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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100936/2025

Ermittlung der Sachbezüge für die private Benützung dienstgebereigener Fahrzeuge durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100936/2025vom 02.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Entfernung für die Fahrten zum ***67*** laut Aufstellung der Bf. (am 22.5.2021, am 18.9.2021, 3.9.2022 und am 1.10.2022) wird gleichlautend für alle Fahrten mit 515 Kilometer angegeben. Eine durchgeführte "google maps"-Abfrage ergibt auch diesbezüglich Abweichungen zur tatsächlichen Entfernung (444 km bei Fahrt über die ***57*** und ***58*** bzw. 498 km bei Fahrt über die ***57***, wobei es auch diesbezüglich zwei Fahrtmöglichkeiten gibt und aus der vorgelegten Aufstellung in keinem Fall ersichtlich ist welche Fahrtstrecke tatsächlich gewählt wurde: [...] Auch hinsichtlich der Fahrten zum ***68*** laut Aufstellung der Bf. bestehen Diskrepanzen (am 2.10.2021 und 23.9.2022). Laut Aufstellung beträgt die Fahrtstrecke 170 Kilometer. Laut Google Maps über die ***69*** beträgt die Fahrtstrecke 163 Kilometer und über die ***70*** lediglich 117 Kilometer. [...] Betreffend die vorgelegten Kontoblätter des Kontos ***71*** Porto und sonst. Postgebühren ohne Steuer für den Zeitraum 17.1.2020 bis 20.12.2022 ist festzuhalten, dass mit diesen Kontenblättern schon dem Grunde nach kein Nachweis von betrieblichen Fahrten von ***3*** mit den von der Bf. ihm zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen erfolgt ist. Die gebuchten Aufwendungen für Postsendungen in der Buchhaltung der Bf. belegen nämlich in keinster Weise, dass ***3*** tatsächlich selbst die Fahrtstrecke zum Postamt in ***8*** zurückgelegt hat. Die Bf. hatte nämlich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bis zu fünf Beschäftige neben ***3*** wie eine vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Dienstnehmerauskunft ergeben hat und entspricht es der Lebenserfahrung, dass manipulative Tätigkeiten wie das zu Post-Bringen von Paketen oder Briefen in der Regel von Arbeitnehmern erledigt werden und nicht vom Geschäftsführer selbst. Überdies hat ein Abgleich der Tage an denen Pakete zur Post in ***8*** laut vorgelegten Kontoblättern zur Versendung gebracht wurden ergeben, dass an diesen Tag ***3*** zum Teil laut vorgelegter Aufstellung mehrere hundert Kilometer weit entfernt gewesen sein soll, sodass auch aus diesem Grunde diese vorgelegten Kontoblätter keinesfalls als Nachweis für betrieblichen Fahrten durch ***3*** für die Bf. angesehen werden können: 10.6.2021: Laut Aufstellung Fahrt zum ***64*** 2.3.2022: Laut Aufstellung ab 1.3. bis 4.3.2022 in ***11*** 3.3.2022: Laut Aufstellung ab 1.3. bis 4.3.2022 in ***11*** 5.5.2022: Laut Aufstellung vom 5.5. bis 6.5.2022 am ***64*** 3.6.2022: Laut Aufstellung Fahrt zum ***64*** 11.8.2022: Laut Aufstellung in ***72*** Auch daran zeigt sich, dass durch die fehlende Angabe des zeitlichen Beginnes und Ende der Reisen laut vorgelegter Aufstellung sowie auch der Fahrten zum Postamt in ***8*** eine Nachprüfbarkeit der tatsächlich betrieblich gefahrenen Kilometer nicht gegeben ist und die vorgelegte Aufstellung samt den Kontoblättern betreffend Postsendungen als Nachweis für das Ausmaß der Privatfahrten von ***3*** mit den von der Bf. zur Verfügung gestellten Kfzs ungeeignet sind. Überdies ist auch zu bedenken, dass es in ***8*** nicht nur ein Postamt gibt, bei dem man Pakete aufgeben kann, wie eine vom Bundesfinanzgericht unter ***73*** mit dem Suchbegriff "***8***" durchgeführte Abfrage ergeben hat. In der mündlichen Verhandlung am 4.12.2025 wurde vom steuerlichen Vertreter der Bf. vorgebracht, dass sich die betrieblichen Fahrten sowohl auf den Gesellschafter-Geschäftsführer als auch die anderen Mitarbeiter der Bf. bezogen hätten, wobei sich dieses Vorbringen wohl aufgrund des sonstigen Vorbringens des steuerlichen Vertreters der Bf. in dieser Verhandlung nicht auf die Fahrten zu Rennstrecken bezogen hat - überdies sind die vorgelegten Aufstellungen betreffend "Reisetage" 2020 bis 2022 jeweils mit dem Namen des Gesellschafter-Geschäftsführers betitelt, sondern auf die Postfahrten in ***8***. Da sich aus den vorgelegten Kontoblättern betreffend das Konto ***71*** "Porto und sonst. Postgebühren ohne Steuer" - und auch aus keiner anderen von der Bf. vorgelegten Unterlage - ergibt, welche der Postfahrten nun durch den Gesellschafter-Geschäftsführer und welche durch andere Mitarbeiter erfolgt sein sollen, wobei auch das diesbezügliche Vorbringen selbst unbestimmt bleibt, weil auch nicht konkret angegeben wird, welcher der Mitarbeiter welche der Postfahrten unternommen haben soll, entzieht sich dieses Vorbringen jeglicher Nachprüfbarkeit und stellen daher die Postfahrten laut angeführtem Konto keinen Nachweis des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung der PKW ***4*** mit dem Kennzeichen ***5*** in den Jahren 2020 bis 2022 dar. Auch erscheint eine Nutzung der PKW ***4*** durch andere Mitarbeiter der Bf. deswegen als unglaubwürdig, weil diese Fahrzeuge ja nur dem Gesellschafter-Geschäftsführer für private Zwecke zur Verfügung gestellt wurden und daher nach der Lebenserfahrung von einer ausschließlichen Nutzung dieser Fahrzeuge durch ihn auszugehen ist. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Postfahrten - soweit sie von Mitarbeitern der Bf. durchgeführt wurden - mit deren Privatfahrzeugen vorgenommen wurden. Dass ***3*** in den Jahren 2020 bis 2022 auch ein nicht von der Bf. zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestanden ist mit dem er auch Fahrten durchführte die in der im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Aufstellung "betriebliche Fahrten 2020 - 2022" enthalten waren ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S. 2 der Beschwerde: "Herr ***3*** verfügt auch über ein auf ihn angemeldetes privates Kraftfahrzeug (***10***), welches er hin und wieder auch für Fahrten für die Bf. verwendet."). Dass sich dieses Beschwerdevorbringen (auch) auf die Fahrten laut der angeführten Aufstellung bezieht, ergibt sich daraus, dass dieses Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Feststellung der Prüferin erstattet wurde, dass sich aus der übermittelten Aufstellung für 2022 ein negativer Kilometerstand von 898,76 km ergeben würde. Auch wurde in der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2025 vorgebracht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für den Renneinsatz in ***11*** am 2.3.2022 sein Privatfahrzeug verwendet hat, sodass auch aus diesem Grunde die von der Bf. vorgelegten Aufstellungen nicht als Nachweis des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung der beiden PKW ***4*** angesehen werden können. Die Feststellungen betreffend den Basisneupreis der beiden vom Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. auch privat genutzten Kfzs ***4*** sowie des Listenpreises der konkreten Ausstattungsvariante dieser Kfzs ergeben sich aus den vom Finanzamt mit der Stellungnahme vom 13.11.2025 vorgelegten Eurotax-Abfragen dieser beiden Fahrzeuge, die der Bf. mit Beschluss vom 17.11.2025 übermittelt wurden und gegen die auch in der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2025 keine Einwendungen durch die Bf. erhoben wurden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Einleitend ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu dem in den Beschwerden gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung für den Fall, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wird, festzuhalten, dass es sich um keinen unzulässigen Eventualantrag handelt, weil dieser Antrag von einem bestimmten, im Verfahrenslauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hierdurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (vgl. VwGH 10.3.2016, Ra 2015/15/0041; VwGH 22.3.2023, Ra 2022/13/0113; VwGH 31.1.2024, Ra 2023/13/0160), weswegen die beantragte mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt wurde. Überdies wurde in den eingebrachten Vorlageanträgen neuerlich der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Folgende Normen sind im beschwerdegegenständlichen Fall von Relevanz: § 41 Abs. 1 bis 3 FLAG lauten wie folgt: Absatz 1: Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist. Absatz 2: Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Absatz 3: Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG. Der Beitrag beträgt für die beschwerdegegenständlichen Jahre 3,9 v.H. der Beitragsgrundlage (Abs. 5 leg. cit.). § 122 Abs. 8 und Abs. 9 WKG 1988 bestimmen unter anderem folgendes: Absatz 8: Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). … Absatz 9: Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen. Abs. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umlage 0,15 vH der dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag hat in den Jahren 2020 bis 2022 für Oberösterreich 0,34% der Beitragsgrundlage betragen. Gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. ***3*** bezieht infolge seiner Alleingesellschafterstellung und der Geschäftsführerfunktion (auch) in den beschwerdegegenständlichen Jahren Einkünfte iS des § 22 Z 2 zweiter TS EStG 1988. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016) wurde dem § 22 Z 2 EStG 1988 folgender Satz angefügt: Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen. Wird dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer von der Kapitalgesellschaft an der er wesentlich beteiligt ist ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, so stellt der auf die Privatnutzung des Fahrzeuges entfallende Anteil einen in die Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten einzubeziehenden vermögenswerten Vorteil im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 dar (vgl. zB VwGH 19.4.2018, Ro 2018/15/0003; VwGH 31.8.2023, Ra 2023/15/0071). Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt gemäß § 1 der Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern BGBl. II Nr. 70/2018 (erstmals anzuwenden 2018) Folgendes: 1. § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 468/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden. 2. Abweichend von Z 1 kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der ‎Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist. Mit BGBl II Nr. 468/2022 wurde diese Verordnung ab 2022 dahingehend geändert, dass der § 1 dieser Verordnung wie folgt neu formuliert wurde: Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 die Möglichkeit, ein zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, Kraftrad oder Fahrrad für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes: 1. Für ein Kraftfahrzeug ist § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II 2008/468, in der jeweils geltenden Fassung, für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden. 2. Für ein Kraftrad oder Fahrrad ist § 4b der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II 2008/468, in der jeweils geltenden Fassung, für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Fahrzeuges sinngemäß anzuwenden. 3. Abweichend von Z 1 und Z 2 kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades nach den auf die private Nutzung entfallenden, vom Überlasser des Fahrzeuges getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der Empfänger des Sachbezuges den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist." Die durch BGBl II Nr. 468/2022 erfolgte Änderung der angeführten Verordnung hat demnach inhaltlich nicht die Nutzung eines von der Kapitalgesellschaft dem wesentlich Beteiligten iS des § 22 Z 2 zweiter TS EStG 1988 zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges betroffen, sondern nur die Ausdehnung auf die Nutzung eines Kraftrades bzw. eines Fahrrades. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Z 2 der VO BGBl II 2018/70 ergibt, ist daher weder eine Schätzung bzw. eine Glaubhaftmachung des Anteiles der privaten Fahrten ausreichend, damit der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung nach dem auf die private Nutzung entfallenden von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen der dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen bemessen werden kann. Dass es sich bei der vorgelegten Aufstellung lediglich um eine nachträglich erstellte Schätzung und keinesfalls um einen Nachweis der tatsächlich für Zwecke der Bf. zurückgelegten Fahrten von ***3*** handelt, wird auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde ersichtlich wonach von einer in den Jahren 2020 bis 2022 konstanten durchschnittlichen Kilometerleistung von 14.400 bzw. 15.000 km ausgegangen wird, wobei für das Jahr 2020 aus den vorgelegten Unterlagen für keinen einzigen Tag ein konkreter Kilometerstand nachgewiesen worden ist. Dass diese in der Beschwerde vorgenommene Durchschnittsbetrachtung mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen kann, zeigt sich besonders deutlich im Jahr 2022, weil diese Betrachtung zu mehr gefahrenen betrieblichen Kilometern laut Aufstellung führt als insgesamt (also mit Privatfahrten) an Kilometern mit dem Kfz ***22*** zurückgelegt worden wäre! Der in der Beschwerde als Konsequenz aus diesem Umstand angesetzte Privatanteil mit 0% (!) steht in evidenten Widerspruch zu dem von der Bf. für das Jahr 2022 in deren Buchhaltung selbst angesetzten Privatanteil nämlich 13%. Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2025 vom steuerlichen Vertreter der Bf. vorgebracht wurde, dass in der vorgelegten Aufstellung auch andere betriebliche Fahrten, die es jedenfalls gegeben haben müsse, nicht berücksichtigt worden wären, kann dieses in keinster Weise quantifizierte Vorbringen, keinesfalls einen Nachweis für das tatsächliche Ausmaß der in den Jahren 2020 bis 2022 betrieblich gefahrenen Kilometer mit den PKWs ***4*** darstellen. Dies gilt gleichermaßen für das ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 4.12.2025 erstattete Vorbringen, dass aufgrund der Umsatzsteigerung es gegenüber den Jahren 2007 bis 2009 zu einer Steigerung der betrieblich gefahrenen Kilometer gekommen sein müsse. Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt gemäß § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 395/2015 Folgendes: "1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. 2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt: a) Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Abs. 4) maßgeblich. b) Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden. 3. Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. 4. Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung." Gemäß § 4 Abs. 4 Sachbezugswerteverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 395/2015 ist bei Gebrauchtfahrzeugen für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des gemäß § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 395/2015 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden. Für das 2013 erstzugelassenen Kraftfahrzeug ist als CO2-Grenzwert demnach 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Da dieses Kraftfahrzeug eine CO2-Emission (NEFZ) von 149 g/km aufweist, sind 2% der maßgeblichen Bemessungsgrundlage als Sachbezug (maximal € 960) pro Monat anzusetzen. Für das 2017 erstzugelassene Kraftfahrzeug gilt ein CO2-Grenzwert von 127 Gramm pro Kilometer. Da dieses Kraftfahrzeug eine CO2-Emission von 137 g/km aufweist, sind 2% der maßgeblichen Bemessungsgrundlage als Sachbezug (maximal € 960) pro Monat anzusetzen. Hinsichtlich der getroffenen Feststellung zu den Listenpreisen der beiden ***4*** in der jeweiligen Ausstattungsvariante im Zeitpunkt der Erstzulassung ist festzuhalten, dass sich aus § 4 Abs. 4 der Sachbezugswerte-VO nicht ergibt, dass bei Gebrauchtwagen ein grundsätzlich geringerer Sachbezugswert als bei Neuwagen in Ansatz bringen wäre (VwGH 18.11.2003, 2003/14/0072). Nach dem System der Sachbezugswerte-VO ist vielmehr stets, dh. auch bei Gebrauchtfahrzeugen, vom ursprünglichen Neuwert des Fahrzeuges auszugehen (VfGH 12.10.2017, V 46/2016 u.a.; VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013). Mit dem Ansatz eines Sachbezugswertes soll jener Vorteil steuerlich erfasst werden, der darin besteht, dass sich der Arbeitnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges aus Eigenem aufkommen müsste (vgl. VwGH 22.3.2010, 2008/15/0078). Daraus ergibt sich, dass dann, wenn die Höhe der tatsächlichen Anschaffungskosten des konkreten Ausstattungsstandards des in Rede stehenden Gebrauchtfahrzeuges bekannt sind, die Anschaffungskosten in dieser Ausstattungsvariante der Sachbezugsbewertung zugrunde zu legen sind. Da die Listenpreise für den konkreten Ausstattungsstandard jeweils über € 48.000,00 liegen, ist daher ein Sachbezugswert von jeweils € 960,00 monatlich anzusetzen, wobei die geleisteten Kostenersätze des Gesellschafter-Geschäftsführers in Abzug zu bringen sind. Wenn über die Nutzung eines von der Kapitalgesellschaft dem wesentlich Beteiligten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges ein Fahrtenbuch geführt wird, ist dieses nur dann als ordnungsgemäß geführt und als Nachweis für das Ausmaß der Privatnutzung anzusehen, wenn jede einzelne Fahrt mit Datum, Dauer (= Beginn und Ende) und Zweck unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so detailliert beschrieben wird, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann (siehe VwGH 21.10.1993, 92/15/0001). Vom Gesellschafter-Geschäftsführer ***3*** wurde für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum für die von der Bf. ihm auch für Privatfahrfahrten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge kein Fahrtenbuch geführt. Aus § 166 BAO ergibt sich der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, sodass zur Führung des Nachweises, in welchem Ausmaß ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug privat genutzt wird, außer einem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel in Betracht kommen (vgl. VwGH 24.2.2005, 2003/15/0073). Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Der in § 1 Z 3 letzter Satz der VO BGBl II 2018/70 geforderte Nachweis muss die Kontrolle der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken ermöglichen. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, der Beginn und das Ende, der Start- bzw. Zielort, die Zwischenziele, die konkreten Fahrtrouten und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festgehalten sind (vgl. VwGH 23.5.1990, 86/13/0181; VwGH 21.10.1993, 92/15/0001; VwGH 20.6.2000, 98/15/0068; VwGH 30.1.2003, 99/15/0215). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich oder privat gefahrenen Kilometer. Die von der Bf. vorgelegten Aufstellung über betriebliche Fahrten, aus denen weder die konkret verwendete Fahrtstrecke wie insbesondere die konkret benutzte Autobahn sowie auch keine Beginn- und Endzeiten der jeweiligen Fahrten ersichtlich sind, stellt keinen geeigneten Nachweis für die Bestimmung des Anteils der privat zurückgelegten Fahrten dar. Überdies ist auch der Ausgangsort der jeweiligen Fahrten nicht erkennbar. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass der Beginn der Fahrten laut der vorgelegten Aufstellung immer die Geschäftsanschrift der Bf. gewesen sein sollte ergeben sich - wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt - teils gravierende Differenzen zwischen den Kilometerangaben in der vorgelegten Aufstellung und der tatsächlichen Fahrtstrecke laut Routenplaner sodass diese Aufstellung nicht als ein Nachweis im Sinn des § 1 Z 2 der VO BGBl II 2018/70 angesehen werden kann, sondern lediglich als eine Schätzung der betrieblich gefahrenen Kilometer. Die vorgelegte Aufstellung stellt daher kein geeignetes Beweismittel für den Nachweis der privat gefahrenen Kilometer mit den dem ***3*** von der Bf. zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen dar. Dazu kommt noch, dass laut Beschwerdevorbringen ***3*** auch sein Privatfahrzeug für die Fahrten laut der vorgelegten Aufstellung verwendet hat, ohne dass dies aus der Aufstellung in irgendeiner Weise ersichtlich wäre, sodass auch eine Quantifizierbarkeit des Ausmaßes der mit dem Privatfahrzeug für die Bf. gefahrenen Strecken nicht möglich ist. Soweit in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, dass diese Zurverfügungstellung des Privat-PKW als Kostenersatz "ausgelegt" werden müsste, ist festzuhalten, dass die Nutzung des Privat-PKWs keinen Ersatz von Kosten für die Nutzung des ihm von der Bf. zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges darstellt. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Bemessung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag immer von den "Bruttobezügen" erfolgt und etwaige angefallene Werbungskosten oder Betriebsausgaben des wesentlich Beteiligten iSd § 22 Z 2 zweiter TS EStG 1988 daher nicht abzuziehen sind (vgl. VwGH 18.9.2013, 2010/13/0133). Überdies sind Nutzungseinlagen in Kapitalgesellschaften auch ertragsteuerlich neutral (vgl. VwGH 21.4.2016, 2013/15/0182). Die vorzunehmende Überprüfung der von ***3*** privat mit den von der Bf. ihm zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen gefahrenen Kilometer ist mit der vorgelegten Aufstellung bzw. den vorgelegten Kontenblättern der Jahre 2020 bis 2022 betreffend Porto und sonstige Postgebühren, wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 13. August 2025 zu Recht ausgeführt wurde, nicht möglich weswegen gemäß § 1 Z 1 der VO BGBl II 2018/70 § 4 der Sachbezugswerteverordnung für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung zur Anwendung kommt. Wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 13.8.2025 zutreffend ausgeführt wurde kommt daher auch der Ansatz des halben Sachbezuges gemäß § 4 Abs. 2 der SachbezugswerteVO mangels Vorlage entsprechender Nachweise nicht in Betracht. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass man sich im Rahmen der Außenprüfung für die Kalenderjahre 2007 bis 2009 aufgrund des gegebenen Sachverhaltes (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) auf eine 13%ige Privatnutzung geeinigt hätte, ist festzuhalten, dass so eine "Einigung" im einem vergangenen Prüfungsverfahren die Abgabenbehörde nicht hindert, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu behandeln (vgl. zB VwGH 27.6.2018, Ra 2016/15/0075). Überdies hat sich durch die Erlassung der VO BGBl II 2018/70 bzw. der Änderung des § 22 Z 2 EStG 1988 durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 - AbgÄG 2016, BGBl I Nr. 117/2016, die Rechtslage geändert. In Übereinstimmung mit den Parteien geht auch das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die ***3*** auf dessen Verrechnungskonto in Rechnung gestellten Abzüge für die Privatnutzung als Kostenersatz iS des § 4 Abs. 7 erster Satz Sachbezugswerteverordnung den Sachbezugswert mindern (vgl. VwGH 31.8.2023, Ra 2023/15/0071; VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0099). Im Jahr 2020 wurde dieser Ersatz allerdings nicht in der vollen Höhe in den angefochtenen Bescheiden Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag angesetzt: Bei dem auf den Verrechnungskonto brutto angesetzten Betrag von € 310,82 wurde nur der Nettobetrag von € 259,02 angesetzt, weswegen der Sachbezugswert statt lediglich um € 546,88 um € 598,68 zu kürzen war und die angefochtenen Bescheide Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2020 entsprechend abzuändern waren. Es ergeben sich daher folgende Hinzurechnungsbeträge zur Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag aufgrund der Privatnutzung der beiden Kfz ***4*** durch den Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. für die Jahre 2020 bis 2022: 2020: € 10.921,32 (geleisteter Kostenbeitrag: € 598,68) 2021: € 10.430,68 (geleisteter Kostenbeitrag: € 1.089,32) 2022: € 9.914,29 (geleisteter Kostenbeitrag: € 1.605,71) 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beurteilung der von der Bf. vorgelegten Aufstellung über betriebliche Fahrten 2020 - 2022 bzw. der Kontoblätter "Porto und sonst. Postgebühren ohne Steuer" ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, weswegen eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 2. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100936/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100936.2025
Stammnummer
150059
Gültig
02.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF