Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104310/2019
1) Kilometergelder - hier: (steuerpflichtiger) Arbeitslohn (keine Nachweise; Glaubhaftmachung reicht nicht aus) 2) Überstundenpauschale - hier: (steuerpflichtiger) Arbeitslohn (keine Vereinbarung bzgl. Anzahl der Überstunden; keine Arbeitszeitaufzeichnungen) 3) Parkraumbewirtschaftung - hier: Ansatz eines Sachbezugswertes 4) Zahlungen (für operative Tätigkeiten) an den 100% beteiligten Geschäftsführer - hier: Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104310/2019vom 09.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich der Leistung von Überstunden wurde schriftlich/dienstvertraglich (nur) vereinbart, dass die Arbeitnehmerinnen verpflichtet sind, angeordnete Überstunden zu leisten. Hinsichtlich der Überstundenentlohnung wurde schriftlich/dienstvertraglich vereinbart, dass im Bruttogehalt fünf Überstunden (samt 50% Zuschlag) inkludiert sind und dass damit sämtliche Mehrleistungen abgegolten sind (DN1) bzw. dass die Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden oder dass dafür eine gesonderte Reglung zu treffen ist (DN2). Die Zahlung einer Überstundenpauschale wurde (schriftlich/dienstvertraglich) nicht vereinbart. Im ggstdl. Fall wurde die (durchschnittliche) Überstundenanzahl auf Basis langjähriger Praxis/Übung "ermittelt". Die (konkrete) Anzahl der (tatsächlich) zu leistenden Überstunden geht daraus (unstrittig) nicht hervor. Das bedeutet, dass die Bf dem sich im Zusammenhang mit der Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen geforderten Konkretisierungsgebot (siehe oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) nicht entsprochen hat. Unstrittig ist weiters, dass keine Arbeitszeitaufzeichnungen - und somit auch: keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Überstunden - geführt wurden. Steht aber - wie das (auch) hier der Fall ist - die (konkrete) Anzahl der (tatsächlich) geleisteten Überstunden nicht fest, so ist auch nicht erkennbar, ob mit der Überstundenpauschale der Grundlohn für die (tatsächlich) geleisteten Überstunden abgegolten und nicht gekürzt wurde und für einen (steuerfreien) Zuschlag somit kein Raum mehr verbleibt. Das Finanzamt hat die von der Bf gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei belassenen Beträge daher zu Recht nachversteuert.
Der Beschwerde bleibt somit auch in diesem Punkt der gewünschte Erfolg versagt.
Parkraumbewirtschaftung
Zusätzlich zu den drei bereits angemieteten Dauerparkplätzen hat die Bf 2016 noch zwei weitere Garagenplätze angemietet (erster Garagenplatz: 05-12/2016, zweiter Garagenplatz:
08-12/2016).
Für den Bereich, in dem sich auch der Firmensitz der Bf befindet, wurde mit 05.09.2016 eine (gebührenpflichtige) Parkraumbewirtschaftung eingeführt.
Ab 06/2017 wurde in der Lohnverrechnung für den Geschäftsführer und für drei Dienstnehmer ein monatlichen Sachbezug in Höhe von € 14,53 hinzugerechnet. Im Zuge der ggstdl. GPLA-Prüfung wurde für diese vier Personen ab 10/2016 (bis 05/2017) ein Sachbezugswert nachversteuert.
§ 4a Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 2001/416 idF BGBl II 2008/468, lautet wie folgt: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen.
Die Bf hat (zusätzlich zu den drei bereits angemieteten Parkplätzen) 05/2016 bzw. 08/2016 zwei weitere Garagenplätze angemietet. Dass 05/2016 bzw. 08/2016 und damit "zufällig" im zeitlichen Nahebereich zu der 09/2016 eingeführten (gebührenpflichtigen) Parkraumbewirtschaftung ein Mehrbedarf an Kundenparkplätzen bestanden hätte, hat die Bf nicht einmal behauptet. Nach ho. Auffassung haben die 05/2016 bzw. 08/2016 erfolgten weiteren Anmietungen vielmehr dazu gedient, den Mitarbeitern - und nicht den Kunden - Parkplätze zur Verfügung zu stellen, sodass sich das Parkplatzproblem mit den Mitarbeitern wohl bereits 2016 - mit Einführung der (gebührenpflichtigen) Parkraumbewirtschaftung - und nicht erst 2017 gezeigt hat und durch die zusätzlichen Anmietungen gelöst wurde. Hinzu kommt, dass die Bf - wie bereits das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat - keine Nachweise dafür, dass die Parkplätze bis 05/2017 ausschließlich als Kundenparkplätze gedient hätten, erbracht und dazu auch kein Vorbringen erstattet hat, sodass auch davon, dass die Bf diese Behauptung glaubhaft gemacht hätte, nicht die Rede sein kann.
