Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102731/2022
Geltendmachung der vollen Forschungsprämie, obwohl das Jahresgutachten nur für ein von zwei Projekten angefordert wurde: Sanierbarkeit des Irrtums der bf. Partei?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102731/2022vom 16.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass es für den Steuerpflichtigen (hier: die beschwerdeführende Gesellschaft) nicht möglich ist, für ein Wirtschaftsjahr, für das die FFG bereits ein Gutachten erstellt hat, bei dieser ein neuerliches Gutachten anzufordern (§ 4 Abs. 2 letzter Satz der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012).
Im vorliegenden Fall war die Anforderung des "ersten" Jahresgutachtens durch die beschwerdeführende Gesellschaft ihrer Meinung nach insoweit unvollständig, als nur ein Projekt angegeben wurde. Der FFG wurden somit im Rahmen der Antragsmaske nicht alle Forschungsschwerpunkte bzw. Forschungsprojekte genannt, für die die Forschungsprämie dann beim Finanzamt geltend gemacht wurde. Dabei ist es nach Ansicht des BFG unerheblich, dass zunächst der Antrag auf Gutachtenerstellung eingebracht wurde, und dann erst die Geltendmachung der Prämie via Finanzonline beim Finanzamt erfolgte. Die Anforderung des Gutachtens bei der FFG einerseits und die Beantragung der Prämie beim Finanzamt (Formular E 108c) andererseits können zeitlich unabhängig voneinander erfolgen. Die Entscheidung des Finanzamtes über die beantragte Forschungsprämie erfolgt stets auf Grundlage des Antrages und des Jahresgutachtens, welches - worin der beschwerdeführenden Partei zuzustimmen ist - ein Beweismittel darstellt, das der freien Beweiswürdigung unterliegt (siehe dazu auch die Ausführungen in Jann/Füreder/Jahn in SWK 7/2013, 393, Forschungsprämienverordnung 2012).
Zu prüfen ist, ob die - aus Sicht der beschwerdeführenden Gesellschaft - unvollständige Beantragung des Jahresgutachtens bei der FFG die belangte Behörde von weiteren Ermittlungsschritten entbinden konnte und ob daher die hier erfolgte Festsetzung gemäß § 201 BAO in Form der verringerten Prämie gerechtfertigt war.
Das Verfahren betreffend die Forschungsprämie ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie etwa auch jenes betreffend Investitionszuwachsprämie (vgl. hiezu VwGH 21.9.2006, 2006/15/0133; 22.12.2011, 2009/15/0160) - ein eigenständiges Verfahren. Es wird erst mit der Geltendmachung der Prämie in Gang gesetzt, wobei die Bezeichnung dieses Vorgangs als "Antrag" (vgl. VwGH 21.9.2006, 2004/15/0104, VwSlg. 8162/F, und nun auch den Ausdruck "Antragstellung" in der hier maßgeblichen Fassung des § 108c Abs. 4 EStG 1988) nichts daran ändert, dass es sich um eine Selbstbemessung handelt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wird die Sache des Verfahrens nicht im Rahmen der Gutachtensbeantragung durch den Steuerpflichtigen abgesteckt, sondern im Rahmen der Geltendmachung der Forschungsprämie (= Einreichung des vorgesehenen Formulars E108c) beim zuständigen Finanzamt. Dafür spricht auch, dass der Antrag auf Erstattung des Gutachtens nicht den Antrag zur Geltendmachung der Forschungsprämie ersetzt (vgl. dazu auch BFG 5.9.2019, RV/7103095/2019 und VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0108).
Mit der Anforderung des Jahresgutachtens steckt der Antragsteller nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aber inhaltlich den Umfang seines Prämienbegehrens ab. Er übt damit sein Wahlrecht aus, welche Forschungsprojekte und nicht projektbezogene Investitionen er der Bemessung der Prämie für ein entsprechendes Wirtschaftsjahr zugrunde legt.
§ 4 Forschungsprämienverordnung spricht von "Jahresgutachten" und sieht ausdrücklich vor, dass sich dieses auf alle Forschungsschwerpunkte bzw. Forschungsprojekte und nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordnete Investitionen zu beziehen hat, aus denen für die Forschungsprämie maßgebliche Aufwendungen resultieren.
Aus der Anordnung des § 4 Abs. 2 Forschungsprämienverordnung, dass für ein Wirtschaftsjahr nur ein einziges Jahresgutachten angefordert werden kann, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamte prämienrelevante Forschung dieser einen Gutachtensanforderung zu Grunde zu legen. Dafür spricht auch, dass Anlage III Teil B Abs. 2 der Forschungsprämienverordnung ausdrücklich anordnet, dass die FFG befugt ist, in der für die Anforderung des Jahresgutachtens zur Verfügung gestellten Eingabemaske die Anzahl der für Zwecke der Begutachtung zu beschreibenden Forschungsprojekte oder Forschungsschwerpunkte mit 20 zu begrenzen.
Eine neuerliche Anforderung eines Jahresgutachtens für eine bisher nicht erfasste Forschung ist nach dem Verordnungswortlaut nicht vorgesehen. Dafür spricht auch, dass nach Abs. 5 der Anlage III Teil B leg.cit. nach Absenden der Gutachtensanforderung diese nicht mehr veränderbar ist, weshalb der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Erweiterung (Änderung) der Gutachtensanforderung um ein zusätzliches, noch nicht geltend gemachtes Projekt nicht möglich war. In Umsetzung der Forschungsprämienverordnung wurde vom Verordnungsgeber somit bewusst auch technisch keine Möglichkeit vorgesehen, nach dem Absenden der Anforderung des Gutachtens bei der FFG Änderungen durchzuführen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wäre eine Ergänzung des Gutachtens im Beschwerdefall auch durch Absatz 6 des Anhanges III Teil B der Forschungsprämienverordnung - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei - nicht zulässig, dient diese Bestimmung doch dazu, dass die FFG den Anfordernden um Aufklärung ersucht, wenn übermittelte Informationen offensichtlich lückenhaft, widersprüchlich oder aufgrund eines offensichtlichen Irrtums entstanden sind. Das ist Beschwerdefall aber genau nicht der Fall gewesen, war doch für die FFG mit keinem Wort erkennbar, dass noch ein weiteres Projekt Gegenstand des Gutachtens sein sollte. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat einzig das Projekt "***Projekt 1***" angegeben und beschrieben.
Da das Projekt "***Projekt 2***" der beschwerdeführenden Gesellschaft in ihrer Anforderung des Jahresgutachtens für das Jahr 2020 gar nicht enthalten war, konnte die FFG auch den Irrtum der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht erkennen. Das von der FFG erstattete Jahresgutachten konnte deshalb auch nicht ergänzt bzw. erweitert bzw. konnte - auf Grund der oben dargestellten Rechtslage - kein neues bzw. weiteres Jahresgutachten für das Jahr 2020 angefordert werden. Eine solche Erweiterung des Gutachtens (nämlich um ein gänzlich neues, bisher nicht genanntes Projekt) kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch von der Abgabenbehörde nicht angefordert werden.
Da die Anforderung eines Jahresgutachtens bei der FFG keine Abgabenerklärung darstellt, liegt auch kein Anwendungsfall des § 293b BAO vor.
§ 108c EStG 1988 iVm § 4 Forschungsprämienverordnung und Anlage III der Verordnung lassen in ihrer Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen des § 108c EstG 1988 nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eintreten, die im Beschwerdefall nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da eine Rechtsprechung zur Rechtsfrage fehlt, ob im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 108c Abs. 7 und 8 EStG 1988 iVm Forschungsprämienverordnung eine Forschungsprämie im Rechtsmittelverfahren gewährt werden dürfte, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand des Gutachtens der FFG nicht vollständig im Rahmen seiner Gutachtensanforderung erfasst hat (nämlich nicht alle Projekte angeführt hat, für die er die Forschungsprämie geltend macht), war auszusprechen, dass die Revision zulässig ist.
Wien, am 16. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 108c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- FoPV, Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102731/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102731.2022
- Stammnummer
- 150359
- Gültig
- 16.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF