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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101581/2025

Keine Verfassungswidrigkeit des EKBSG - Zeitraum 07/2024-12/2024

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101581/2025vom 18.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Durch die Anwendung einer gesetzlich festgelegten Obergrenze soll unabhängig von den jeweiligen Produktionskosten der Zuwachs an Leistungsfähigkeit erfasst werden, der entsteht, wenn und insoweit der erzielte Verkaufserlös einen typisierend für reguläre Marktverhältnisse angenommenen Markterlös übersteigt (VfGH 11. Dezember 2024, E 1757/2024-13, Rz 42). Es bestehen auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der Höhe der Obergrenze. Dass die in § 3 Abs 2 EKBSG festgelegte Obergrenze Stromproduzenten regelmäßig daran hinderte, ihre notwendigen Betriebs- und Investitionskosten einschließlich einer Marge aus den ihnen verbleibenden Erlösen zu decken, ist nicht zu erkennen. Da die Obergrenze insofern die Investitionserwartungen vor Eintritt der Krise berücksichtigt, erscheint es auch sachgerecht, dass sie durch Investitionen erhöht werden kann, die nach Beginn der Krise vorgenommen wurden (§ 4 EKBSG, vgl die Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge [EKB-InvestitionsV], BGBl II 194/2023, idF BGBl II 244/2024). Mit BGBl I Nr 13/2024 erfolgte zudem in § 4 EBKBSG eine Ausweitung der Zurechenbarkeit von Investitionen bei verbundenen Unternehmen, indem auch Investitionen eines anderen Beitragsschuldners zugerechnet werden können. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs 3 EKBSG eine Anpassung der Obergrenze in Höhe der direkten Kosten der Energieerzeugung einschließlich eines Aufschlages iHv 20 % für jene Fälle vorsieht, in denen die gesetzlich festgelegte Obergrenze für die Deckung dieser Kosten nicht ausreicht (VfGH 11. Dezember 2024, E 1757/2024-13, Rz 47). Zur monatlichen Bemessung der Erlösabschöpfung Der Behauptung eine monatliche Bemessung der Abgabe sei unsachlich und vorstoße gegen die Vorgaben der EU-Notfallmaßnahmen-VO sowie gegen Art 20 GRC, weil nicht der tatsächliche wirtschaftliche Gesamtbetrag berücksichtigt werden würde, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde durch die monatliche Betrachtungsweise ein Rahmen geschaffen, der es ermöglicht schnell auf die Marktbedingungen zu reagieren. Da die Preisentwicklung von Monat zu Monat schwanken kann, wäre eine jährliche Betrachtung nicht in der Lage, auf die schnelle Volatilität des Marktes zu reagieren. Gemäß § 5 Abs 2 EKBSG wurden halbjährliche Fälligkeitspunkte normiert, die für eine kontinuierliche und gleichmäßige Zahlung sorgen, ohne die Gefahr von größeren Liquiditätsengpässen für Unternehmen zu begünstigen. Die präzisere monatliche Betrachtung sorgt für mehr Transparenz und gewährleistet eine gleichmäßigere Verteilung der Abgabenlast auf Seiten der Stromerzeuger. Eine Unsachlichkeit ist in der monatlichen Bemessung daher nicht ersichtlich. Zur (Un-)Gleichbehandlung von Stromerzeugern und anderen Akteuren am Energiemarkt Nach § 1 Abs 3 EKBSG unterliegt der Abgabe die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom. Beitragsschuldner ist der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom gemäß § 1 Abs 3 EKBSG mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 Megawatt (§ 5 Abs 1 Z 1 EKBSG) sowie der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus einer solchen Erzeugungsanlage (§ 5 Abs 1 Z 2 EKBSG). Die Veräußerung von Strom durch Stromhändler unterliegt somit nicht der Abgabepflicht (VfGH 11. Dezember 2024, E 1757/2024-13, Rz 49). Abgesehen davon, dass sich das Geschäftsmodell der Stromhändler von dem der Stromerzeuger unterscheidet, kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er in eine zeitlich befristete Regelung zur Umsetzung der Notmaßnahmenverordnung, Stromhändler und andere Energielieferanten in die Abgabepflicht nicht einbezieht (vgl VfGH 11. Dezember 2024, E 1757/2024-13, Rz 50; VfGH 27. Februar 2025, E 3571/2024-12, Rz 49 ff). In Anbetracht der Belastungskonzeption der Abgabe und der damit einhergehenden verwaltungsökonomischen Vereinfachungen hegt der Verfassungsgerichtshof auch mit Blick auf die zeitliche Begrenztheit der Regelung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber eine für alle Produktionstechnologien einheitliche Obergrenze vorgesehen und nicht nach den Kostenstrukturen der jeweiligen Technologien differenzierende Obergrenzen eingeführt hat (VfGH 11. Dezember 2024, E 1757/2024-13, Rz 44.) Zusammengefasst hält der Verfassungsgerichtshof fest, dass im begrenzten Zeitraum der Geltung des § 3 EKBSG eine Differenzierung hinsichtlich der Stromauserzeugung aus Steinkohle und der Stromerzeugung aus anderen Energieträgen nicht vorzunehmen war. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 3 Abs 3 EKBSG Unterschieden zwischen den Kostenstrukturen der jeweiligen Technologien in sachangemessener Weise Rechnung getragen (vgl VfGH 11. Dezember 2024, E 1757/2024). Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass auch hier keine Unterscheidung in Stromerzeugung aus Wasserkraft und anderen erneuerbaren Energien erforderlich ist (vgl VfGH 11. Dezember 2024, G 85/2024-12, Rz 61). Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, aus der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen den Kostenstrukturen aufgrund der Verlängerung der Maßnahme, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr stellt der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung klar, dass angesichts der zeitlichen Begrenzung der Maßnahme keine Differenzierung nach Kostenstrukturen notwendig ist. Kostenstrukturelle Besonderheiten einzelner Technologien, wie beispielsweise der gegenständlichen Wasserkraft, werden zugunsten einer einheitlichen, einfachen Lösung zur Krisenbewältigung zurückgestellt. Die Verlängerung der Maßnahme für den offenbar ursprünglich als zu kurz eingeschätzten Krisenzeitraum, vermag am Umstand, dass es sich nach wie vor um eine zeitlich begrenzte Regelung handelt nichts zu ändern. Deckung von Investitions- und Betriebskosten Der Gesetzgeber stellt sicher, dass alle vom EKBSG erfassten Stromerzeuger gleichermaßen gefördert werden und schafft durch eine technologieunabhängige Regelung ein einfaches und transparentes Verfahren (siehe oben zur Anknüpfung an Erlösen als Bemessungsgrundlage und Festlegung der Obergrenze). § 3 Abs 3 EKBSG sieht die Möglichkeit zur Anpassung der Obergrenze für Markterlöse vor, wenn notwendige Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse liegen. Damit sieht der Gesetzgeber einen Aufschlag von 20% für jene Fälle vor, in denen die festgelegte Obergrenze von EUR 120 für die Deckung der Kosten nicht ausreicht, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit zu wahren. Nach den Beschwerdeausführungen sei es praktisch unmöglich, die gesamten Investitions- und Betriebskosten einer PV-Anlage auf den Erhebungszeitraum umzulegen, weil die genaue Anzahl der MWh nicht feststehe. Selbst bei anteiliger Ermittlung der Kosten pro MWh sichere diese Regelung keine vollständige Deckung der Investitions- und Betriebskosten. Vielmehr entstehe durch die begrenze Betrachtung eines kurzen Zeitraumes scheinbar ein "Übererlös", der jedoch bei einer langfristigen Betrachtung nicht die gesamten Kosten decken könne. Für den Verfassungsgerichtshof bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der Höhe der Obergrenze. Dass die in § 3 Abs 2 EKBSG festgelegte Obergrenze Stromproduzenten regelmäßig daran hinderte, ihre notwendigen Betriebs- und Investitionskosten einschließlich einer Marge aus den ihnen verbleibenden Erlösen zu decken, ist nicht zu erkennen. Die Regelung liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (VfGH 11. Dezember 2024, E 1757/2024-13, Rz 47). Zur mangelnden Verteilung der Überschusserlöse (Stromkostenzuschuss) Soweit die beschwerdeführende GmbH im EKBSG eine Bestimmung über die Verwendung der Überschusserlöse zur Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung von Stromendkunden vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Verpflichtung schon aus Art 10 der EU-NotfallmaßnahmenVO ergibt, gemäß Art 19 Abs 1 der VO die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats die Umsetzung ua der in Art 10 genannten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet überwacht und gemäß Art 19 Abs 3 lit c der VO die Mitgliedstaaten der Kommission über die Maßnahmen zur Verteilung der Überschusserlöse zur Abmilderung der Auswirkungen der hohen Strompreise auf die Stromendkunden gemäß Art 10 Bericht erstatten. Im Übrigen ist dazu auf die oben genannten Bundesgesetze zu verweisen, in denen die Unterstützung der Stromkunden vorgesehen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Rahmen des freien Entscheidungsspielraumes des Gesetzes über die Verfassungskonformität des EKBSG entschieden (vgl nochmals VfGH 11. Dezember 2024, E 1757/2024 und G 85/2024; 27. Februar 2025, E 3571/2024). Es ist nicht davon ausgehen, dass der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall von seiner Rechtsprechung abweicht. Aus den dargelegten Gründen bestand daher kein Anlass, einen Aufhebungsantrag gemäß Art 89 Abs 2 B-VG betreffend das EKBSG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Auf Grundlage der dem Rechtsbestand angehörenden und auch vom Bundesfinanzgericht anzuwendenden Bestimmungen des EKBSG war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da im Beschwerdefall die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, stellt das Bundesfinanzgericht kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art 267 Abs. 3 AEUV dar. Seine Entscheidungen können noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden, sodass das Bundesfinanzgericht darüber hinaus nicht vorlagepflichtig ist (siehe dazu die zahlreiche bespielhaft aufgezählte Rechtsprechung des VwGH 27. Juli 2016, Ra 2016/06/0003; 28. Februar 2018, Ra 2015/06/0063; 25. April 2018, Ra 2016/06/0028; 30.1.2019, Ra 2018/06/0260, mwN; 3. Februar 2020, Ra 2019/02/0254 und 8. Oktober 2020, Ra 2020/06/0177). Eine Unionsrechtswidrigkeit konnte mit der Beschwerde im Übrigen für das Bundesfinanzgericht nicht aufgezeigt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Selbstberechnung des EKB-S durch die beschwerdeführende Partei unstrittig im Einklang mit den Bestimmungen des EKBSG erfolgte, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision an den Verwaltungsgerichtshof spruchgemäß nicht zuzulassen war. Wien, am 18. Dezember 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101581/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101581.2025
Stammnummer
150063
Gültig
18.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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