zwölf Monate umgelegt wurden. Die durchschnittlichen Jahreseinnahmen pro Prostituierte ergaben sich sodann aus dem Verhältnis der Summe der hochgerechneten Jahreseinnahmen aller Prostituierten zur Anzahl der im jeweiligen Jahr tätigen Prostituierten.
Auf Grundlage dieser durchschnittlichen Jahreseinnahmen wurde der nach dem jeweils gültigen Einkommensteuertarif maßgebliche Durchschnittsteuersatz ermittelt. Dieser Durchschnittsteuersatz wurde in weiterer Folge auf die tatsächlich festgestellten Einnahmen der jeweiligen Prostituierten angewendet. Der so errechnete Durchschnittsteuersatz betrug im Jahr 2019 32%, im Jahr 2020 29%, im Jahr 2021 27% und im Jahr 2022 28%. Für die Berechnungen wurden zugunsten der Bf Monats- oder Tagestabellen nicht berücksichtigt.
Für das Jahr 2019 wurden die Berechnungen erst ab September 2019 vorgenommen, da die Bf erst ab diesem Zeitpunkt als Einzelunternehmerin tätig war. Im davor liegenden Zeitraum übte sie die Funktion der Geschäftsführerin der GmbH aus, wobei die unternehmerische Tätigkeit der GmbH als eigenständigem Rechtsträger zuzurechnen ist. Eine Inanspruchnahme der Bf für diesen Zeitraum scheidet auf Basis der hier angewendeten Haftungsregel aus.
Die konkreten Berechnungen der einzelnen Jahre sind den Berechnungsblättern im Anhang zu entnehmen.
Die Inanspruchnahme der Lohnsteuerhaftung liegt überdies im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 28.04.2011, 2010/15/0182). In Anbetracht der Tatsache, dass die Bemessungsgrundlagen für die von der Bf in den Streitjahren einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer nicht als geringfügig zu beurteilen sind, hat die belangte Behörde, durch die GPLA in Rahmen des angeführten Berichts, das Ermessen rechtsrichtig geübt und die Bf zu Recht gemäß § 82 EStG 1988 iVm § 202 Abs 1 BAO und § 224 Abs 1 BAO zur Haftung für die Lohnsteuer herangezogen.
3.1.3. Verfahrensrechtliches
Hinsichtlich der mit Nachtrag zur Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung begründen (VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102; VwGH 17.10.2007, 2006/13/0069; VwGH 27.6.2012, 2008/13/0148; BFG 23.5.2023, RV/3100801/2016). Aufgrund des eindeutig festgestellten Sachverhalts sah sich auch das Bundesfinanzgericht nicht veranlasst, eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Zudem meinte auch die Bf in ihrer Eingabe vom 4.2.2026, dass alle Unterlagen vorlägen und eine mündliche Verhandlung somit nicht mehr unbedingt notwendig sei. Insofern konnte eine solche Verhandlung, die allenfalls amtswegig durchzuführen gewesen wäre, entfallen.
Zum Vorbringen, mehrere Finanzbeamte hätten bestätigt, dass Prostituierte in vergleichbaren Fällen als Selbständige behandelt würden und es liege daher im verfahrensgegenständlichen Fall eine Ungerechtigkeit bzw Ungleichbehandlung vor, ist abschließend festzuhalten, dass ausschließlich der konkrete, im Verfahren festgestellte Sachverhalt Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist.
Eine Bindung an eine behauptete Verwaltungspraxis oder die Behandlung anderer, nicht verfahrensgegenständlicher Fälle besteht nicht. Selbst wenn in anderen Fällen durch die Abgabenbehörde eine abweichende rechtliche Beurteilung erfolgt sein sollte, lässt sich daraus kein Anspruch auf eine gleichartige, gegebenenfalls rechtswidrige Vorgangsweise ableiten. Maßgeblich ist allein, ob im vorliegenden Fall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen von Dienstverhältnissen vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.4. Festsetzung
2019
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Zeitraum
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Hinzurechnung
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Nachforderung
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L
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1.9.2019 - 31.12.2019
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€ 123.187,50
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32%
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€ 39.420,-
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DB
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1.9.2019 - 31.12.2019
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€ 123.187,50
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3,9%
|
€ 4.804,31
|
DZ
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1.9.2019 - 31.12.2019
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€ 123.187,50
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0,41%
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€ 505,07
2020
| |
Zeitraum
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Hinzurechnung
| |
Nachforderung
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L
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1.1.2020 - 31.12.2020
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€ 286.875,-
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29%
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€ 83.193,75,-
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DB
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1.1.2020 - 31.12.2020
|
€ 286.875,-
|
3,9%
|
€ 11.188,13
|
DZ
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1.1.2020 - 31.12.2020
|
€ 286.875,-
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0,41%
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€ 1.176,19
2021
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Zeitraum
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Hinzurechnung
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Nachforderung
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L
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1.1.2021 - 31.12.2021
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€ 302.250,-
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27%
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€ 81.607,50
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DB
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1.1.2021 - 31.12.2021
|
€ 302.250,-
|
3,9%
|
€ 11.787,75
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DZ
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1.1.2021 - 31.12.2021
|
€ 302.250,-
|
0,41%
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€ 1.239,23
2022
| |
Zeitraum
|
Hinzurechnung
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Nachforderung
|
L
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1.1.2022 - 31.12.2022
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€ 203.925,-
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29%
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€ 59.138,25
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DB
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1.1.2022 - 31.12.2022
|
€ 203.925,-
|
3,9%
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€ 7.953,01
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DZ
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1.1.2022 - 31.12.2022
|
€ 203.925,-
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0,41%
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€ 836,01
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof war nicht zuzulassen, da die Entscheidung im Wesentlichen auf der Beurteilung von Sachverhaltsfragen beruht, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Die rechtliche Beurteilung orientiert sich an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.
Innsbruck, am 19. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 und 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 194b GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
- § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100399/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100399.2023
- Stammnummer
- 150550
- Gültig
- 19.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF