Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101300/2018
1. Dauer Leasingverträge 2. Einbeziehung von Versicherungsprämien 3. Servicekosten in die Bemessungsgrundlage
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101300/2018vom 30.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ob die Vertragsdauer bestimmt oder unbestimmt ist, wird somit nicht nach der Form, sondern nach dem Inhalt des Vertrages beurteilt und hängt einerseits davon ab, wie umfassend die Kündigungsrechte sind, andererseits aber auch davon, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Kündigungsrecht ausgeübt werden kann (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040).
Das Finanzamt brachte vor, dass die Verträge grundsätzlich auf unbestimmte Dauer abgeschlossen seien, jedoch verzichte der Bestandnehmer in den meisten Fälle auf eine Kündigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Bestandgeberin könne in dieser Zeit nur aus den bestimmten, in Punkt B VII. angeführten Gründen auflösen. Andere Kündigungsgründe seien dem Vertrag nicht zu entnehmen. Es liege ein einseitiger Kündigungsverzicht vor, aber auch die Bestandgeberin habe keine Kündigungsmöglichkeit. Das Finanzamt verwies in diesem Zusammenhang auf zwei VwGH-Erkenntnisse: VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0182 und VwGH 1.2.2014, 2011/16/0169-0170, die einen ähnlichen Sachverhalt beinhalten.
Der steuerliche Vertreter der Bf. wendete ein, dass Punkt B VII. die vorzeitige Vertragsauflösung regle, jedoch nicht die ordentliche Vertragsauflösung. Der Vertrag sei nach allgemeinen Bestimmungen kündbar. Das MRG sei auf KFZ-Leasing nicht anwendbar, daher sei die zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig.
Im gegenständlichen Fall wurden die Bestandverträge (bis auf wenige Ausnahmen, in denen unter Punkt A/5 eine bestimmte Dauer vereinbart wurde) laut Punkt A/5 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Laut Punkt B I. sind die Verträge auf die unter Punkt A/5 genannte Dauer unkündbar.
Allgemeine Kündigungsfristen finden sich in den Verträgen nicht.
Laut Punkt B XXIII. verzichtet der jeweilige Bestandnehmer bis zu einem bestimmten Termin auf eine Kündigung.
Laut Punkt B VII besteht für die Bf. als Bestandgeberin aus bestimmten, durch das Verhalten des Bestandnehmers ausgelösten Gründen die Möglichkeit, den jeweiligen Bestandvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und/oder das Bestandentgelt für die restliche vereinbarte Vertragsdauer fällig zu stellen und/oder das Bestandobjekt durch dessen Abtransport und Verwahrung oder Plombierung an Ort und Stelle einzuziehen, oder andere geeignete Maßnahmen, die den weiteren Gebrauch des Bestandobjektes durch den Bestandnehmer verhindern, all dies auch ohne gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung, Verfügung oder Intervention.
Gemäß § 1116 ABGB muß, insofern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend, noch durch besondere Vorschriften bestimmt ist, derjenige, welcher den Vertrag aufheben will, dem Andern die Pachtung sechs Monate, die Mietung einer unbeweglichen Sache vierzehn Tage; und einer beweglichen vierundzwanzig Stunden vorher aufkündigen, als die Abtretung erfolgen soll.
Es gibt auch Verträge, die auf bestimmte Zeit mit Kündigungsverzicht des Bestandnehmers abgeschlossen wurden (Vertrag vom 16. März 2011) und Verträge, die laut Punkt A/5 auf unbestimmte Zeit ohne einen Kündigungsverzicht des Bestandnehmers abgeschlossen wurden (Verträge vom 23. September 2014, 3. September 2015, 23. Februar 2026, 19. April 2016, 14. Juli 2016 und 20. Juli 2016). Die restlichen Vertragsbestimmungen (insbesondere das Fehlen von Kündigungsbestimmungen und die Rechtsfolgen für bestimmtes Verhalten des Bestandnehmers (Punkt B/VII f) sind gleichlautend.
Es kann daher aus den Vertragsbestimmungen trotz Fehlens von Bestimmungen zu einer (ordentlichen) Kündigung nicht geschlossen werden, dass auf diese stillschweigend verzichtet wurde.
Es ist dem steuerlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung zuzustimmen, dass die allgemeinen Kündigungsbestimmungen zur Anwendung kommen.
Der Einwand des Finanzamtes, dass die Bestandgeberin nur aus bestimmten Gründen kündigen könne, geht daher ins Leere.
Ebenso stehen Punkt B. XXII ("Der Bestandvertrag beginnt am x und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.") und Punkt B. XXIII ("Der Bestandnehmer verzichtet auf eine Kündigung des Vertrages vor dem x.") unmittelbar hintereinander am Ende des Vertrages. Ein Kündigungsverzicht des Bestandgebers wird in diesem Zusammenhang nicht angeführt.
In einer Gesamtbetrachtung der Vertragsbestimmungen kann daher nicht herausgelesen werden, dass sich beide Vertragsparteien (insbesondere der Bestandgeber) auf eine bestimmte Zeit binden wollten.
Es liegen somit (bis auf die Verträge, die laut Punkt A/5 auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden) - wie auch von der Betriebsprüfung festgestellt und vom Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden vertreten wurde - Bestandverträge auf unbestimmte Zeit mit einseitigem Kündigungsverzicht vor.
Die Gebühr ist gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG vom dreifachen Jahreswert zu bemessen.
Bemessungsgrundlage:
Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr ist gemäß § 33 TP 5 Abs 1 GebG der "Wert" des Bestandvertrages. Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage mit dem Begriff "nach dem Wert" bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass darunter der Preis, das heißt alle wiederkehrenden und einmaligen Leistungen zu verstehen sind, die der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen hat (vgl die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern: Band I, Stempel- und Rechtsgebühren21 § 33 TP 5 GebG Rz 75 angeführten Nachweise). Zum "Wert", von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, zählen somit alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen bzw jener Preis, um den der Gebrauch der Sache im Sinne des § 1094 ABGB "als gekauft anzusehen" ist (vgl VwGH 7.12.1977, 1005/75, 1552/75; vgl auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern: Band I, Stempel- und Rechtsgebühren21 § 33 TP 5 GebG Rz 75 f mwN).
Der Wert einer (einmaligen oder wiederkehrenden, einer Haupt- oder einer Neben-)Leistung ist in diesem Zusammenhang somit nur dann beachtlich, wenn die Leistung "für" die (nicht etwa bloß "anlässlich" der) "Überlassung des Gebrauches" vereinbart wurde; nicht "für die Überlassung des Gebrauches" (sondern etwa für den Fall der Beschädigung der Bestandsache) vereinbarte Leistungen bilden demzufolge grundsätzlich keinen Teil der Bemessungsgrundlage (vgl Frotz/Hügel/Popp, Kommentar zum Gebührengesetz8 § 33 TP 5 Punkt II.1; Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9 § 33 TP 5 Rz 6).
Ausfallhaftung:
Die Bf. brachte vor, dass die Ausfallhaftung in Punkt B/VIII der Bestandverträge nur als Folge der Ergreifung der in Punkt B/VII geregelten Maßnahmen zum Tragen komme. In diesem Punkt würden die Rechtsfolgen bei Vertragsverletzungen behandelt und aufgelistet, unter welchen Umständen eine vorzeitige Vertragsauflösung erfolgen könne.
Das Finanzamt führte in der mündlichen Verhandlung nunmehr aus, dass man diese auch als Schadensersatz sehen könnte und aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden müsste. Es gehe eindeutig hervor, dass es sich um Rechtsfolgen aus Vertragsverletzungen handele.
Da die Einbeziehung der Ausfallhaftung in die Bemessungsgrundlage nicht mehr strittig war, war die angesetzte bedingte Leistung aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen und in diesem Punkt der Beschwerde stattzugeben.
Versicherung:
Versicherungsprämien gehören zum Wert iSd § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, wenn es entweder Sache des Leasinggebers ist, für einen entsprechenden Versicherungsschutz des Objektes zu sorgen oder wenn der Leasingnehmer die Verpflichtung übernimmt, Versicherungsverträge abzuschließen und zu finanzieren (vgl. VwGH 30.3.2000, 99/16/0372).
Für die Einbeziehung des Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG ist nicht entscheidend, daß diese Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist (VwGH 25.10.2006, 2006/16/0112).
Der Einwand der Bf., dass die Versicherungszahlungen nicht an sie geleistet wurden, geht daher ins Leere.
Nach Punkt B. XIII. sind von der Bf. dem Bestandnehmer vorgeschriebene Versicherungen während der ganzen Vertragsdauer bzw. Dauer der Verwahrung des Bestandobjektes beim Bestandnehmer aufrecht zu erhalten. In diesen Fällen hat der Bestandnehmer die Prämienzahlung direkt mit dem Versicherungsinstitut zu regeln und der Bf. über Verlangen die terminmäßige Prämienzahlung durch Vorlage der Zahlungsbelege laufend nachzuweisen.
Ebenso ist eine Änderung einer Versicherung während der Dauer des Bestandvertrages bzw. der Verwahrung des Bestandobjektes nur mit schriftlicher Zustimmung der Bf. zulässig.
Weiters ist der Bestandnehmer verpflichtet, die Abtretung aller ihm aus bestehenden und künftig von ihm abgeschlossenen, das Bestandobjekt betreffenden Versicherungsverträgen zustehenden Rechte der Bf. anzubieten. Er hat die Vinkulierung der Verträge beim Versicherer zugunsten der Bf. auf seine Kosten zu erwirken. Im Schadenfall ist die Bf. ausschließlich berechtigt, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen.
Weiters ist die Bf. alleinig berechtigt, jegliche von ihr oder auch vom Bestandnehmer gewünschte Versicherung auf Kosten des Bestandnehmers abzuschließen. Der Bestandnehmer kann jedoch ein Versicherungsinstitut seiner Wahl vorschlagen, der Abschluss obliegt jedoch auch in diesem Fall ausschließlich der Bf.
Aus dieser Vertragsbestimmung ergibt sich, dass die Kosten für die Versicherung in jeden Fall vom Bestandnehmer zu zahlen sind und auch auf Verlangen die Zahlungen nachzuweisen sind. Auch die Bestimmungen hinsichtlich der erforderlichen Zustimmung bei Änderungen der Versicherungen spricht für die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung.
Die Bestimmung hinsichtlich der ausschließlichen Berechtigung der Bf. im Schadenfall die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, spricht für die Verpflichtung des Bestandnehmers zum Abschluss einer Kaskoversicherung, da nur eine solche im Unterschied zur Haftpflichtversicherung Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt.
Das Finanzamt bezog daher zu Recht die Kosten für eine Haft- und Kaskoversicherung in die Bemessungsgrundlage ein.
Kann die genaue Höhe hinsichtlich dieser nicht bekanntgegeben werden, da diese - wie im gegenständlichen Fall - vom Bestandnehmer an Dritte gezahlt werden, so sind diese zu schätzen.
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 2 GebG zweiter Satz können für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen.
Die Verordnung betreffend Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr, (Stammfassung BGBl II 1999/242) lautet in der Fassung der ab 1. Jänner 2002 anzuwendenden VO BGBl II 2001/469 wie folgt:
"§ 1
Gemäß § 17 Abs 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Vertragsurkunde maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Dies hat zur Folge, dass Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer vertraglich verpflichtet hat, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gebühr mit den in der Vertragsurkunde angeführten Werten anzusetzen sind.
§ 2
Hat der Bestandnehmer sich vertraglich zwar zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, die in der Urkunde aber nicht ziffernmäßig angeführt werden, so sind diese Leistungen mit den Beträgen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 16 GebG) tatsächlich anfallen, anzusetzen.
§ 3
Ist die Höhe der Leistungen im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ziffernmäßig unbekannt, so sind folgende Werte exklusive Umsatzsteuer je Monat und je Quadratmeter Nutzfläche anzusetzen:
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a)
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für Betriebskosten (ohne Heizung und ohne Warmwasser)
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1,30 Euro,
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b)
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für die Heizkosten
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0,58 Euro,
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c)
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für die Warmwasserkosten
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0,29 Euro.
§ 4
Wird der Bestandnehmer in einem Kraftfahrzeugleasingvertrag zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet, so ist diese mit folgenden Werten anzusetzen:
a) bei Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit 6 % der jährlichen Gebührenbemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr,
b) bei Verpflichtung zum Abschluss einer Kaskoversicherung mit 10 % der jährlichen Gebührenbemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr."
Die Schätzung des Finanzamtes, die Höhe der Versicherungskosten mit 16% der jährlichen Bemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr anzusetzen, erfolgte zu Recht.
Service- und Wartungskosten:
Wie ausgeführt zählen zum Wert, von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechts an der Bestandsache zu gelangen (Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band 1 (2025) § 33 GebG Rz 86 mit Judikaturhinweisen).
Nach Punkt B. XI. d) des jeweiligen Bestandvertrages verpflichtet sich der Bestandnehmer mit der Lieferfirma ungesäumt einen Wartungsvertrag abzuschließen und alle die Wartung betreffenden Fragen ausschließlich mit der Lieferfirma direkt zu regeln.
Aus dieser Vertragsbestimmung ergibt sich eindeutig die Verpflichtung des Bestandnehmers, einen Wartungsvertrag mit einer dritten Person (Lieferfirma) abzuschließen.
Wie oben ausgeführt, ist es für die Einbeziehung des Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG ist nicht entscheidend, dass diese Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist (VwGH 25.10.2006, 2006/16/0112).
Da die konkrete Höhe der Wartungskosten nicht bekanntgegeben werden kann, da diese durch die Bestandnehmer an die jeweilige Lieferfirma zu zahlen ist, waren diese zu schätzen.
Transportversicherung:
Gemäß § 26 GebG gelten für die Bewertung von gebührenpflichtigen Gegenständen, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzte ausgeschlossen ist.
Wie bereits oben zur Ausfallhaftung ausgeführt, sind gemäß § 26 GebG bedingte Leistungen als unbedingt anzusehen.
Im gegenständlichen Fall hat der Bestandnehmer nach Punkt B XV. a) bei Beendigung des Bestandverhältnisses das Bestandobjekt auf Kosten und Gefahr des Bestandnehmers transportversichert an den von der ***Bf.*** zu bestimmenden Ort zurückzustellen und die Rücklieferung jedenfalls derart zu bewirken, dass das Bestandobjekt am letzten Tag des Bestandverhältnisses am Bestimmungsort einlangt. Der Bestandnehmer haftet für die termingemäße Rückstellung des Bestandobjektes. Bei Verzögerungen ist das Bestandentgelt in doppelter Höhe weiterhin bis zum Einlangen, und zwar für jeden auch nur angefangenen Monat voll zu entrichten. Der Erhöhungsbetrag gilt als ein dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegendes Pönale.
Die Bf. wendet ein, dass in keinem Fall bisher der Bestandnehmer Transportkosten/Transportversicherung zahlen musste.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nur der beurkundete Inhalt des Rechtsgeschäftes maßgeblich ist, unmaßgeblich ist hingegen, ob das Rechtsgeschäft in weiterer Folge aufrecht erhalten und ob oder wie es ausgeführt wird (vgl. Wukovits in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band 1 (2025) § 17 GebG Rz 11 mit Verweis auf VwGH vom 4. Juli 1990, 89/15/0140, vom 14. Oktober 1991, 90/15/0101, und vom 24. Mai 2012, 2009/16/0257).
Da sich der Bestandnehmer in Punkt B XV a) verpflichtet hat, das Bestandsobjekt transportversichert zurückzustellen hat, wurden die Kosten für Transport und Transportversicherung zu Recht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Da die konkrete Höhe der Kosten für Transport und Transportversicherung nicht bekanntgegeben werden konnten, da diese durch die Bestandnehmer zu zahlen wären bzw. laut Bf. bisher nicht angefallen seien, waren diese zu schätzen.
Die vom Finanzamt angesetzten Kosten in Höhe von € 250,00 jährlich für Service-, Wartungskosten und Transportversicherung erscheinen dem Bundesfinanzgericht angemessen. Auch wurden von der Bf. gegen die Höhe an sich keine Einwände erhoben oder tatsächliche Werte genannt.
Festsetzung gemäß § 201 BAO:
Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann dann, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder dies gestatten, nach Maßgabe des Abs. 2 von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Nach § 303 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Erst im Rahmen der Außenprüfung wurden die gegenständlichen Bestandverträge dem Finanzamt vorgelegt. Hierbei kam neu hervor, dass die Verträge auch Bestimmungen zur Verpflichtungen zum Abschluss einer Kasko-Versicherung, eines Wartungs- und Servicevertrages enthalten und im Falle der Rückstellung des Fahrzeuges Kosten für eine Transportversicherung anfallen können.
Dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) war der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) zu geben. Auch waren die steuerlichen Auswirkungen nicht bloß geringfügig.
Bürgschaftserklärungen:
§ 33 TP 7 Abs. 1 GebG 1957 lautet: "Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich, durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB), nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit 1%."
Bei der Bürgschaftserklärung gemäß § 28 Abs 1 Z 2 GebG ist der Gläubiger Gebührenschuldner (vgl. Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band 1 (2025) § 33 GebG Rz 24mit Verweis auf VwGH vom 16. Dezember 1991, 90/15/0142; VfGH vom 13. Oktober 1992, B 1144/91).
Gemäß § 33 TP 7 Z 1 GebG richtet sich die Bemessung der Gebühr nach dem Wert der verbürgten Verbindlichkeit.
Der Gesetzgeber ist zwar nicht allgemein gehalten, die Bürgschaft gebührenrechtlich ebenso zu behandeln wie das durch sie gesicherte Rechtsgeschäft. Insbesondere darf er auch an Unterschiede in der Rechtsform anknüpfen und bestehende wirtschaftliche Zusammenhänge außer Betracht lassen. Wie er aber bei rechtlicher Affinität der Erscheinungen wirtschaftliche Gleichartigkeit beachten muss, wenn er gebührenrechtliche Folgen an wirtschaftliche Gegebenheiten anknüpft, so muss er auch rechtliche Zusammenhänge beachten, wenn sie aus der Sicht der gebührenrechtlichen Regelung Bedeutung haben. Das Bewertungsgesetz unterscheidet nicht nach Vertragstypen und führt deshalb für die Bürgschaft von vornherein zum selben Ergebnis wie für das Hauptgeschäft. Dass der Wert der Bürgschaft nicht höher sein kann als der des Hauptgeschäftes, ist für den Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes bloß Folge der (bürgerlich-rechtlichen) Akzessorietät dieses Rechtsgeschäftes.
Stellt der Gesetzgeber innerhalb des Bereiches wiederkehrender Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer (im § 33 TP 5 Abs 3 GebG) auf den besonderen Durchschnittswert des konkreten Geschäftstypus ab, wäre es unsachlich, für abhängige Geschäfte, deren Wert den des Hauptgeschäftes begrifflich nicht übersteigen kann, von diesem besonderen Durchschnittswert abzusehen und sie einer grob vereinheitlichenden Bewertung zu unterwerfen. Soll aber der Abschluss unbefristeter Bestandverhältnisse gefördert werden, so wäre es nicht zu rechtfertigen, diese Förderung nur jenen Verträgen zukommen zu lassen, die auch ohne Bürgschaft zu Stande kommen. Zieht man nämlich in Betracht, dass die Leistung von Bürgschaften durch eine Gebühr auf Basis des dreifachen Wertes im Verhältnis zum Bestandvertrag übermäßig erschwert wird, Bürgschaften aber nur dann geleistet werden, wenn ohne sie der Bestandvertrag eben nicht zu Stande käme, so würden gerade jene Vorhaben diskriminiert, die einer Förderung ganz besonders bedürfen. Für eine solche Diskriminierung finden sich keine vernünftigen Gründe. Daher ist aus verfassungsrechtlichen Gründen die ausdehnende Auslegung der Sondervorschriften des § 33 TP 5 Abs 3 GebG auf Bürgschaften zu Bestandverträgen geboten (Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band 1 (2025) § 33 GebG Rz 28 mit Verweis auf VfGH vom 2. Dezember 1985, B 834/84).
Die Gebühr für die Bürgschaft für Zahlungen aus einem Bestandvertrag berechnet sich von der Bemessungsgrundlage des Bestandvertrages (Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band 1 (2025) § 33 GebG Rz 29 mit Verweis auf BFG vom 16. Jänner 2015, RV/7102661/2012 und taxlex-SRa 2015/104).
Im gegenständlichen Fall wurden die Bürgschaftserklärungen durch ***Bürge***. für alle Verbindlichkeiten des Bestandnehmers gegenüber der Bf. als Gläubigerin übernommen.
Da die Bürgschaften für Zahlungen aus einem Bestandvertrag eingegangen wurden, berechnen sich die Gebühren von der Bemessungsgrundlage des jeweiligen Bestandvertrages und wird hinsichtlich Bemessungsgrundlage auf das oben ausgeführte verwiesen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und liegt eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht vor. Die Auslegung der konkreten Vertragsurkunde war im Rahmen der Beweiswürdigung im Einzelfall anhand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 30. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 7 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101300/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101300.2018
- Stammnummer
- 150199
- Gültig
- 30.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF