Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100821/2018
Bewertung landwirtschaftlich genutzter und langjährig als Bauland gewidmeter Flächen als Grundvermögen im Ortsgebiet nach Verkauf angrenzender Grundstücke in Umgebung mit reger Bautätigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100821/2018vom 20.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine Zuordnung zum Grundvermögen setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht voraus, dass das Grundstück zum betreffenden Stichtag vollkommen aufgeschlossen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob in naher Zukunft eine Verwendungsänderung als wahrscheinlich anzusehen ist (VwGH 14.01.1980. 3519/78), wobei es entscheidend auf die Verwertungsmöglichkeiten ankommt (VwGH 28.01.1993, 92/16/0120; 10.09.1970, 0842/69). Für eine entsprechende zum Stichtag 01.01.2013 vorliegende bzw. damals absehbare Verwertungsmöglichkeit spricht auch der bereits im Jahr 2005 eingereichte Geometerplan für einen Teilungsentwurf betreffend die beschwerdegegenständlichen Flächen.
In VwGH 26.02.2014, 2010/13/0052 wird zu diesem Thema u.a. ausgeführt:
Selbst "mangels Parzellierung und mangels einzelner Strom-, Wasser- , und Kanalanschlüsse nicht sofort verwertbare Grundstücke schon dann als Bau- oder Industrieland im Sinne des § 52 Abs. 2 BewG anzusehen" sind, "wenn an der späteren endgültigen Verwertung der Grundstücke kein begründeter Zweifel besteht, auch wenn für diese Verwertung noch kein naher Zeitpunkt abzusehen ist" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, 91/15/0089, 0090, zur so genannten "Baulücke", mwN)."
Genau die sich daraus ergebende potentielle wirtschaftliche Kraft des Grundeigentümers soll mit den hier anzuwendenden Normen erfasst werden. Wie auch der schlussendlich erzielte Kaufpreis der 2020 verkauften Grundstücke von annähernd 3 Millionen Euro (ca. 265 EUR/m²), wovon der Großteil auf die beschwerdegegenständlichen Flächen entfällt, zeigt, liegt bei als Bauland gewidmeten Grundstücken wie den beschwerdegegenständlichen - und dies auch schon zum Stichtag 01.01.2013 - eine wesentlich höhere und im Rahmen des § 52 Abs. 2 BewG 1955 zu erfassende potentielle wirtschaftliche Kraft vor als bei bloß zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken nutzbaren Flächen. Diese bzw. die objektive Werterhöhung des Grundbesitzes darf laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.1971, 1577/70; 02.06.1976, 847/75; 27.04.1979, 1712/77; 27.04.1979, 171/77; 21.01.1991, 90/15/0077) deshalb, weil der Grundeigentümer gerade nicht beabsichtigte, sie auch auszunutzen, nicht unberücksichtigt bleiben.
Der Bf. bringt in der Beschwerde zudem vor:
"Eine Feststellung im Jahr 2017 zu treffen, dass mit Stichtag 1.1.2013 rückwirkend diese Grundstücke in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken "dienen wird", ist mE unrichtig, eben, weil sich aus dem jetzigen Zeitpunkt heraus logisch ergibt, dass diese Annahme bzw. Prognose im Jahr 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 gar nicht eingetreten ist. Diese Gesetzesstelle ist in Zukunftsform gehalten, eine rückwirkende Feststellung verbietet sich, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass diese rückwirkende Annahme sogar im Jahr 2017 nicht einmal eingetreten ist."
Dazu ist festzuhalten, dass auch bei einer Erlassung des Bescheides im Jahr 2017 die Prognose aus Sicht und mit Wissen des Stichtages 01.01.2013 maßgeblich ist, wenn eine Bewertung zu diesem Stichtag erfolgt. Der Grund für den Stichtag 01.01.2013 ergab sich, wie die belangte Behörde im Zuge des Beschwerdeverfahrens bereits zutreffend ausgeführt hat, aus dem Umstand des Verkaufs eines angrenzenden Grundstücks des Bf. an die Gemeinde im Jahr 2012 (für den Kindergarten) im Zusammenhang mit den übrigen festgestellten Umständen, sodass der entsprechende Bewertungsstichtag nach den oben angeführten Grundsätzen der 01.01.2013 zu sein hatte und demgemäß für die zu diesem Zeitpunkt gemäß § 52 Abs. 2 BewG 1955 vorzunehmende Prognose auch die Bewertungsmaßstäbe sowie das Wissen zu diesem Zeitpunkt entscheidend sind (vgl. auch UFS 05.09.2012, RV/2555-W/07). In diesem Beschwerdeverfahren nicht zu untersuchen war, ob nicht auch die Heranziehung eines noch früheren Stichtages zulässig gewesen wäre.
Durch die Änderung der Zugehörigkeit einer Grundparzelle vom landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen zum Grundvermögen wird zugleich eine landwirtschaftliche Einheit neu gegründet, weshalb gemäß § 22 Abs 1 Z 1 BewG eine Nachfeststellung vorzunehmen ist. Für eine zeitliche Begrenzung der Feststellung des Einheitswertes nach § 186 BAO bietet die BAO - anders als etwa bei Abgabenfestsetzungen, denen Bemessungsverjährung entgegenstehen kann - keinen Anhaltspunkt (VwGH 01.12.1986, 85/15/0149).
Die vom Bf. mit dem Vorlageantrag ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend eine vorgebrachte "Rückwirkung der Bescheide zum 1.1.2013" werden daher nicht geteilt. Vielmehr entspricht diese grundsätzlich sachgerechte Rechtsfolge der im Gesetz normierten Absicht des Gesetzgebers.
Die Beschwerde konnte im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen und war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der umfassenden bisherigen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 20. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 52 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100821/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100821.2018
- Stammnummer
- 150064
- Gültig
- 20.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF