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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2526

Gehaltsfortzahlung nach Dienstfreistellung

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0269-IV/4/2004vom 30.11.2004

Wortlaut laut Findok

Wird von einer österreichischen AG das Dienstverhältnis mit einem Mitglied des Vorstands einer nicht börsennotierten österreichischen AG Ende September 2004 beendet, wobei das Vorstandsmitglied seinen Wohnsitz von Österreich nach Tschechien verlegt und damit von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht wechselt, dann unterliegen die bis Mai 2005 stattfindenden Gehaltsfortzahlungen als "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt worden ist" (§ 98 Z 4 EStG) weiterhin der inländischen Lohnabzugsbesteuerung. Wird diese Sichtweise, dass es sich bei den Gehaltsfortzahlungen um nachträgliche Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten Tätigkeit handelt, auch der Beurteilung der DBA-Rechtslage zugrunde gelegt, dann entbindet das Doppelbesteuerungsabkommen mit Tschechien nicht von der Verpflichtung zur Vornahme des Lohnsteuerabzuges. Denn gemäß Artikel 15 Abs. 1 des mit Tschechien anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens wird das Besteuerungsrecht an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dem Tätigkeitsstaat zugewiesen; und zwar ungeachtet des Umstandes, ob der Zufluss der Einkünfte noch während oder erst nach Aufgabe dieser Tätigkeit stattfindet. Es entspricht einem international akzeptierten Auslegungsgrundsatz, dass im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Kausalitätsprinzip Vorrang vor dem Zuflussprinzip einzuräumen ist (zB AÖF Nr.134/1999 Z 4 betr. die Vertragsbeziehungen zu Deutschland). Unter den gegebenen Umständen hält das BM für Finanzen daher an der in EAS 1531 vertretenen Auffassung fest, dass die inländische Lohnsteuerabzugspflicht wahrzunehmen ist. EAS 972 steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da auch dort eine Zuordnung der Einkünfte unter die Zuteilungsregel für "sonstige Einkünfte" (Artikel 21 OECD-MA) nur auf reziproker Basis nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens für zulässig erachtet wurde; eine derartige Absprache ist aber bislang zwischen Österreich und Tschechien nicht zustande gekommen. 30. November 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

TschechienGehaltsfortzahlungen nach DienstfreistellungKausalitätsprinzipKonsultationsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0269-IV/4/2004
Stammnummer
15039
Gültig
30.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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