Der Beschwerde bleibt daher auch in diesem Punkt der gewünschte Erfolg versagt.
Honorare
Herr GG war Alleingesellschafter der Bf und deren Geschäftsführer. Mit Einbringungsvertrag vom 28.09.2004 hat er sein (nicht protokolliertes) Einzelunternehmen ***1*** in die Bf eingebracht.
Zusätzlich zu seiner Entlohnung als Geschäftsführer hat Herr GG der Bf für operative Tätigkeiten beginnend mit 06/2017 Honorare in Höhe von monatlich € 5.000,00 in Rechnung gestellt.
Gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG 1967 ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG.
Die Pflicht zur Entrichtung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gründet sich auf § 122 Abs. 7 und Abs. 8 des Wirtschaftskammergesetzes (WKG) 1998.
Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2019 bzw. im ho. Vorhalt vom 20.09.2022 ausgeführt wurde, ist das Einzelunternehmen ***1*** (mit der 2004 erfolgten Einbringung) in der Bf "aufgegangen". Dass der Geschäftsführer seine operativen Tätigkeiten (für die Bf) im Rahmen seines (2004 in die Bf eingebrachten) Einzelunternehmens ***1*** ausgeübt habe, ist daher - weil nicht zutreffend - zu verneinen.
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, werde das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen sei. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (VwGH vom 23.01.2013, Zl. 2010/15/0187).
Herr GG hat seit der Errichtung der Bf im Jahr 2004 die Funktion des Geschäftsführers ausgeübt und somit kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen. Dadurch ist im Sinne des zitierten Erkenntnisses des verstärkten Senates für den (wesentlich beteiligten) Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Bf zweifelsfrei gegeben und somit auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen (samt Zuschlag).
Die Einbeziehung der Honorarzahlungen in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag hat die Bf ua mit der Begründung, dass die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen in keinem Zusammenhang mit der (gesondert entlohnten) Geschäftsführertätigkeit stünden, in Abrede gestellt.
Dazu ist Folgendes auszuführen: § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 stellt nicht auf die Art der Tätigkeit ab, regelt aber einen Fall der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und somit grundsätzlich persönlicher Arbeitsleistung (vgl. dazu etwa Doralt, EStG, § 22 Tz 1). Auch der Ausdruck "Beschäftigung" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 deutet in diese Richtung. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 01.06.2016, Zl. 2013/13/0061, ausgeführt, dass es bei der Frage, ob die Entgelte, die ein im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 Beteiligter erhält, in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages dazu einzubeziehen sind darauf ankommt, ob der (iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988) Beteiligte die der Gesellschaft in Rechnung gestellte Tätigkeit selbst ("höchstpersönlich") ausgeübt hat. Diesfalls hat der Verwaltungsgerichtshof die Einbeziehung dieser Entgelte in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages dazu bejaht. Dem - auch in diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten - Einwand, dass der iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2EStG 1988 Beteiligte die Tätigkeit im Rahmen seines Einzelunternehmens ausgeübt habe, hat der Verwaltungsgerichtshof keine entscheidungsrelevante Bedeutung beigemessen. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies: Unstrittig ist, dass der Geschäftsführer die mit Honorarnoten in Rechnung gestellten Leistungen höchstpersönlich erbracht hat; erst ab 03/2018 hat er eine Dienstnehmerin beschäftigt. Bei den Honorarzahlungen handelt es sich daher zweifelsfrei um Bezüge im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, die in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages dazu einzubeziehen sind.
Der Beschwerde war daher auch in diesem Punkt der gewünschte Erfolg zu versagen.
Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.
Das BFG ist mit der ggstdl. Entscheidung - soweit (maßgebliche) Rechtsfragen angesprochen wurden - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Rechtsfragen (von grundsätzlicher Bedeutung) liegen im ggstdl. Fall daher nicht vor, sodass die Revision nicht zulässig ist.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 9. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4a Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104310/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104310.2019
- Stammnummer
- 150448
- Gültig
- 09.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF