Findok · EAS-Auskünfte
EAS 985
Anrechnung der tschechischen Dividendensteuer auf die österreichische Mindestkörperschaftsteuer
geltende FassungEAS-AuskunftO 31/1-IV/4/96vom 09.12.1996
Wortlaut laut Findok
Bezieht eine österreichische Holdinggesellschaft
Gewinnausschüttungen von ihrer tschechischen Tochtergesellschaft, die in
Tschechien einer 10-prozentigen Quellenbesteuerung unterzogen werden, dann ist
gemäß Artikel 23 DBA-CSSR diese tschechische Quellensteuer auf jene
österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die
tschechischen Gewinnausschüttungen entfällt.
Fällt im Jahr des Bezuges der Gewinnausschüttung
bloß Mindestkörperschaftsteuer an, dann belastet diese im
wirtschaftlichen Ergebnis diesen - an sich nach § 10 Abs. 2 KStG
steuerfreien - Einkünftezufluss. Durch abkommensgemäße
Anrechnung kann jedoch die in diesem Jahr eintretende Doppelbesteuerung
beseitigt werden. Sollten in einem Folgejahr steuerpflichtige Einkünfte
bezogen werden und Regelkörperschaftsteuer anfallen, dann würde nur
mehr die um die DBA-Anrechnung gekürzte Mindestkörperschaftsteuer auf
diese Steuer anzurechnen sein.
9. Dezember
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- O 31/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 15001
- Gültig
- 09.12.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF