Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102208/2024
Erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind, bei dem das BSA/SMS einen Grad der Behinderung von 40% festgestellt hat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102208/2024vom 22.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu der seitens der Bf. vorgebrachten mangelnden staatlichen Unterstützung ist seitens des Bundesfinanzgerichts festzuhalten, dass die aus der Sicht der Bf. verständlichen Ausführungen der Einflussnahme durch das Bundesfinanzgericht entzogen sind. Es ist nicht die Sache des Bundesfinanzgerichts, sondern die Sache der (Gesundheits-)Politik, für diverseste Krankheitsbilder entsprechende Behandlungs- oder/und Heilungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Das Bundesfinanzgericht ist lediglich dazu berufen, über eingebrachte Rechtsmittel - im vorliegenden Fall über die Beschwerde der Bf. gegen den Abweisungsbescheid, mit dem der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Sohnes der Bf. abgewiesen worden ist - abzusprechen.
c. Zusammenfassung
Die beiden seitens des BSB/SMS erstellten Gutachten sind daher - entgegen dem Vorbringen der Bf. - in sich schlüssig und untereinander widerspruchsfrei und war daher nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086) auch das Bundesfinanzgericht an diese Gutachten gebunden.
Die Beschwerde der Bf. war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall existiert zu der Rechtsfrage der Bindung des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichts an die Gutachten des BSA/SMS eine umfangreiche und einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 22. Jänner 2026
Dieses Dokument enthält 12 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. b, c und h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 14 Abs. 3 BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
- § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010
- Anlage 1 Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102208/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102208.2024
- Stammnummer
- 150467
- Gültig
- 22.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF