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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100014/2024

Berücksichtigung von Alleinerzieherabsetzbetrag, Familienbonus Plus, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Behinderung eines Kindes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100014/2024vom 08.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus den Veranlagungsdaten und Vorbringen von ***Person1*** ergibt sich, dass dieser im Rahmen seiner Steuererklärung den Familienbonus Plus für die Tochter für die Monate Jänner bis März 2020 zu 100 % beantragt hat. In seinem Einkommensteuerbescheid 2020 vom 19.07.2023 wurde der Familienbonus Plus für die Tochter für die Monate Jänner bis März 2020 nur zu 50 % berücksichtigt, somit im Betrag von 187,66 Euro berücksichtigt. Hieraus korrespondiert auch der im Rahmen des angefochtenen Bescheids bei der Bf. berücksichtigte Familienbonus Plus iHv. 2.062,50 Euro (für den Sohn 750 Euro, für die Tochter für die Monate Jänner bis März 187,66 Euro, für die Monate April bis Dezember 9 x 125 Euro). In weiterer Folge wurde allerdings von ***Person1*** der Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus für die Tochter zurückgezogen und sein Einkommensteuerbescheid 2020 am 10.09.2025 dahingehend abgeändert, dass nunmehr kein Familienbonus Plus für die Tochter berücksichtigt wurde. Da im Rahmen des aktuellen Einkommensteuerbescheids des Kindesvaters für die Tochter kein Familienbonus Plus mehr geltend gemacht wurde, kann dieser nun zur Gänze bei der Bf. berücksichtigt werden. Der angefochtene Bescheid war diesbezüglich abzuändern. Ad Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro § 16 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 96/2020 lautet auszugsweise: (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu. c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich. d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich. e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: - Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. - Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. […] h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet. § 33 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 135/2022 lautet auszugsweise: (5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: […] 4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend. Wie oben festgestellt, ist die Bf. von ihrer Wohnung in ***Ort1*** zu ihrer jeweiligen Arbeitsstätte und zurück gefahren. Allerdings bezog sie bis 23.02.2020 Wochengeld und konsumierte im Anschluss bis 13.03.2020 ihren Urlaub. Anschließend arbeitete die Bf. fünf Arbeitstage und war den restlichen Monat März in Krankenstand. In den Monaten April bis Dezember legte die Bf. die Fahrtstrecken mehr als 10 mal pro Monat zurück. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0029) zu verweisen, wonach durch das Pendlerpauschale Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal berücksichtigt werden sollen. Eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten ist dann nicht gerechtfertigt, wenn auszuschließen ist, dass dem Arbeitnehmer Fahrtkosten erwachsen sind. Die gesetzliche Anordnung in § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988, wonach das Pendlerpauschale auch für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen ist, in denen sich der Arbeitnehmer im "Krankenstand oder auf Urlaub befindet", hat ihre Rechtfertigung bloß in Vereinfachungsüberlegungen für Fälle, in denen typischerweise bloß kurzfristig die Fahrtaufwendungen ausfallen. Diese gesetzliche Anordnung spricht den Zeitraum des Mutterschutzes (Wochengeldbezug) nicht an. Hieraus ergibt sich, dass die Bf. für die Monate Jänner und Februar, in welchen sie auf Mutterschutz war und anschließend, ohne einen Tag gearbeitet zu haben, Urlaubstage konsumierte, keine Ausgaben für Fahrtkosten hatte und daher auch kein Pendlerpauschale samt Pendlereuro berücksichtigt werden können. Im Monat März hat die Bf. die Strecke an fünf Tagen zurückgelegt, war dann allerdings den restlichen Monat März (sieben Arbeitstage) auf Krankenstand. Wäre hier kein Krankheitsfall vorgelegen, hätte die Bf. an den entsprechenden Tagen gearbeitet und hätte die Strecke zur und von der Arbeitsstätte zurückgelegt. Im Monat März steht der Bf. somit das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro in vollem Ausmaß zu (idS. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 16 Tz 124). In den Monaten April bis Dezember hat die Bf. mehr als 10 Fahrten pro Monat zurückgelegt, weshalb ihr ebenfalls das volle Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro zusteht. Es ist somit ein Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro in folgendem Ausmaß zu berücksichtigen: | Monat | Fahrtstrecke | Pendlerpauschale | Pendlereuro | Jänner | - | - | - | Februar | - | - | - | März | ***Ort1*** - ***Ort5*** | 123,- € | 4,67 € | April | ***Ort1*** - ***Ort5*** | 123,- € | 4,67 € | Mai | ***Ort1*** - ***Ort5*** | 123,- € | 4,67 € | Juni | ***Ort1*** - ***Ort5*** | 123,- € | 4,67 € | Juli | ***Ort1*** - ***Ort5*** | 123,- € | 4,67 € | August | ***Ort1*** - ***Ort6*** | 306,- € | 18,50 € | September | ***Ort1*** - ***Ort6*** | 306,- € | 18,50 € | Oktober | ***Ort1*** - ***Ort6*** | 306,- € | 18,50 € | November | ***Ort1*** - ***Ort6*** | 306,- € | 18,50 € | Dezember | ***Ort1*** - ***Ort6*** | 306,- € | 18,50 € | Summe | 2.145,00 € | 115,85 € Ad Ausgaben für Homeoffice-Mobiliar Nach § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 52/2021 sind auch Werbungskosten: 7a. Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden: a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden. Nach § 124b Z 374 EStG 1988 ist § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 52/2021 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Abweichend für davon gilt für die Veranlagung der Kalenderjahre 2020 und 2021 Folgendes: Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a, die im Kalenderjahr 2020 getätigt wurden, sind zu berücksichtigten, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an mindestens 26 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich in der Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2020 150,00 €. […] Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.03.2025, Ro 2021/13/0003) können die geltend gemachten Ausgaben laut den Rechnungen ***Möbelhaus1*** nicht im Jahr 2020 als Werbungskosten anerkannt werden, da die Abbuchung der Kreditkartenzahlung von ihrem Konto erst im Jahr 2021, und somit der Abfluss auch erst im Jahr 2021 erfolgt ist. Wenn die Bf. in ihrem Schreiben vom 25.07.2025 (OZ 106, S. 2) Zitate aus EStG-Kommentaren ins Treffen führt, wonach in Anwendung des § 19 EStG 1988 entgegen des Abflusses im Jahr 2021 eine wirtschaftliche Zuordnung zu 2020 zu erfolgen habe, übersieht sie, dass es sich dabei um Ausführungen zur Ausnahmebestimmung des § 19 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 handelt, in welcher die Zuordnung von regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben geregelt ist. Solche regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben liegen bei den von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen von Büromöbeln nicht vor, weshalb die zitierte Gesetzesstelle nicht zur Anwendung gelangt und die entsprechenden Kommentarmeinungen nicht einschlägig sind. Da - wie oben festgestellt - im Beschwerdejahr keine weitere Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar getätigt wurde, war der geltend gemachte Betrag von 150,00 Euro nicht anzuerkennen. Ad Arbeitszimmer § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 118/2015 lautet: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Da - wie oben festgestellt - der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Bf. im Jahr 2020 bei beiden Arbeitgebern nicht in ihrem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer gelegen ist, waren die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen nicht abzugsfähig. Arbeitsmittel Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Zu den Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Zur Eignung eines Computers als Arbeitsmittel hat der Verwaltungsgerichtshof bereits seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes eines Computers als Arbeitsmittel dann zu bejahen ist, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (zB. VwGH 30.01.2025, Ra 2023/15/0073, mwN). Diese Aufwendungen fallen weder in die Gruppe der ausdrücklich abzugsfähigen Werbungskosten noch in der Gruppe der nach § 20 EStG 1988 ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossenen Aufwendungen. Es ist daher auf die Veranlassung abzustellen und ist die Aufteilung in einen beruflich veranlassten und einen privat veranlassten Teil zulässig (vgl. VwGH 27.02.2002, 96/13/0101). Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen ist von einer 60% beruflichen Nutzung von Laptop und Büromaterialien auszugehen. Die diesbezüglich geltend gemachten Kosten sind daher zu 60 % als Werbungskosten anzuerkennen. Hinsichtlich der Kosten für den Druckertoner ist darauf zu verweisen, dass der Drucker nach Angaben der Bf. nahezu ausschließlich für Ausdrucke für das Finanzamt im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagungen verwendet wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eigene Kosten für Zwecke der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht zu Werbungskosten iSd. § 16 Abs. 1 EStG 1988 führen. Werbungskosten liegen vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle gegeben ist (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031). Bei der Veranlassung kommt es auf den "wirtschaftlichen Zusammenhang" zwischen den Aufwendungen und der zu Einkünften führenden Tätigkeit an (VwGH 10.05.2001, 98/15/0030). Ein solcher liegt gegenständlich nicht vor, da die eigenen Kosten für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht im Zusammenhang mit der Erwerbung, der Sicherung oder der Erhaltung von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsquelle stehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die eigenen Kosten der Bf. für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung auch nicht zu Sonderausgaben iSd. § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 führen können, da diese nicht an berufsrechtlich befugte Personen (zB. Steuerberater) geleistet wurden. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf § 313 BAO zu verweisen, wonach die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben. Da bei den Aufwendungen für den Drucker, wie oben festgestellt, allerdings von einem beruflichen Anteil von 10 % auszugehen ist, waren die geltend gemachten Kosten somit zu 10 % als Werbungskosten abzugsfähig. Die Aufwendungen für die Ventilatoren, welche die Bf. aufgrund der großen Hitze für die alleinige Verwendung in der Produktion bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin angeschafft hat, werden zur Gänze als Werbungskosten berücksichtigt. Somit ergeben sich die folgenden Beträge: | Arbeitsmittel | Kosten | Privatanteil | Abzugsfähig | Ventilatoren | 39,98 € | - | 39,98 € | Büromaterial | 107,36 € | 40 % | 64,42 € | Notebook | 777,51 € | 40 % | 466,51 € | Druckertoner | 85,99 € | 90 % | 8,60 € | Summe | 579,51 € Ad Fachliteratur, Reisekosten, Aus-/ Fortbildungs-/ Umschulungskosten sowie sonstige Werbungskosten Die seitens des Finanzamts im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Reisekosten, Aus-/ Fortbildungs-/ Umschulungskosten sowie sonstige Werbungskosten wurden von der Bf. im Vorlageantrag (OZ 5, S. 16) akzeptiert. Auch hat die Bf. die gekürzten Aufwendungen für Fachliteratur anerkannt (Schreiben Bf. 03.05.2025, OZ 60, S. 4). Weiters wurden seitens des Finanzamts die Kosten für das Binden der Masterarbeit für das FH-Studium iHv. 161,72 Euro anerkannt. Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Rechtsansicht ebenfalls an, da aus dem Akteninhalt keine Hinweise erkennbar sind, die dessen Richtigkeit in Zweifel erscheinen lassen. Es ergeben sich daher die folgenden abzugsfähigen Beträge: | Aufwendung | Abzugsfähig | Fachliteratur | 434,97 € | Reisekosten | 1.744,82 € | Ausbildungskosten (inkl. Binden der Masterarbeit) | 4.347,12 € | Sonstige Werbungskosten | 227,89 € Ad Außergewöhnliche Belastungen für den Sohn § 34 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 103/2019 lautet auszugsweise: (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. (2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. (3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. (4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7 300 Euro 6%. mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%. mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%. mehr als 36 400 Euro 12%. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt - wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht - wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt - für jedes Kind (§ 106). (5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen. (6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten. - Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8. - Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. - Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5). - Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. (7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes: 1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a, den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. 2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) 4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. 5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. § 35 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 103/2019 lautet auszugsweise: 1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen - durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, - bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3), - ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-) Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt, - durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu. […] (5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6). […] Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (StF: BGBl. Nr. 303/1996, idF BGBl. II Nr. 430/2010, im Folgenden VO) lautet auszugsweise: § 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. § 5. (1) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen. (2) Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich der nach Abs. 1 zustehende Pauschbetrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel. (3) Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Wie oben festgestellt, hat die Bf. für ihren Sohn im Jahr 2020 erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen. Es steht ihr somit gemäß § 5 Abs. 1 der VO ein Pauschalbetrag iHv. 262,- Euro pro Monat, das entspricht 3.144,- Euro, zu. Zusätzlich macht die Bf. Aufwendungen für die Nachmittagsbetreuung samt Mittagessen, Fahrtkosten zur Schule sowie zu Ärzten und Therapie, Kosten der Schülerfreifahrt, eine Zahlung an die Schule für die Beschädigung einer Gitarre, Aufwendungen für Medikamente und Rechtsanwaltskosten zur zwangsweisen Durchsetzung der Aufwendungen des behinderungsbedingten Sonderbedarfs des Sohnes beim Kindesvater als außergewöhnliche Belastung iZm. der Behinderung des Sohnes geltend. Nach § 5 Abs. 3 der VO sind zusätzlich zum Pauschbetrag auch Aufwendungen gemäß § 4 der VO sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Aufwendungen nach § 4 der VO für bestimmte Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen (zB. BFG 03.12.2015, RV/4100322/2013). Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel iSd. § 4 der VO sind Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen bzw. zu mildern (vgl. Peyerl in Jakom EStG, 2025, § 35 Rz 25). Unter die im nachgewiesenen Ausmaß gesondert absetzbaren Kosten nach § 4 der VO fallen auch die in ursächlichem Zusammenhang mit der Behinderung stehenden Kosten der Heilbehandlung (vgl. VwGH 03.08.2004, 99/13/0169). Als Kosten der Heilbehandlung gelten ua. Arztkosten, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, sowie anfallende Fahrtkosten (vgl. Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 35 Tz 17). Nicht jede Aufwendung und auch nicht alle Fahrtkosten, die einem positiven therapeutischen Zweck dienen, können dabei als Heilbehandlungskosten im Sinne der Verordnung angesehen werden. Dies ergibt sich aus der nachfolgend angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes. Kosten der Heilbehandlung umfassen etwa in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehende Kosten für Ärzte und Therapien (vgl. VwGH 20.05.2010, 2007/15/0309), mit einer konkreten Heilbehandlung im Zusammenhang stehende ärztlich verordnete Medikamente (vgl. VwGH 10.02.2016, 2013/15/0254), ärztlich angeordnete Therapien oder Kuren (vgl. VwGH 03.08.2004, 99/13/0169), etc. Weiters fallen darunter auch die Fahrtkosten zu derartigen Heilbehandlungen (vgl. VwGH 23.01.2013, 2009/15/0094). Auch fallen Fahrtkosten zu Sonderschulen für behinderte Menschen unter die VO, weil das Schulgeld für derartige Schulen von § 5 Abs. 3 der VO erfasst ist (vgl. VwGH 20.05.2010, 2007/15/0309). Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Fahrtkosten zu einem Wohnheim für beeinträchtigte Menschen - wenn sie nicht unter § 5 Abs. 3 der VO (Behindertenwerkstätte) subsumiert werden können - als Kosten der Heilbehandlung anzusehen sind, weil sie einem positiven therapeutischen Zweck dienen (vgl. VfGH 22.09.2016, E 2556/2015). Dabei ergibt sich der positive therapeutische Zweck aus der institutionalisierten und professionellen Betreuung im Wohnheim für Menschen mit Beeinträchtigungen. Der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben demnach nicht sämtliche Aufwendungen bzw. Fahrtkosten, die einer Verbesserung der Krankheit oder Behinderung dienen könnten bzw. einen positiven therapeutischen Zweck haben, dem § 4 der angeführten Verordnung subsumiert; es handelte sich dabei stets um Aufwendungen, die mit ärztlich verordneten Maßnahmen oder institutionellen Betreuungsformen in unmittelbarem Zusammenhang standen (vgl. VwGH 22.02.2023, Ro 2021/15/0005). Zusätzlich zum Pauschalbetrag sind somit die Kosten für die Medikamente sowie die Fahrtkosten zu den Ärzten und der Therapie abzugsfähig, da diese, wie oben festgestellt, in ursächlichem Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes stehen. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Nachmittagsbetreuung samt Mittagessen stellen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts keine Aufwendungen iSd. § 5 Abs. 3 bzw. § 4 der VO dar. Dies, da der Sohn der Bf. im verfahrensgegenständlichen Jahr keine Sonder- oder Pflegeschule bzw. auch keine Behindertenwerkstätte besucht hat. Vielmehr absolvierte der Sohn eine allgemeine Musikmittelschule und besuchte dort die für alle Kinder zugängliche Nachmittagsbetreuung. Eine besondere Betreuung oder Förderung aufgrund der Behinderung fand dabei laut Angaben der Schule nicht statt. Aus den Schreiben der Schule des Sohnes vom 23.07.2025 (OZ 101), 19.08.2025 (OZ 126) und 13.10.2025 (OZ 147) ergibt sich, dass der Sohn der Bf. keine Integrationsklasse besuchte (obwohl an der Schule zwei solcher Klassen bestanden haben), kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorlag und keine spezielle Beaufsichtigung notwendig war. Die Bf. gibt in ihrem Schreiben vom 02.02.2025 (OZ 22) an, dass die Kosten für die Nachmittagsbetreuung auf die Behinderung ihres Sohnes zurückzuführen seien. Sie erklärt, dass der Sohn nur durch ärztlich verschriebene Medikamente und eine engmaschige Beaufsichtigung die Schule erfolgreich besuchen und schwerwiegende Vorfälle vermeiden könne. Außerdem sei eine durchgehende Aufsicht erforderlich, um weitere Suspendierungen oder Verletzungen zu verhindern. Diese Umstände ändern jedoch nichts daran, dass der Sohn keine besondere Einrichtung wie eine Sonder- oder Pflegeschule besucht hat. Ihr Sohn wurde im Rahmen der Nachmittagsbetreuung in Bezug auf seine Behinderung nicht speziell betreut, es lag auch kein sonderpädagogischer Förderbedarf vor. Die Betreuung erfolgte gemeinsam mit allen übrigen Kindern. Bei der gegenständlichen Nachmittagsbetreuung lag somit keine einer Sonder- oder Pflegeschule bzw. einer Behindertenwerkstätte ähnlichen institutionellen Betreuungsform iSd. § 5 Abs. 3 der VO vor. Ebenso verhält es sich bei den Fahrtkosten der Bf. zur bzw. von der Schule. In diesem Zusammenhang ist auf die oa. Rechtsprechung (zB. VwGH 22.02.2023, Ro 2021/15/0005) zu verweisen, wonach nur jene Fahrtkosten berücksichtigt werden können, die mit ärztlich verordneten Maßnahmen oder institutionellen Betreuungsformen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzung liegt - wie bereits näher ausgeführt - weder bei der vom Sohn besuchten Schule noch bei dem damit verbundenen Schulweg vor, auch wenn die Fahrtkosten durch die aufgrund seiner Behinderung bestehenden Aggressionsprobleme mitverursacht wurden. Gleiches gilt für die geltend gemachte Zahlung an die Schule für die Beschädigung einer Gitarre und die Kosten für die Schülerfreifahrt bzw. den Rechtsanwalt. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich nicht um Hilfsmittel oder Kosten der Heilbehandlung iSd. § 4 der VO, und können diese daher nicht zusätzlich zum Pauschbetrag des § 5 Abs. 1 der VO geltend gemacht werden. Wenn die Bf. in ihrem Schreiben vom 25.07.2025 (OZ 106) anführt, dass sie die Kosten des Rechtsanwalts als "außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988" geltend macht und in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2016, 2013/13/0063, ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass für den Sohn der Bf. erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde, und für ihn somit gemäß § 35 Abs. 1 vierter TS EStG 1988 weder der Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 noch an dessen Stelle die tatsächlichen Kosten iSd. § 35 Abs. 5 iVm § 34 Abs. 6 EStG 1988 zustehen. Die von der Bf. zitierte Bestimmung ist somit für die Aufwendungen der Bf. nicht einschlägig. Weiters ist ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sowie dem zitierten Erkenntnis für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar, zumal dieses Erkenntnis die Berücksichtigung von Wohnkosten iVm. einer Behinderung zum Inhalt hat. Da es sich bei der Bf. allerdings, wie oben festgestellt, um eine berufstätige Alleinerzieherin gehandelt hat, stellen die Kosten der Nachmittagsbetreuung samt Mittagessen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine außergewöhnliche Belastung iSd. § 34 Abs. 1 EStG 1988 unter Anwendung des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 dar. Dies, da die Kinderbetreuungskosten außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen sind, weil die Bf. als alleinerziehende Mutter für die finanzielle Absicherung der Familie verantwortlich gewesen ist und die Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Bf. und ihrer Kinder sichergestellt hat. Die Nachmittagsbetreuung samt Mittagessen war somit aufgrund der Berufstätigkeit der Bf. erforderlich. Die geltend gemachten Aufwendungen werden somit wie folgt berücksichtigt: | Aufwendung | Nicht abzugsfähig | agB mit Selbstbehalt | agB iZm. Behinderung | Zahlung an Schule für die Beschädigung einer Gitarre | 95,00 € | | | Medikamente | | | 101,60 € | Kosten der Schülerfreifahrt | 19,60 € | | | Rechtsanwaltskosten | 978,03 € | | | Fahrtkosten zu Ärzten und Therapie (772 km) | | | 324,24 € | Fahrtkosten zur Schule (848 km) | 356,16 € | | | Zahlungen für Nachmittagsbetreuung und Mittagessen | | 261,98 € | | Summe | 261,98 € | 530,76 € Ad Vorbringen bzgl. Sozialversicherungsbeiträge Hinsichtlich der von der Bf. im Schreiben vom 03.05.2025 (OZ 60, S. 5) begehrten "Anerkennung der im Jahr 2020 doppelt einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge" ist darauf zu verweisen, dass die von den beiden Arbeitgebern einbehaltenen und abgeführten Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Lohnzettel berücksichtigt wurden und dahingehend als Werbungskosten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im angefochtenen Bescheid bereits entsprechend vermindert haben. Eine zusätzliche Berücksichtigung als Werbungskosten im Rahmen der Veranlagung würde eine doppelte Verminderung der Einkünfte darstellen und ist daher nicht möglich. Wenn die Bf. vermeint, dass von den beiden Arbeitgebern zusammengerechnet höhere Beträge als jene der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 iVm. § 108 ASVG abgezogen wurden, ist die Bf. diesbezüglich betreffend einer etwaigen Erstattung iSd. § 70 ASVG an den Sozialversicherungsträger zu verweisen. Zusammenfassung Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, neben den unstrittigen Beträgen für die Personenversicherungen, Wohnraumschaffung /-sanierung und eigenen Krankheitskosten der Bf., die folgende Berücksichtigung von Aufwendungen bzw. Absetzbeträgen: | Pendlerpauschale | 2.145,00 € | Pendlereuro | 115,85 € | Homeoffice-Mobiliar | 0,00 € | Arbeitszimmer | 0,00 € | Arbeitsmittel | 579,51 € | Fachliteratur | 434,97 € | Reisekosten | 1.744,82 € | Aus-/ Fortbildungs-/ Umschulungskosten | 4.347,12 € | Sonstige Werbungskosten | 227,89 | Außergewöhnliche Belastungen iZm. der Behinderung des Sohnes | 530,76 € | Allgemeine Außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt) | 261,98 € | Familienbonus Plus - für den Sohn (50 %) - für die Tochter (100 %) | 750,00 € 1.500,00 € | Alleinerzieherabsetzbetrag | 669,00 € Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständliche Fall war vorwiegend auf der Sachverhaltsebene zu beurteilen. Im Übrigen folgt das Bundesfinanzgericht mit der vorliegenden Entscheidung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt. Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2020 Graz, am 8. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100014/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100014.2024
Stammnummer
150036
Gültig
08.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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