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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100568/2019

Nichtfeststellung von Einkünften mangels gewerblicher Tätigkeit iSd § 23 EStG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100568/2019vom 23.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Daher wurden die Beschwerdevorentscheidungen sowohl betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO als auch betreffend die (Nicht)Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO (deren rechtswirksame Zustellung wurde jedoch auch von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eingewendet, obwohl diese dieselben Adressaten und die gleiche Zustellverfügung ausweisen) rechtswirksam zugestellt. 3.1.1.3 Vorlageanträge Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Das Bundesfinanzgericht ist zur Entscheidung (in der Sache) über eine Bescheidbeschwerde in der Regel nur zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Erst in der mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer vor, dass ihre Vorlagenanträge auch die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung der Einkünfte mitumfassen sollen. Aus den Vorlageanträgen geht jedoch klar hervor, dass sich diese nur gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO richten. Gemäß dem § 264 Abs. 1 BAO enthalten die Vorlageanträge die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung, nämlich "Beschwerdevorentscheidung gem. § 263 BAO hinsichtlich der Beschwerde vom 11.5.2011, der ehemaligen Gesellschafter der ***X GmbH & Co KG***, gegen den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO". Da kein Vorlageantrag betreffend Bescheidbeschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide gestellt wurde, ist das BFG zur Entscheidung betreffend Bescheidbeschwerden hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide nicht zuständig. Bei Vorliegen einer Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid widerspricht es dem Gesetz, die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091, mwN). Eine derartige Vorgangsweise würde die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Sachbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten (vgl. VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193). Die belangte Behörde hat die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Feststellung der Einkünfte mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 8.11.2018 als unbegründet abgewiesen. Mangels Vorlageantrag sind die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zur Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO rechtskräftig geworden und für das BFG besteht kein Grund, sich mit der Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme zu befassen (vgl. VwGH 30.11.1989, 88/13/0177). Vorbringen, welches sich mit der Zulässigkeit der Wiederaufnahmen der Verfahren auseinandersetzen, sind für das BFG somit unbeachtlich. Das BFG hat daher im streitgegenständlichen Verfahren lediglich über die Sachbescheide abzusprechen. 3.1.2 Sachbescheide § 2 Abs. 4 erster Satz des letzten Absatzes EStG 1988 normiert, dass als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften gelten, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Diese Fiktion eines sogenannten Gewerbebetriebes kraft Rechtsform bedeutet, dass die geringste von einer Mitunternehmerschaft ausgeübte gewerbliche Tätigkeit im Sinn des § 23 den gesamten Tätigkeitsbereich zu gewerblichen Einkünften macht (Fuchs/Unger in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter [Hrsg], Die Einkommensteuer [EStG 1988] Band III - Kommentar [66. Lfg 2018] § 2 EStG Rz 36). Allerdings muss jedoch auch bei einer Personengesellschaft überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden, um von gewerblichen Einkünften Kraft Rechtsform ausgehen zu können (VwGH 29.2.2012, 2008/13/0029). § 23 Abs. 1 EStG 1988 definiert Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist gegeben, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter- oder Leistungsaustausches teilnimmt (vgl. VwGH 3.6.1992, 91/13/0035). Die bloße Abnahme von Leistungen am Markt begründet keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr; diese liegt erst dann vor, wenn der Steuerpflichtige potentiellen Abnehmern seine Leistung anbietet (Doralt/Kauba in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 23 Rz 81 sowie VwGH 24.4.1996, 92/15/0092). Trotz expliziter Aufforderung durch das BFG wurde von den Beschwerdeführern eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in den streitgegenständlichen Jahren 2003 bis 2005 durch die ***X GmbH & Co KG*** nicht substantiiert vorgebracht. Der bloße Verweis auf die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie auf Jahresabschlüsse und Steuererklärungen in den Beschwerden lässt nicht auf eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr der ***X GmbH & Co KG*** schließen. Aus den vorliegenden Unterlagen ist die Beteiligung der ***X GmbH & Co KG*** am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr für das BFG ebenso nicht nachvollziehbar. In den streitgegenständlichen Jahren hatte lediglich die ***Y GmbH & Co KG*** Rechtsbeziehungen mit Dritten (nämlich u.a. mit ***Z*** Seniorenwohnheim GmbH und ***R*** ***Bf9*** GmbH), in welchen es zu einem Leistungsaustausch im Sinne eines Anbietens von Leistungen gekommen ist. Die Auseinandersetzung mit der von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Bewirtschaftung des ursprünglich als Seniorenheim erbauten Gebäudekomplexes durch die ***X GmbH & Co KG*** als Mieterin und der Vornahme von Reservierungen und Weitervermietung durch ***Y GmbH & Co KG*** zum Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit iSd. § 23 EStG 1988 durch die ***X GmbH & Co KG*** kann unterbleiben, da der von den Beschwerdeführern geschilderte Sachverhalt einen Zeitraum betrifft, der möglicherweise vor Abschluss des Vertrages zwischen ***Y GmbH & Co KG*** und der ***Z*** Seniorenwohnheim GmbH im Jahr 1994, jedoch nicht in den streitgegenständlichen Jahren zutreffend war. In den streitgegenständlichen Jahren 2003 bis 2005 war dieser Gebäudekomplex von ***Y GmbH & Co KG*** an die ***Z*** Seniorenwohnheim GmbH verpachtet und wurde dieser ausschließlich von der ***Z*** Seniorenwohnheim GmbH als Seniorenwohnheim betrieben. Vorbringen, inwiefern die ***X GmbH & Co KG*** in dieser Beziehung in den streitgegenständlichen Jahren konkret gewerblich tätig geworden ist, wurde nicht erstattet. Die von den Beschwerdeführern im Vorhalteverfahren angeführten von der ***X GmbH & Co KG*** in den streitgegenständlichen Jahren in Anspruch genommenen Beratungsleistungen führen weder nach der Literatur noch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (Doralt/Kauba in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 23 Rz 81 sowie VwGH 24.4.1996, 92/15/0092), sodass nach Ansicht des BFG in den streitgegenständlichen Jahren weder ein operativer Betrieb noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG 1988 bei der ***X GmbH & Co KG*** vorliegen. Wenn sich nach Aufforderung des BFG zur Vorlage von Belegen bzw. sonstigen Unterlagen die Beschwerdeführer betreffend die endgültige Vernichtung von Unterlagen aus den streitgegenständlichen Jahren auf den Ablauf von Aufbewahrungsfristen berufen, wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach sich ein Abgabepflichtiger, der Belege vernichtet, obwohl er weiß, dass diese noch benötigt werden könnten, nicht auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist berufen kann (VwGH 24.11.1998, 97/14/0152). Im Übrigen wurde die Nichtvorlage von Unterlagen bereits im Außenprüfungsbericht, in den Beschwerdevorentscheidungen sowie im Vorlagebericht gerügt. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verwaltungskosten bzw. Zinsen wird weiters auf § 138 BAO verwiesen, wonach Betriebsausgaben auf Verlangen der Abgabenbehörde nachgewiesen oder, falls nicht zumutbar ist, glaubhaft gemacht werden müssen. Die Beschwerdeführer werden durch die lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend die Höhe der Verwaltungskosten in der Eingabe vom 31.7.2025 diesem Verlangen in keiner Weise gerecht. Hingewiesen wird weiters, dass auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass es sich bei der Tätigkeit der ***X GmbH & Co KG*** in den streitgegenständlichen Jahren um eine vermögensverwaltende Tätigkeit gehandelt haben könnte (dies wurde jedoch von der Vertretung der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass in den Hotelbetrieben auch ein Frühstück angeboten wird, zugleich bestritten), nicht zur Erlassung von Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO betreffend sämtliche Beschwerdeführer führen würde, da es aufgrund der unterschiedlichen Beteiligten, einerseits natürliche Personen und andererseits Kapitalgesellschaft, an der Voraussetzung der Einkünfte "derselben Einkunftsart" fehlt (vgl. VwGH 26.7.2007, 2004/15/0123). Das Vorbringen eines Beschwerdeführers, wonach die Ausdehnung des Prüfungszeitraumes auf die Jahre 2003 und 2004 mit der Begründung einer möglichen Abgabenhinterziehung die Bescheide formell mit Rechtswidrigkeit belaste, da eine Abgabenhinterziehung aufgrund des Umstandes, dass der belangten Behörde sämtliche Umstände bekannt gewesen seien, unmöglichen gewesen sei, ist schon deshalb nicht zielführend, da eine objektive Rechtswidrigkeit eines Prüfungsauftrages nicht eine Rechtswidrigkeit der auf den Ergebnissen der überschießenden Prüfungshandlungen basierenden Abgabenbescheide nach sich ziehen kann (vgl. VwGH 28.5.1997, 94/13/0200). Die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenbehördlicher Prüfungen enthalten kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse solcher Prüfungen, mit welchen diese Vorschriften verletzt wurden (VwGH 25.2.2004, 2003/13/0147). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen zu erlassen sind (Ritz/Koran, BAO8 § 207 BAO Rz 8 mwN, vgl VwGH 14.5.1991, 90/14/0149; 22.4.1998, 93/13/0277; 3.9.2008, 2006/13/0167; 25.4.2013, 2010/15/0131, 2011/15/0143; 10.9.2020, Ro 2019/15/0181; 20.3.2024, Ra 2023/15/0065; BFG 30.6.2024, RV/7103193/2019). Dem Vorbringen der Beschwerdeführer iZm. den Verfahren beim BFG zu RV/2100570/2019 bzw. RV/2100572/2019 ist entgegenzuhalten, dass lediglich die kapitalertragsteuerliche Komponente der Beteiligungen im hier nicht streitgegenständlichen Jahr 2006 Streitgegenstand der genannten Verfahren war. Die Frage der gewerbliche Betätigung iSd. § 23 EStG 1988 durch die ***X GmbH & Co KG*** in den Jahren 2003 bis 2005 spielte hingegen in diesen Verfahren keine Rolle. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob die ***X GmbH & Co KG*** in den streitgegenständlichen Jahren eine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt hat, ist eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichtes, die der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist. Da die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung ebenfalls nicht vor (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/16/0006). Graz, am 23. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100568/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100568.2019
Stammnummer
150282
Gültig
23.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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