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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101477/2020

Fruchtgenussrecht an die minderjährige Tochter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101477/2020vom 29.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die mit Schreiben vom 17.11.2025 vorgelegten Mietverträge betreffen allesamt nicht den hier gegenständlichen Mietgegenstand und/oder nicht den hier gegenständlichen strittigen Zeitraum. Die vorgelegten Abrechnungen betreffen nicht den hier gegenständlichen strittigen Zeitraum. Die vorgelegten Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücke ***3*** und ***Adresse1*** 3, ***PLZ*** ***Ort_Schreibweise*** haben keine Wirkung für die hier streitgegenständlichen Einkünfte. Das Auskunftsschreiben des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend den Großvater von ***mj Kind*** ist im streitgegenständlichen Fall nicht verfahrensgegenständlich. Der Aushang im Stiegenhaus betreffend die Information über die Vermieter betrifft nicht die streitgegenständliche Liegenschaft. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Zur Wiederaufnahme der Verfahren: In der Beschwerde wird zur Wiederaufnahme des Verfahrens vorgebracht, dass der Sachverhalt nicht erst im Zuge der Außenprüfung neu hervorgekommen sei, sondern das Finanzamt spätestens seit der Veranlagung für das Jahr 2015 durch die Eintragung im Grundbuch und durch den Wechsel der Einkommenszurechnung in der Feststellungserklärung bekannt gewesen sei. Der vorliegende Sachverhalt sei der Behörde somit zumindest für die Veranlagung der Mieteinkünfte für die Jahr 2016 und 2017 rechtzeitig bekannt gewesen. Im Schreiben vom 17.11.2025 wird zudem ausgeführt, dass das Finanzamt bereits im Jahr 2012 eine Anfrage zur Steuernummer des Großvaters über einen ähnlichen Sachverhalt mit dem Bruder der minderjährigen ***mj Kind*** beantwortet hätte. Eine Anfrage im Jahr 2012 an das Finanzamt zu einem Fruchtgenussrecht einer anderen Steuernummer, einem anderen minderjährigen Kind und einer anderen Liegenschaft hat für die vorliegende Rechtssache keine Wirkung. Die tatsächliche Gestaltung der Dinge wurde erst im Zuge der Abgabenprüfung der belangten Behörde bekannt. So lagen bspw weder die neu geschlossenen Mietverträge noch die Abrechnungen der bestehenden Mietverhältnisse für die hier strittigen Zeiträume vor. Dem Einwand, es wären keine neuen Tatsachen durch die Abgabenprüfung hervorgekommen, konnte daher nicht gefolgt werden. Zur Feststellung der Einkünfte: Sind an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt, werden die Einkünfte unter anderem aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens festgestellt (§ 188 Abs 1 lit d BAO). Gegenstand der Feststellung ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber (Abs 3 leg cit). Voraussetzung für die Beurteilung der Einkünfte eines Fruchtgenussberechtigten als originäre Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 EStG ist die Übertragung der Einkunftsquelle. Wird eine Einkunftsquelle nicht übertragen, dann bleiben die aus dieser Quelle fließenden Einkünfte grundsätzlich solche des Inhabers der Einkunftsquelle. Die Verfügung des Steuerpflichtigen über die ihm zuzurechnenden Einkünfte bedeutet lediglich Einkommensverwendung. Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern (VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012). Dem Fruchtnießer sind dann die Einkünfte originär zuzurechnen, wenn die Einräumung der Fruchtgenusses als Übertragung einer Einkunftsquelle angesehen werden kann. Ein Fruchtgenussberechtigter muss in diesem Fall neben der Tragung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses (insb. Erhaltungsaufwand und Abgaben) auf die Einünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/15/0008; 8.9.2022, Ra 2021/15/0054; 22.10.2015, 2012/15/0146). Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Eine Einflussnahme auf die Einkünfteerzielung ist noch nicht gegeben, wenn bloß bereits abgeschlossene Mietverträge aufrechterhalten werden oder Investitionsentscheidungen nur im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft mitgetroffen werden (vgl Ehgartner in Jakom 2025 § 2, Rz 45 mwN). Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Fruchtgenussvereinbarungen unterscheiden sich nicht danach, ob die Fruchtnießer minderjährig sind oder nicht (VwGH 8.9.2022, Ra 2021/15/0054 mwN). Die Einkünfte bleiben dem Fruchtgenussbesteller zugerechnet, wenn dem Fruchtgenussberechtigten das Leistungspotential fehlt, um am Marktgeschehen teilnehmen zu können. Das Zurechnungssubjekt der Einkünfte muss die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestalten können und das Unternehmerrisiko tragen. Die Fruchtgenussbestellung muss nach außen erkennbar sein. Werden daher etwa die Mieter von der Fruchtgenussbestellung nicht informiert, und zahlen sie die Mieten weiterhin an den Hauseigentümer, dann erfolgt keine Änderung der Einkünftezurechnung (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG: Kommentar, § 2 Rz 147/1 mwN). In diesem Fall ist mangels Publizität die für eine Einkünftezurechnung notwendige Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht gegeben. Damit die Einkunftsquelle dem Fruchtnießer zuzurechnen ist, muss der Fruchtnießer daher dem Bestandnehmer gegenüber als Bestandgeber auftreten. Bei Übernahme bestehender Verträge ist die Vertragsübernahme den Bestandnehmern zumindest anzuzeigen - dass (neue) Bestandzinsvereinbarungen mit den Bestandnehmern der Fruchtnießer trifft, dass er Anspruchspartner für die Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis ist, dass die Mieten auf sein Konto überwiesen werden (VwGH 4.3.1986, 85/14/0133 mwN). Erforderlich ist zudem, dass dem Fruchtnießer auch die ihm gem. §§ 512 und 513 obliegenden Lasten trägt (VwGH 27.6.2013, 2009/15/0219). Es ist zu prüfen ob die zivilrechtliche Eigentümerin ihrer Tochter tatsächlich die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle, aus welcher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zufließen, übertragen hat. Im vorliegenden Fall ist die Fruchtnießerin nach außen nicht in Erscheinung getreten. Schließt die Fruchtgenussgeberin weiterhin die Mietverträge ab, so ist die Fruchtgenussbestellung nach außen hin nicht erkennbar und daher nicht anzuerkennen. Entscheidend ist nicht die rechtliche Form, sondern die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung. Neue Mietvereinbarungen müssen vom Fruchtnießer (durch seinen Vertreter) getroffen werden. Auch nach Zorn ist unabdingbar, dass im Mietvertrag der Fruchtgenussberechtigte (und nicht der Grundstückseigentümer) als Vermieter aufscheint (vgl Zorn, VwGH zur Fruchtgenusseinräumung an minderjährige Kinder, RdW 2022/594). Bei Übernahme bestehender Mietverträge muss die Vertragsübernahme den Mietern zumindest mitgeteilt werden. Die Eintragung des Fruchtgenussrechts im Grundbuch ist dafür nicht ausreichend. Das Kind muss Ansprechpartner für Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis sein. Die bestehenden Mieter sind nicht über den Vermieterwechsel informiert worden. Die Mieten wurden stets auf das gleiche Konto überwiesen. Auch die Bezeichnung des Kontoinhabers wurde nicht gewechselt (vgl dazu auch Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG: Kommentar, § 2 Rz 147/1 mwN und Ehgartner in Jakom 2025, § 2 Rz 54 mwN). Auch das Kriterium, dass die Fruchtnießerin das wirtschaftliche Risiko der Vermietung und Verpachtung im streitgegenständlichen Zeitraum getragen hätte, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar werden der Fruchtnießerin nur die Erträge der Einkunftsquelle überwiesen, allerdings ist ausdrücklich ausgeschlossen, dass Aufwendungen über die Erträgnisse hinaus von der Fruchtgenussnehmerin zu begleichen sind. Im Gegenteil werden diesen ausdrücklich von der Fruchtgenussgeberin getragen. Das Risiko des Vermieters, dass die Ausgaben für das Vermietungsobjekt die Einnahmen übersteigen, liegt daher weiterhin bei der Fruchtgenussbestellerin und ausdrücklich nicht bei der Fruchtgenussnehmerin. So wären bspw. unvorhergesehene Ausgaben wie zB Betriebskostennachzahlungen, soweit diese beim Mieter nicht einbringlich sind oder durch den Mieter verursachte Schäden am Mietobjekt ausschließlich durch die Geschenkgeberin zu tragen, wenn diese Ausgaben die Einnahmen im Veranlagungsjahr übersteigen. Auch dass die Fruchtgenussnehmerin an der Instandhaltung oder Erhaltung des Vertragsgegenstandes über die Erträge hinaus beteiligt wäre, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es kann aufgrund der Formulierung im Schenkungsvertrag vom 11.11.2015 sowie im Beschluss des Bezirksgerichts vom 10.12.2015 in Verbindung mit der Sperrung des Kontos, welche eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für Abhebungen erfordert, auch nicht davon ausgegangen werden, dass auf die Ersparnisse der minderjährigen ***mj Kind*** für Zwecke der Instandsetzung des Mietgegenstandes, für Betriebskostennachzahlungen, soweit diese beim Mieter nicht einbringlich sind, für durch Mieter verursachte Schäden am Mietobjekt oder für sonstige Verluste aus dem Vermietungsobjekt zurückgegriffen werden könnte. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass ein solcher Zugriff möglich wäre, könnte ***mj Kind*** durch ihren gesetzlichen Vertreter nur dann und nur solange auf diese Ersparnisse zugreifen, als diese Ersparnisse nicht bereits für andere Zwecke (wie zB der Kauf einer weiteren Liegenschaft) durch die Fruchtgenussnehmerin verwendet wurden. Das Risiko, keine Mieteinnahmen in einem Jahr zu lukrieren entspricht nur einem sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Risiko und ist für sich genommen nicht ausreichend, um die Einkunftsquelle der Fruchtgenussnehmerin zuzurechnen. Die Einkunftsquelle wurde aus diesen Gründen durch das Fruchtgenussrecht an die Tochter der zivilrechtlichen Eigentümerin nicht übertragen. Dass Mag. ***Fruchtgenussgeberin*** die Vorteile aus den ihr zuzurechnenden Einkünften ihrer Tochter als Fruchtgenussberechtigte hat zukommen lassen, stellt sich als Einkommensverwendung dar. Mit Schreiben vom 11.2.2020 hat die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf mündliche Verhandlung gem. § 274 BAO sowie auf Entscheidung durch den Senat gem. § 272 BAO beantragt. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO). Ebenso ist der Antrag auf Entscheidung durch den Senat in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung zu stellen. Anträge, die erst in einem die Beschwerde (oder den Vorlageantrag) ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (z.B. VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102; Ritz/Koran, BAO, 8. Aufl. § 272, Rz 4; ebenso Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, 3. Aufl., § 274, E1 ff). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wird (Ritz/Koran, BAO, 8. Aufl., § 274, Rz 3 mit Verweis auf VwGH 16.2.1994, 90/13/0071 und 27.2.2014, 2009/15/0212 und § 272, Rz 4; ebenso Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, 3. Aufl., § 274, E 8). Ein Rechtsanspruch auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 BAO liegt somit nicht vor. Liegt ein rechtzeitiger Antrag auf mündliche Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO nicht vor, besteht, wenn der Einzelrichter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet (§ 274 Abs. 1 Z 2 BAO), keine Veranlassung eine solche durchzuführen. Im vorliegenden Fall liegt kein rechtzeitiger Antrag auf mündliche Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO vor. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Stellung zu nehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. Gemäß Auskunft der belangten Behörde vom 19. Dezember 2025 ist Vertreter gem. § 81 BAO seit 2014 Herr Mag. ***Eigentümer 1***, ***Bf1-Adr***. Gemäß § 101 Abs. 3 BAO können schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind, einer nach § 81 vertretungsbefugten Person oder einem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgte im vorliegenden Beschwerdefall der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Übertragung von Einkunftsquellen und zur Einflussnahme auf die Einkunftserzielung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde darüber hinaus nicht aufgeworfen. Wien, am 29. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101477/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101477.2020
Stammnummer
149991
Gültig
29.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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