Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100323/2021
Ansatz eines Sachbezuges für eine zumindest fallweise private Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch einen Arbeitnehmer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100323/2021vom 15.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Als weiteres Indiz für das Vorliegen von zumindest fallweisen Privatfahrten erachtet das BFG folgenden Umstand: Die Gattin des Bf. war von Mai 2011 bis August 2016 im Ausmaß von 50% für ein in ***40***, ansässiges Unternehmen nichtselbständig tätig (siehe dazu unter Pkt. II.1.). Zwar hat der steuerliche Vertreter des Bf. in seiner an das Finanzamt gerichteten E-Mail vom 28. Jänner 2021 unter Verweis auf eine Stellungnahme des Bf. vorgebracht, dass der Gattin des Bf. Homeoffice möglich war und nur die Besprechungen am Firmensitz in der Schweiz stattfanden. Angesichts der Tatsache, dass die Gattin des Bf. für den gesamten Zeitraum ihrer Tätigkeit für das Schweizer Unternehmen das volle große Pendlerpauschale geltend machte, welches lediglich dann zusteht, wenn die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt wird und für diese Wegstrecke die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke unzumutbar ist (siehe dazu unter Pkt. II.1.), hat diese - entgegen dem Vorbringen des Bf. - ihre Tätigkeit offenbar überwiegend am Schweizer Firmensitz, zu dem sie mit dem Privatauto gefahren ist, und nicht im Homeoffice ausgeübt.
Da in diesem Zeitraum eine Benützung des Privatautos durch den Bf. an Arbeitstagen offensichtlich weitgehend nicht möglich war, musste an jenen Tagen, an denen keine Außendiensttätigkeiten oder Dienstreisen anstanden - sofern diese Fahrten nicht tatsächlich mit dem Rennrad oder dem Motorrad unternommen wurden - das Firmenauto für Bürofahrten verwendet werden. An dieser Schlussfolgerung ändert nach Auffassung des BFG auch die vorgelegte "Eidesstattliche Erklärung" der Mitarbeiterin des Bf. vom 20. November 2021 nichts. Denn es sind zwar Rückschlüsse auf absolvierte Motorrad- und Rennradfahrten anhand der Kleidung (Motorrad-Lederjacke, Helm, Rennradoutfit) möglich, nicht nachvollziehbar ist jedoch, wie beurteilt werden konnte, ob der Firmen- oder der Privatwagen benutzt wurde. Dies legt nach Ansicht des erkennenden Senats den Schluss nahe, dass es sich dabei um eine bloße Gefälligkeitserklärung handelt. Für diese Einschätzung spricht überdies, dass in der E-Mail des Bf. vom 27. Jänner 2021, die 10 Monate vor der "Eidesstattlichen Erklärung" versendet wurde, von diesem vorgebracht wird, "die wenigen Fahrten für einen reinen Bürotag und wieder nachhause machte ich mit dem privaten PKW (Mercedes E Kombi), ab 2011 dann mit einem etwas sparsameren KFZ mit dem MINI", ein Hinweis auf allfällige Motorrad- und Rennradfahrten fehlt.
Hinzu kommt, dass der Bf. für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 das große Pendlerpauschale in Höhe von 2.568 € und ein Pendlereuro von 100 € geltend machte und für 2018 für 11 Monate ein Pendlerpauschale von 2.477 € und ein Pendlereuro von 95,83 €. Der Beschwerdeantrag auf Berücksichtigung des Pendlerpauschale sowie des Pendlereuro als Werbungskosten in den Streitjahren wurde zwar in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Allerdings erfolgte diese Beschwerdeeinschränkung erst, nachdem dem Bf. der Widerspruch zwischen der Geltendmachung des vollen Pendlerpauschale sowie dem Vorbringen, er habe lediglich zu ca. 20% bis 30% Bürotätigkeiten verrichtet, die zudem in der Regel im Homeoffice erfolgten, und nur sporadisch für diese Arbeiten die in Liechtenstein gelegene Arbeitsstätte aufgesucht, aufgezeigt wurde.
Für den Zeitraum September 2016 bis Dezember 2018 hat die Gattin des Bf. das volle kleine Pendlerpauschale in Höhe von 1.356 € jährlich bzw. 113 € monatlich geltend gemacht, sodass nicht von vorneherein der Schluss zulässig ist, dass dem Bf. in diesem Zeitraum an Arbeitstagen eine Benützung des Privatautos weitgehend nicht möglich war. Zu beachten ist jedoch, dass für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist, für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden ist. Bei Eingabe der Anschriften der Wohnung (***24***) und der Arbeitsstätte der Gattin des Bf. (***41***, ***42***) kommt der Pendlerrechner zum Ergebnis, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Wegstrecke möglich und zumutbar ist. Da das Ergebnis des Pendlerrechners grundsätzlich verpflichtend heranzuziehen ist, hätte es der Gattin des Bf. selbst dann nicht freigestanden, das große Pendlerpauschale geltend zu machen, wenn sie tatsächlich regelmäßig oder zumindest fallweise die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz und der Arbeitsstätte mit dem Privatauto zurückgelegt hat.
Hinzu kommt, dass die Wegstrecke zwischen dem Familienwohnsitz in ***24***, und der Arbeitsstätte in ***42***, mit dem Auto in 33 min. zurückgelegt werden kann (siehe dazu www.oeamtc.at/routenplaner/route), die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln jedoch - bei Annahme eines Arbeitsbeginns zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr sowie eines Arbeitsendes zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr - gegenwärtig zwischen einer Stunde und einer Stunde, 10 min., dauert (siehe dazu www.vmobil.at/de/routen). Die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist somit nicht nur ca. doppelt so lang wie jene mit dem Privatauto, es sind auch Fußwege im Ausmaß von ca. 15 min. und überdies in der Regel ein Umstieg im Bahnhof ***10*** ***53*** erforderlich.
Wie obig dargelegt wurde, hat die Gattin des Bf. im Zeitraum "Mai 2011 bis August 2016" für die Wegstrecke zwischen dem Familienwohnsitz in ***24***, und der damaligen, in ***40***, gelegenen Arbeitsstätte, das Familienauto verwendet. Für jene Wegstrecke, die mit dem Auto in 36 min. zurückgelegt werden kann (siehe dazu www.oeamtc.at/routenplaner/route), werden mit öffentlichen Verkehrsmitteln - bei Annahme eines Arbeitsbeginns zwischen 08:00 Uhr und 10:00 Uhr sowie eines Arbeitsendes zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - gegenwärtig durchschnittlich 44 min. benötigt (siehe dazu www.vmobil.at/de/routen). Da die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln somit im Unterschied zur Wegstrecke "***24***, und ***42***" (hier sind für den Hin- samt Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zwei Stunden zu veranschlagen) nicht maßgeblich länger als mit dem Privatauto ist, erachtet es das BFG als wenig glaubhaft, dass nicht auch für die Wegstrecke "***24***, und ***42***" in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß das Privatauto verwendet wurde.
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die jüngere der beiden Töchter des Bf. (geb. am ***27***) im Zeitraum September 2016 bis Dezember 2018 zwischen 10 und 12 Jahre alt war, und deshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass die für den Arbeitsweg aufzuwendende Zeit für die Gattin des Bf. ebenfalls eine nicht unbedeutende Rolle spielte.
Das BFG kommt daher im Rahmen der Beweiswürdigung unter Einbeziehung der obig dargestellten Ungereimtheiten im Vorbringen des Bf. zum Sachverhalt zum Ergebnis, dass dem Bf. auch im Zeitraum September 2016 bis Dezember 2018 eine Benützung des Privatautos an Arbeitstagen nur eingeschränkt möglich war, sodass für nicht mit dem Renn- bzw. Motorrad unternommene Bürofahrten das Firmenauto verwendet werden musste.
Mangels Kenntnis des Ausmaßes der mit den Firmenfahrzeugen in den Streitjahren 2014 bis 2018 getätigten Privatfahrten (gemäß § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung ist nur bei Nachweis von im Jahresdurchschnitt privat veranlassten Fahrten von nicht mehr als monatlich 500 Kilometer der halbe Sachbezugswert anzusetzen [siehe dazu z.B. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0191; 16.1.2023, Ra 2022/13/0104]) sind somit folgende Sachbezugswerte in Ansatz zu bringen:
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2014
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2015
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2016
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2017
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2018
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Lt. Beschwerde
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0,00 €
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0,00 €
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0,00 €
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0,00 €
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0,00 €
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Lt. Finanzamt
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8.640,00 €
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8.640,00 €
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11.520,00 €
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11.520,00 €
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10.560,00 €
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Lt. BFG
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8.400,00 €
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8.640,00 €
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11.520,00 €
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11.520,00 €
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10.560,00 €
Anmerkung: Das Finanzamt hat für das Jahr 2014 unrichtigerweise einen Sachbezug von 8.640,00 € (12x 720,00 €) angesetzt. Wie obig dargestellt wurde, ist bis 28.2.2014 jedoch nur eine monatlicher Sachbezug von 600,00 € anzusetzen und erst ab 1.3.2014 ein solcher von 720,00 €.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob der Bf. die ihm von seiner Arbeitgeberin in den Streitjahren zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuge tatsächlich auch für Privatfahrten genutzt hat, und deshalb Sachbezüge zum Ansatz zu bringen sind, ist auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Derartige nur für den Einzelfall bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen sind einer (ordentlichen) Revision grundsätzlich nicht zugänglich.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 15. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 5 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100323/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100323.2021
- Stammnummer
- 150053
- Gültig
- 15.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF