Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103254/2022
AHV-Renten aus Ruhegehältern für eine frühere Dienstleistung gegenüber dem Kassenstaat unter Art. 19 DBA-Schweiz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103254/2022vom 16.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Art. 19 DBA-Schweiz ordnet somit eindeutig der Schweiz als Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, zu. Für den Bezug von Ruhegehältern iSd Art. 13 DBA wurde nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz kein Wechsel von der Befreiungs- in die Anrechnungsmethode vorgenommen. Demnach bleibt es für Ruhegehälter iSd Art. 19 DBA nach Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz bei der Freistellungsverpflichtung Österreichs, wonach Österreich als Ansässigkeitsstaat die Einkünfte grundsätzlich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen hat (vgl. VwGH 12.5.2022, Zl. Ra 2021/13/0042; Lang, SWI 2011, S. 192).
Auf eine tatsächliche Besteuerung in der Schweiz kommt es dabei nicht an. Folglich kann auch eine doppelte Nichtbesteuerung das Ergebnis sein (vgl. VwGH 7.10.2025, Zl. Ro 2022/15/0021; Engelmair in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar, Art. 23a, Rz. 19 mwN), welche in der vorliegenden Konstellation daraus resultiert, dass die Schweiz - aus welchen Gründen auch immer - ihr Besteuerungsrecht nicht in Anspruch nimmt. Auch ein mit dem Wortlaut der Bestimmung zu vereinbarender Swich-over, bloß um eine doppelte Nichtbesteuerung zu verhindern, ist somit unzulässig (vgl. VwGH 4.9.2025, Zl. Ro 2024/13/0025). Wollte man eine doppelte Nichtbesteuerung verhindern, müsste im vorliegenden Fall entweder die Switch-over-Regelung des Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz auf Ruhegehälter iSd Art. 19 DBA-Schweiz ausgeweitet oder in Art. 19 DBA-Schweiz für Ruhegehälter eine eigene Regelung aufgenommen werden, wonach diese nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen (vgl. Romstorfer, SWI 12, Dezember 2025, S. 687f).
Im vorliegenden Fall sind daher die nachstehend bezeichneten AHV-Rentenbezüge der Jahre 2019 bis 2023 gemäß Art. 19 DBA-Schweiz unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts steuerfrei zu stellen:
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Bezeichnung:
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Betrag:
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AHV-Rente 2019:
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5.210,94
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AHV-Rente 2020:
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12.219,84
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AHV-Rente 2021:
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12.074,93
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AHV-Rente 2022:
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13.022,79
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AHV-Rente 2023:
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13.790,51
Den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2023 wird daher Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide abgeändert.
Im Übrigen wird bemerkt, dass bis zu dem Zeitpunkt der mit 8. April 2022 verlautbarten Konsultationsvereinbarungen (BMF vom 08.04.2022, 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022) nach der Verwaltungspraxis schweizerische AHV-Renten unter Art. 19 DBA-Schweiz subsumiert wurden (vgl. SWI 2023, S. 257).
Dem Argument, dass bei der Auslegung eines DBA nicht nur die österreichische Verwaltungspraxis miteinbezogen, sondern auch Rücksicht auf die Übung des anderen Vertragsstaates genommen werden muss, wurde im Falle des DBA-Schweiz eine klare Absage erteilt (vgl. VwGH 7.10.2025, Zl. Ro 2022/15/0021).
Der VwGH folgt demnach nicht der von Romstorfer geäußerten Ansicht, dass sich aus dem VfGH-Erkenntnis vom 28.06.2017, Zl. V 4/2017, ergebe, dass die Konsultationsvereinbarung vom 8. April 2022, mit der sich die österreichische und die Schweizerische Finanzverwaltung darauf einigten, dass AHV-Renten stets unter Art. 21 DBA-Schweiz zu subsumieren seien, eine für Gerichte verbindliche Verordnung iSd Art. 139 B-VG sei (vgl. Zorn, VwGH: Doppelte Nichtbesteuerung der Schweizer AHV-Rente aufgrund des DBA-Schweiz, RdW 2025, S. 854f).
Die im Erlasswege veröffentlichte Konsultationsvereinbarung stellt keine für den VwGH und für Gerichte maßgebende Rechtsquelle dar, als Erlässe und Richtlinien des BMF lediglich Auslegungsbehelfe für die Finanzverwaltung darstellen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038; 31.1.2018, Ra 2016/15/0004).
Darüber hinaus enthält die gegenständliche Konsultationsvereinbarung vom 8. April 2022 (BMF vom 08.04.2022, 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022) keine normative Anordnung im Sinne einer Verordnung, als der Text dieser Vereinbarung kein rechtliches "sollen" oder "müssen" enthält. Vielmehr ist lediglich davon die Rede, dass Österreich besteuern "dürfe" (vgl. Zorn, a.a.O., RdW 2025, S. 854f).
Auch wenn der VwGH in dem Erkenntnis vom 7.10.2025, Zl. Ro 2022/15/0021, Rz. 24, ausdrücklich offengelassen hat, ob diese Vereinbarung als spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung der Bestimmungen iSd Art. 31 Abs. 3 lit. a WVK zu werten sei, kommt einer Konsultationsvereinbarung aber diese Bedeutung nicht zu (vgl. Romstorfer, SWI 2023, 566; Zorn, a.a.O., RdW 2025, S. 854ff).
Es kann im vorliegenden Fall daher nicht damit argumentiert werden, dass die gegenständliche Konsultationsvereinbarung vom 8. April 2022 (BMF vom 08.04.2022, 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022) als Verordnung bindende Wirkung für das Bundesfinanzgericht zukommt.
4. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis der zur steuerlichen Behandlung ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. VwGH 7.10.2025, Zl. Ro 2022/15/0021; 7.10.2025, Zl. Ro 2023/15/0023).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 5 Berechnungsblätter (2019-2023)
Wien, am 16. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 23 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103254/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103254.2022
- Stammnummer
- 150081
- Gültig
- 16.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF