RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103857/2025

Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe - voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103857/2025vom 26.11.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus medizinischer Sicht haben psychische Erkrankungen unterschiedliche Ausprägungen und treten in unterschiedlichen Verläufen auf. Bei der Mehrzahl der Patienten verschlechtert sich das Krankheitsbild (erst) im Verlauf. Vor allem durch eine medikamentöse Behandlung kann auch eine längerdauernde oder sogar dauerhafte Verbesserung erreicht werden. Bei einer derartigen Diagnose ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht jedenfalls ausgeschlossen und besteht die Möglichkeit, durch entsprechende Therapien auch mit dieser Erkrankung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auf Grund dieser medizinischen Tatsachen ist es nach Ansicht des BFG im Rahmen einer Gutachtenserstellung unerlässlich, auf verifizierbare Umstände zurückgreifen zu können. Es trifft zu, dass die Erkrankung der Bf. bereits vor ihrem 21. Lebensjahr vorgelegen ist (vgl. bspw. die Stellungnahmen zu Vorgutachten: GdB 30 liegt vor seit: 09/2024 / GdB 50 liegt vor seit: 08/2012); hinzuweisen ist aber in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, in dem der Gerichtshof u.a. ausführt: Entscheidungswesentlich ist jedoch, ob und zutreffendenfalls wann die (bereits vor dem 21. Lebensjahr bestehende) Erkrankung der Bf. ein Ausmaß erreichte, das zu einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führte. Dr.in A. nahm die Einreihung unter die Pos.Nr. 03.06.01 (Pos.Nr. 03.06.: Affektive Störungen Depressive Störung - Manische Störung) mit der Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden "Rezidivierend depressive, Posttraumatische Belastungsstörung" vor und begründete den Rahmensatz, eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, mit den Hinweisen: "unter Therapie stabil, Keine psychotischen Syndrome, ambulantes Setting möglich. Psychotherapie noch ausständig." Dr. W. nahm die Einreihung unter die (gleiche) Pos.Nr. 03.06.01 mit der (gleichen) Bezeichnung "Rezidivierend depressive, Posttraumatische Belastungsstörung" und begründete den Rahmensatz, eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, mit den Hinweisen: "unter Therapie stabilisierbar. Keine psychotischen Syndrome, ambulantes Setting möglich. Psychotherapie noch ausständig - inkludiert auch Panikstörung." Dr. K., der Letztgutachter, nahm - gestützt auf seine Trauma-Anamnese iVm dem Beschwerdebild - die Einreihung unter die Pos.Nr. 03.04.01 (Pos.Nr. 03.04.: Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen) mit der Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden "Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Depressio, PTBS" vor, begründete den Rahmensatz mit den Hinweisen: "Beeinträchtigung im Privat- und Berufsleben. Keine Psychotherapie." und nahm gegenüber den beiden Vorgutachten eine Steigerung um 1 Stufe vor, "da ausführliche Traumaanamnese mit Hinweisen auf Reaktualisierung". Die Steigerung um 1 Stufe spiegelt sich sowohl in den im Letztgutachten unter dem Punkt: "Derzeitige Beschwerden" enthaltenen Angaben (im größer werdender Hass, am liebsten das Haus gar nicht verlassen, ohne Hund das Haus gar nicht verlassen, Verhalten der Mutter gegenüber der Bf. usw.) als auch im vom Letztgutachter Dr. K. umfassender erhobenen psycho(patho)logischen Status gegenüber dem zuvor von Dr. W. erhobenen wider, wie etwa iZm dem Schlaf und Ängsten. Dr. B. stellte im Oktober 2023 die Diagnose F41.0 Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst]. Diese Diagnose ist auch im Arztbrief vom Oktober 2024 enthalten und zwar in der Weise, dass die Bf. im Zusammenhang mit ihren Schilderungen, sich in den vergangenen 6 Monaten vom Freund getrennt zu haben und über Gewalterfahrung in der Beziehung, in der Vergangenheitsform angab, sie "habe an Migräne und Panikattacken gelitten." Diese Diagnose F41.0 Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] wurde in alle drei Gutachten bei den Zusammenfassungen der relevanten Befunde aufgenommen: Im ersten oben wiedergegebenen Gutachten vom September 2024 wurde betreffend den Punkt "Derzeitige Beschwerden" (Angaben der Bf.) diesbezüglich festgehalten: Die Panikattacken seien auch um einiges besser. Wenn sie eine hätte, würde diese aber länger andauern. Psychotherapie mache sie nicht - sie hätte 2 Erstgespräche gehabt, sich aber nicht wohl gefühlt." Auf Grund des im September 2024 vom Gutachter erhobenen psycho(patho)logischen Status: "wach, freundliche junge Dame, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage unter Therapie ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik, zeitweise Schlafstörungen", nahm der Sachverständige als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung die Bezeichnung der Funktionseinschränkungen der Bf. mit "Rezidivierend depressive, Posttraumatische Belastungsstörung, Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter Therapie stabil. Keine psychotischen Syndrome, ambulantes Setting möglich. Psychotherapie noch ausständig." vor und reihte diese unter die Pos.Nr. 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. ein. Im zweiten oben wiedergegebenen Gutachten vom März 2025 gelangte das Thema Panikattacken weder in den Punkt: "Derzeitige Beschwerden" noch den Punkt: "Sozialanamnese" Eingang, thematisiert wurde eine Reihe anderer Probleme (das Nichtschaffen ohne Begleitung außer Haus zu gehen, Schlaf- und Müdigkeitsprobleme usw.). Beim Ergebnis der durchgeführten Begutachtung nahm der Sachverständige auf das Thema Panikattacken Bezug: "Rezidivierend depressive, Posttraumatische Belastungsstörung / Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter Therapie stabilisierbar. / Keine psychotischen Syndrome, ambulantes Setting möglich. / Psychotherapie noch ausständig - inkludiert auch Panikstörung." Im dritten oben wiedergegebenen Gutachten vom September 2025 nahm der Gutachter - gestützt auf seine Trauma-Anamnese iVm dem Beschwerdebild (vgl. insb.: Ängste: eher Flashbacks. Trigger) - die Einreihung unter die Pos.Nr. 03.04.01 mit der Einstufung des Grades der Behinderung von 40 v.H. vor. Alle drei (fach)ärztlichen Sachverständigengutachter beurteilten die Frage: "(Die Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:" übereinstimmend mit "NEIN": Dr.in A. begründete diese Einschätzung im Sachverständigengutachten vom September 2024 damit, dass "kein Leiden welches eine Erwerbsunfähigkeit begründet, vor(liegt). Ein beruflicher Einstieg ist erforderlich und fachärztlicherseits auch anzustreben. Kognitive Fähigkeiten sind ausreichend vorhanden." Dr. W. begründete diese Einschätzung im Sachverständigengutachten vom März 2025 damit, dass "weiterhin kein Leiden welches eine Erwerbsunfähigkeit begründet vor(liegt). Ein beruflicher Einstieg ist erforderlich und fachärztlicherseits auch anzustreben. Kognitive Fähigkeiten sind ausreichend vorhanden." Dr. K. begründete diese Einschätzung im Sachverständigengutachten vom September 2025 mit dem Verweis "Besserung unter Therapie möglich". Somit ist festzuhalten, dass ein fundierter Rückschluss auf eine behinderungsbedingte voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Bf. nicht gezogen werden kann; auf Grund der Aktenlage bestehen keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten, insbesondere des Letztgutachtens, in die Richtung, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Bf. vorliegt. Das über eine Beteuerung nicht hinausgehende Vorbringen der Bf. in der Beschwerde, der festgestellte Behinderungsgrad entspreche aufgrund ihrer Erkrankung nicht dem tatsächlichen Krankheitsbild, vermag ihrer Beschwerde wegen der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 26. September 2025 - bzw. aller drei Gutachten - nicht zum Durchbruch zu verhelfen; in diesem Zusammenhang ist auf das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1995, 95/13/0134, zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben. Wien, am 26. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103857/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103857.2025
Stammnummer
150011
Gültig
26.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF