Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1900-W/04
Pensionist beantragt Berücksichtigung einer Negativsteuer, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1900-W/04vom 30.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., N., vom 18. Dezember 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes D. vom 28. November 2003 betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
9. Juni 2004 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
insoweit abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgaben bleiben gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom 9.
Juni 2004 unverändert und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist und erhielt im Streitjahr 2001
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragte er
Sonderausgaben in Höhe von 4.000,00 S, einen Kirchenbeitrag, Werbungskosten
in Höhe von insgesamt 1.510,00 S und u.a. Katastrophenschäden in
Höhe von 47.298,34 S und diverse Krankheitskosten (Medikamente, Brille,
Hörgerät, Rehakur, Spitalskosten, Magnetfeldtherapiematte) in
Höhe von insgesamt 110.753,46 S als außergewöhnliche
Belastungen.
Mit Bescheid vom 28. November 2003 wurden die
Werbungskosten nicht anerkannt, jedoch die Sonderausgaben und der Kirchenbeitrag
fanden im beantragten Ausmaß Eingang in die Arbeitnehmerveranlagung. Die
anerkannten außergewöhnlichen Belastungen stellten sich laut Bescheid
wie folgt dar:
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
|
|
Aufwendungen vor Abzug
des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 88)
|
-32.383
S
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Selbstbehalt
|
24.422
S
|
Freibetrag wegen eigener
Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988)
|
-4.020
S
|
Pauschbeträge nach
der Verordnung über außgewöhnliche Belastungen wegen eigener
Behinderung
|
-11.400
S
|
Nachgewiesene Kosten aus
der eigenen Behinderung nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen
|
-25.050
S
|
Andere
außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt (zB.
Hochwasserschäden)
|
-47.299
S
Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber der
Erklärung wurde auf eine diesbezügliche telefonische Besprechung
verwiesen. Das Jahreseinkommen wurde mit 113.546,00 S und in Folge eine
Einkommensteuergutschrift in Höhe von 28.240,00 S (2.052,28 €)
festgesetzt.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 erhob der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid Berufung wegen des Selbstbehaltes bei den
außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten, Kurkosten,
Heilkosten, Arztkosten). ("Im Steuerbuch 2001
ist auf den Seiten 48 bis 52 beschrieben, dass ab 25 % Behinderung in den
aufgeführten Punkten ein Selbstbehalt nicht berechnet werden soll").
Hinsichtlich der Krankheitskosten ohne Selbstbehalt wurde
dem Bw. mit Ersuchen um Ergänzung vom 22. März 2004 mitgeteilt, dass
"Krankheitskosten grundsätzlich zu den
außergewöhnlichen Belastungen zählen. Nicht abzugsfähig
sind aber Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für
die Erhaltung der Gesundheit. Krankheitskosten können auch im Zusammenhang
mit einer Behinderung (mindestens 25 %) anfallen und als Kosten der
Heilbehandlung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend gemacht
werden. In Ihrem Fall wurden Aufwendungen iHv S 25.050,00 ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes gewährt. Ihre Aufwendungen
für Brille, Selbstbehalt Arztkosten, Kurkosten und Spitalkosten wurden als
außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt gewährt, da kein
Zusammenhang dieser Kosten mit Ihrer Behinderung erkennbar war."
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 8. Juni 2004
wurde auch eine ärztliche Bestätigung vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2004 wurde
aufgrund der Berufung der Bescheid vom 28. November 2003 geändert. Die
anerkannten außergewöhnlichen Belastungen stellen sich demnach wie
folgt dar:
|
Außergewöhnliche
Belastungen
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|
Freibetrag wegen eigener
Behinderung (§ 35(3)EStG 1988)
|
-4.020
S
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Pauschbeträge nach
der VO über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener
Behinderung
|
-11.400
S
|
Nachgewiesene Kosten aus
der eigenen Behinderung nach der VO über außergewöhnliche
Belastungen
|
-57.433
S
|
Andere
außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt (zB.
Hochwasserschäden)
|
-47.299
S
Das Jahreseinkommen wurde mit 89.124,00 S festgesetzt und
die Einkommensteuer ergab wieder eine Abgabengutschrift in Höhe von
28.240,00 S (2.052,00 €), wodurch sich keine Veränderung zum
Erstbescheid ergab.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 beantragte der Bw. die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und
führt ergänzend aus, dass in der Berufungsvorentscheidung der
besondere Absetzbetrag (Pensionistenabsetzbetrag) von 2.485.00 S sowie der
allgemeine Absetzbetrag von 12.200,00 S nicht wie im Bescheid vom 28. November
2003 voll berücksichtigt wurde, wodurch eine Negativsteuer von 6.474,00 S
entstehen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im streitgegenständlichen Berufungsverfahren ist die
Berechnung der Einkommensteuer, insbesondere die Frage der Anerkennung einer
Negativsteuer strittig.
Der Entscheidung ist folgender Sachverhalt zugrunde zu
legen:
Der Bw. bezieht von der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft eine Bruttopension in Höhe von 255.763,00 S. Die
steuerpflichtigen Bezüge betragen 211.244,00 S. Lohnsteuer wird von
der pensionsauszahlenden Stelle in Höhe von 29.826,40 S einbehalten.
Weiters beantragte der Bw. keinen Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag.
Der Einkommensteuerberechnung für das Jahr 2001 stellt
sich im Erstbescheid und in der Berufungsvorentscheidung wie folgt dar:
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laut
Erstbescheid
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laut
BVE
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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211.224,00 S
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211.224,00 S
|
Sonderausgaben (§ 18 EStG)
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-1.000,00 S
|
-1.000,00 S
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Kirchenbeitrag
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-948,00 S
|
-948,00 S
|
Außergewöhnliche Belastungen:
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Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34(4)
EStG 88)
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-32.383,00 S
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Selbstbehalt
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24.422,00 S
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Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG
1988)
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-4.020,00 S
|
-4.020,00 S
|
Pauschbeträge nach der VO über
außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung
|
-11.400,00 S
|
-11.400,00 S
|
Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der
VO über außergewöhnliche Belastungen
|
-25.050,00 S
|
-57.433,00 S
|
Andere außergewöhnliche Belastungen ohne
Selbstbehalt (zB. Hochwasserschäden)
|
-47.299,00 S
|
-47.299,00 S
|
Einkommen
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113.546,00 S
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89.124,00 S
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Die Einkommensteuer beträgt:
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0 % für die ersten 50.000
|
0,00 S
|
0,00 S
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21 % für die weiteren 50.000 bzw. die restlichen
39.100 ( bei BVE)
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10,500,00 S
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8.211,00 S
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31 % für die restlichen 13.500 (nur bei
Erstbescheid)
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4.185,00 S
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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14.685,00 S
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8.211,00 S
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Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
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-12.200,00 S
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-8.211,00 S
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Pensionistenabsetzbetrag (nur bei
Erstbescheid)
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-2.485,00 S
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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0,00 S
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0,00 S
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Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug
(220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des
Freibetrages von 8.500 S mit 6 %
|
1.586,82 S
|
1.586,82 S
|
Einkommensteuer
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1.586,82 S
|
1.586,82 S
|
Anrechenbare Lohnsteuer
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-29.826,40 S
|
-29.826,40 S
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
-28.240,00
S (-2.052,28 €)
|
-28.240,00
S (-2.052,28 €)
Das vom Finanzamt durchgeführte Vorhalteverfahren
führte letztlich zur Anerkennung von außergewöhnlichen
Belastungen, sodass das steuerpflichtige Einkommen um 24.244,00 S reduziert
wurde.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I
1999/106 beträgt die Einkommensteuer von dem auf volle 100 S auf- oder
abgerundeten Einkommen jährlich
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für die ersten 50.000 S
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0 %
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für die nächsten 50.000 S
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21 %
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für die nächsten 200.000 S
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31 %
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für die nächsten 400.000 S
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41 %
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für alle weiteren Beträge
|
50 %
Nach § 33 Abs. 2 leg. cit. sind von dem sich nach
Abs. 1 ergebenden Betrag die Absetzbeträge nach den Abs. 3 bis 6
abzuziehen. Weiters steht nach Abs. 3 ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von
12.200 S jährlich jedem Steuerpflichtigen zu. Nach Abs. 6 hat der
Steuerpflichtige einen Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 5.500
S jährlich, soweit ihm die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen.
Ist nach § 33 Abs. 8 leg. cit. idF BGBl I 2000/142 die
nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind
- der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von
höchstens 5.000 S sowie
- bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10 % der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1.500 S jährlich,
gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten
negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder
gemäß
§ 40 zu erfolgen.
Wenn im vorliegenden Fall der streitgegenständliche
Sachverhalt unter diese gesetzlichen Bestimmungen subsumiert wird, so
könnte der Steuertarif zusammen mit den Absetzbeträgen eine negative
Steuer ergeben. Eine Gutschrift von Steuerbeträgen (Negativsteuer) erfolgt
jedoch nur in den zwei im § 33 Abs. 8 angeführten Fällen
(Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind oder
Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 5000 S; 10 % der
Werbungskosten bei Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag höchstens
1.500 S). Streitgegenständlich liegen beim Bw. die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages (bei mindestens einem Kind) oder des
Alleinerzieherabsetzbetrages sowie des Arbeitnehmerabsetzbetrages (da Bw.
Pensionist ist) - was vom Bw. auch nicht behauptet wird - nicht vor,
weshalb eine Negativsteuer nicht entstehen kann.
Betrachtet man die Einkommensteuerberechnung, so reduziert
sich die Steuer nach Abzug des allgemeinen Absetzbetrages auf Null. Da die
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 8.211,00 S beträgt, konnte
daher nur ein teilweiser Abzug des allgemeinen Absetzbetrages (statt 12.200 S
daher nur 8.211,00 S) zur Anwendung gelangen und kein Abzug eines
Pensionistenabsetzbetrages erfolgen. In § 33 Abs. 8 EStG 1988 nicht
genannte Absetzbeträge führen nämlich zu keiner Gutschrift. Sie
mindern nur eine positive, errechnete Steuer. Somit ist es zu einem
zulässigen teilweisen Abzug der Absetzbeträge gekommen.
Da eine Rechtswidrigkeit in der Berechnung der
Einkommensteuer nicht erkannt werden konnte, der angefochtene Bescheid in der
Fassung der Berufungsvorentscheidung daher der Rechtslage entspricht, war die
Berufung im Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge zu geben.
Wien, am 30.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
NegativsteuerPensionistAbsetzbeträgeallgemeiner AbsetzbetragPensionistenabsetzbetragSteuererstattung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1900-W/04
- Stammnummer
- 15049
- Gültig
- 30.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF