Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104018/2024
Negatives Gutachten FFG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104018/2024vom 22.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Forschungsprämie stellt eine abgabenrechtliche Begünstigung dar. In einem ausschließlich auf das Erwirken einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren obliegt es dem Steuerpflichtigen selbst, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 25.6.2007, 2006/14/0050 u.v.a.). Diese erhöhte Mitwirkungspflicht findet ihren Ausfluss in einer Beweismittelbeschaffungs- und einer -vorsorgepflicht.
Wenn nun die Bf. in ihrer Beschwerde ausführt, dass es "unklar bleibt, welche spezifischen Nachweise und Dokumentationen erforderlich sind", um ein positives Gutachten der FFG zu erhalten, und die Bf. gleichzeitig klare und spezifische Rückfragen der FFG ausdrücklich nicht beantwortet, so ist sie dieser Beweismittelbeschaffungs- und -vorsorgepflicht nicht nachgekommen.
Dem Einwand in der Beschwerde: "Es kann daher aus den beschriebenen Vorgangsweisen und Methoden nicht abgeleitet werden, dass F&E-Aktivitäten gar nicht stattgefunden haben." kann das erkennende Gericht insofern nicht folgen, als es der Bf. in Zusammenhang mit einer abgabenrechtlichen Begünstigung selbst obliegt, die Umstände nachzuweisen, auf die sich diese Begünstigung stützt.
Die FFG hat ihre Expertise nur im Rahmen der ihr übermittelten Unterlagen abzugeben. Kommt sie aufgrund mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen (zB lückenhafte oder fehlende Fragenbeantwortungen) zum Schluss, dass sie keine Forschungs-und Entwicklungstätigkeit im Sinn des § 108c EStG 1988 erkennen kann, ist diese Beurteilung mit keiner Mangelhaftigkeit behaftet (BFG 8.7.2020, RV/7103521/2018).
Gutachten der FFG unterliegen der freien Beweiswürdigung. Ist keine Unschlüssigkeit des Gutachtens samt Stellungnahmen durch das Bundesfinanzgericht erkennbar und wird keine Unschlüssigkeit durch die Bf. aufgezeigt, ist das (negative) Gutachten der Beurteilung, ob die Forschungsprämie gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu gewähren ist, zu Grunde zu legen.
Eine Unschlüssigkeit des Gutachtens der FFG samt Stellungnahmen konnte - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - durch die Bf. nicht aufgezeigt werden.
Da die Voraussetzungen für die Gewährung der Forschungsprämie gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 für das Jahr 2022 nicht vorlagen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Wenn die belangte Behörde vor diesem rechtlichen Hintergrund und den obigen Sachverhaltsstellungen die Forschungsprämie im angefochtenen Bescheid mit € 0,00 festgesetzt hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob ein Projekt die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988 erfüllt ist eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts, die der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist. Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006).
Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 108c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104018/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104018.2024
- Stammnummer
- 149987
- Gültig
- 22.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF