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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101258/2020

1. Forschungsprämie 2. Finanzierungsbeiträge im Rahmen von Forschungskooperation 3. Aufwendungen für den Zugang zu wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101258/2020vom 17.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2. Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen. 3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind. 4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind. (3) Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne dieser Verordnung, die gemäß § 108c Abs. 2 Z 2 EStG 1988 an Dritte außer Haus vergeben werden (externe Aufwendungen und Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung, Auftragsforschung), sind keine Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988. […] § 3. (1) Gutachten (§ 4 und § 5) der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 FFG-G, BGBl. I Nr. 73/2004, im Folgenden: FFG) betreffen: 1. Die Beurteilung, inwieweit ein Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt, aus dem für die Forschungsprämie maßgebliche Aufwendungen resultieren, unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllt. 2. Die Beurteilung, ob nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordnete Investitionen nach der Beschreibung in der Anforderung des Gutachtens so beschaffen sind, dass sie nachhaltig der Forschung und experimentellen Entwicklung dienen können. (2) Das Gutachten umfasst nicht - die Tatsachenfeststellung, ob die bekannt gegebenen Informationen zu einem Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt oder zu nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordneten Investitionen richtig sind, sowie - die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Aufwendungen oder Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie sind. […] § 4. (1) Die FFG hat zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung auf Anforderung des Steuerpflichtigen ein Jahresgutachten zu erstellen. Das Jahresgutachten hat sich auf alle Forschungsschwerpunkte/Forschungsprojekte und nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordnete Investitionen zu beziehen, aus denen für die Forschungsprämie maßgebliche Aufwendungen resultieren. (2) Das Jahresgutachten ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungsprämie beantragt wird, bei der FFG anzufordern. Dazu sind die Forschungsschwerpunkte/Forschungsprojekte und nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordneten Investitionen inhaltlich genau zu umschreiben und die im Anhang III, Teil A, enthaltenen Daten und Informationen bekannt zu geben. Für ein Wirtschaftsjahr kann nur ein Jahresgutachten angefordert werden. […] Anhang I Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen A. Allgemeine Begriffsbestimmungen 1. Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Forschung und experimentelle Entwicklung in diesem Sinne umfasst Grundlagenforschung (Z 2) und/oder angewandte Forschung (Z 3) und/oder experimentelle Entwicklung (Z 4). Sie umfasst sowohl den naturwissenschaftlichtechnischen als auch den sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich. 2. Grundlagenforschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens ohne Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel zu vermehren. 3. Angewandte Forschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren, jedoch mit Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel. 4. Experimentelle Entwicklung umfasst den systematischen Einsatz von Wissen mit dem Ziel, neue oder wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen. 5. Forschungsprojekte sind auf ein definiertes wissenschaftliches oder spezifisch praktisches Ziel gerichtete inhaltlich und zeitlich abgrenzbare Arbeiten im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung unter Einsatz von personellen und sachlichen Ressourcen. 6. Ein Forschungsschwerpunkt ist eine Zusammenfassung von Forschungsprojekten oder laufenden Arbeiten im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung, die inhaltlich einem übergeordneten Thema zugeordnet werden können. Als Grundsatz gilt, dass Forschung und experimentelle Entwicklung (Z 1) aus Tätigkeiten besteht, deren primäres Ziel die weitere technische Verbesserung des Produktes oder des Verfahrens ist. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der experimentellen Entwicklung von Produktionstätigkeiten. Sind hingegen das Produkt oder das Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren Arbeiten die Marktentwicklung oder soll durch diese Arbeiten das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, können diese Tätigkeiten nicht mehr der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 1) zugerechnet werden. Grundlage dieser Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen ist das Frascati Manual (2002) der OECD in der jeweils gültigen Fassung, das ergänzend zu diesen Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen herangezogen wird. B. Weitere Abgrenzungen (in alphabetischer Reihenfolge) […] 9. Patentarbeiten: Administrative und juristische Arbeiten, die im Zusammenhang mit Patenten stehen, fallen nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojekten (Teil A, Z 1) stehen. […] 16. Zugang zu wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen: Aufwendungen für den Zugang zu wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen fallen nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung, wenn sie unmittelbar einem oder mehreren konkreten Forschungszielen zuzuordnen sind und nachhaltig der Forschung oder experimentellen Entwicklung dienen. […]" Dem Frascati-Handbuch 2015 der OECD (Leitlinien für die Erhebung und Meldung von Daten über Forschung und experimentelle Entwicklung, Messung von wissenschaftlichen, technologischen und Innovationstätigkeiten, OECD Publishing, Paris) ist folgendes zu entnehmen: "2.7 Beispiele für FuE, Abgrenzungen und Ausschlussfälle in verschiedenen Bereichen […] Von FuE sorgfältig auszuschließen sind Aktivitäten, die zwar Bestandteil des Innovationsprozesses sind, aber die Kriterien für die Klassifikation als FuE nicht erfüllen. Beispielsweise sind Patentanmeldungen und Lizenzvergaben, Marktforschung, Produktionsanlauf, Werkzeugeinrichtung (tooling up) und Umgestaltung für das Herstellungsverfahren an sich keine FuE-Tätigkeiten und können entsprechend nicht als Bestandteil eines FuE Projekts betrachtet werden. […] Tabellen 2.3 Abgrenzung zwischen FuE, Innovationen und anderen wirtschaftlichen Aktivitäten | Gegenstand | Einordnung | Bemerkungen | […] | […] | […] | Patent- und Lizenzarbeiten | Ausschließen | Alle verwaltungstechnischen und rechtlichen Schritte, die für die Beantragung von Patenten und Lizenzen erforderlich sind (Dokumentation von FuE-Projekten ist FuE). Indessen sind Patentarbeiten in direkter Verbindung mit FuE-Projekten FuE. […] 4.23 Diese Aufwendungen umfassen die nicht unter Investitionen fallenden Käufe von Material, Bedarfsgegenständen, Ausrüstung und Dienstleistungen für die von einer statistischen Einheit innerhalb des Referenzjahres durch geführte FuE. Beispiele hierfür sind Wasser, Brenn- und Betriebsstoffe (ein schließlich Gas und Strom), Bücher, Zeitschriften, Nachschlagewerke, Mitgliedschaften in Bibliotheken, wissenschaftlichen Gesellschaften usw., die veranschlagten oder tatsächlichen Kosten kleiner Prototypen oder Modelle, die außerhalb der statistischen Einheit hergestellt wurden, sowie Materialien für Laboratorien (z.B. Chemikalien, Versuchstiere usw.). Andere laufende Aufwendungen umfassen Nutzungs- oder Lizenzgebühren für die Nutzung von Patenten und anderen Rechten des geistigen Eigentums, das Leasing von Investitionsgütern (Maschinen, Ausstattung usw.) und die Anmietung von Gebäuden für die von einer statistischen Einheit innerhalb des Referenzjahres durchgeführte FuE. […] 4.53 Diese Kategorie umfasst die Kosten für erworbene Patente, langfristige Lizenzen bzw. andere immaterielle Werte, die für FuE genutzt werden und über ein Jahr lang im Gebrauch sind." 3.1.2 Schlussfolgerungen Fraglich ist alleine, ob die von der Bf-GmbH an acib im Jahr 2018 geleisteten Zahlungen ("Finanzierungsbeträge") und die der Bf-GmbH im Jahr 2018 erwachsenen Kosten für die Nationalisierung eines Patentes als im Rahmen der auf Ebene der Bf-GmbH stattfindenden eigenbetrieblichen Forschung angefallene "unmittelbare Aufwendungen" im Sinne von § 1 Abs 2 Z 2 der Forschungsprämienverordnung angesehen werden können. Zu den Finanzierungsbeiträgen: Betreiben im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen zwei Rechtsträgern wie der hier vorliegenden beide Unternehmen Forschung und experimentelle Entwicklung, können grundsätzlich nur die Aufwendungen für die im eigenen Unternehmen tatsächlich durchgeführte Forschungstätigkeit in die Bemessungsgrundlage einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung miteinbezogen werden (in diese Richtung schon UFS 24.09.2010, RV/2297-W/09; vgl auch Eßl in Macho etc al, Steuerliche Behandlung von Förderungen 112 zu Forschungskooperationen [2015]). Zu diesen unmittelbaren Aufwendungen eines Unternehmens zählen etwa auch Entgelte für zugekaufte Dienstleistungen oder sonstige Unterstützungsleistungen, die für sich genommen nicht die Frascati-Kriterien erfüllen (vgl Rn 4.2 des Frascati-Handbuchs 2015, das auch der VwGH zur Auslegung des Begriffes der Forschung und Entwicklung heranzieht : "[…] Aufwendungen für extramurale FuE [d.h. außerhalb der statistischen Einheit durchgeführte FuE] sind in den Summen der intramural durchgeführten FuE [innerhalb einer statistischen Einheit durchgeführte FuE] nicht berücksichtigt. […] Lediglich Aufwendungen für Nicht-FuE-Erwerb, die außerhalb der statistischen Einheit oder des Sektors, aber zur Unterstützung intramuraler FuE getätigt werden [z.B. der Erwerb von Materialien oder allgemeinen Dienstleistungen für die FuE-Tätigkeit], werden in den Summen der intramuralen FuE berücksichtigt.") oder Aufwendungen für den Zugang zu wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen, wenn sie unmittelbar einem oder mehreren konkreten Forschungszielen zuzuordnen sind und nachhaltig der Forschung oder experimentellen Entwicklung dienen (siehe Anhang I, Abschnitt B, Z 16 der Forschungsprämienverordnung). Davon, dass mit den von der Bf-GmbH geleisteten Finanzierungsbeiträgen an die Bf-GmbH erbrachte (wissenschaftliche) Dienstleistungen abgegolten werden, kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sowohl den Aktivitäten der Bf-GmbH als auch jenen der acib Forschungscharakter im Sinne der Frascati-Kriterien zukommt (siehe Punkt II.1, Sachverhalt). Mit den Finanzierungsbeiträgen wird der Beitrag der acib an der im Rahmen des gemeinschaftlich betriebenen Forschungsprojekts bewirkten Generierung der schutzrechtsfähigen Ergebnisse abgegolten (vgl Rn 108 des ACIB-Agreements), die im vorliegenden Fall (vgl die in Rn 99 des ACIB-Agreements getroffene Vereinbarung) der Bf-GmbH zugewiesen worden sind. Der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (siehe die Mitteilung der Kommission 2022/C 414/01), der gemäß Rn 65 der ACIB-Richtlinie eine wichtige Rechtsgrundlage darstellt, auf dessen Regeln das COMET-Programm und damit auch das ACIB-Agreement aufbaut und denen das ACIB-Agreement auch nicht widersprechen darf, sieht vor, dass "aus dem Vorhaben resultierende Rechte des geistigen Eigentums sowie damit verbundene Zugangsrechte […] den verschiedenen Kooperationspartnern in einer Weise zugewiesen [werden], die ihrer Arbeit, ihren Beiträgen und ihren jeweiligen Interessen angemessen Rechnung tragen" (siehe Punkt 2.2.2, Rn 29 lit c). Im auf der Homepage der FFG abrufbaren Instrumentenleitfaden für COMET-Zentren (Punkt 2.10 - Was gilt bei der Regelung von Verwertungsrechten?), dem die wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der Regelung der Verwertungsrechte zu entnehmen sind (siehe Ausschreibungsleitfaden, COMET-ZENTREN, Punkt 5.3), ist vorgesehen: "Die Verwertungsrechte der Projektergebnisse liegen beim Konsortium. Es ist jedoch darauf zu achten, dass das COMET-Zentrum in seiner Position als gemeinsamer Wissensträger gestärkt und der Kompetenzaufbau am Zentrum sichergestellt wird, wobei strategische Projekte eine Schlüsselrolle spielen. […] Demnach erhalten die Forschungseinrichtungen die Verwertungsrechte, die ihrer Arbeit, ihren Beiträgen und ihren Interessen entsprechen. Werden diese Rechte den beteiligten Unternehmen zugewiesen, ist von diesen ein marktübliches Entgelt an die Forschungseinrichtung zu entrichten, wobei die im Zentrum eingebrachten Leistungen (Cash/In-kind) gegengerechnet werden dürfen." (siehe auch Punkt 2.2.2, Rn 29 lit d der oben zitierten Kommissionsmitteilung: "Die Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen erhalten für die sich aus ihren Tätigkeiten ergebenden Rechte des geistigen Eigentums, die den beteiligten Unternehmen zugewiesen werden oder für die den beteiligten Unternehmen Zugangsrechte gewährt werden, ein marktübliches Entgelt. Der absolute Betrag des Wertes der - finanziellen wie nichtfinanziellen - Beiträge der beteiligten Unternehmen zu den Kosten der Tätigkeiten der Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen, die zu den jeweiligen Rechten des geistigen Eigentums geführt haben, kann von diesem Entgelt abgezogen werden."). Wenn auch mit der Zahlung der Finanzierungsbeiträge faktisch ein Zugang zu jenen wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen verbunden sein mag, die man im Rahmen des Projektes angesammelt hat (oder auch zu Background-IP = geheimes oder durch Schutzrecht geschütztes Know-How, das außerhalb des entsprechenden Projektes generiert wurde und von einem Partner in ein Projekt eingebracht wird), wird damit aber nicht (wie dies etwa bei einem Lizenzentgelt für den Zugang zu einer wissenschaftlichen Datenbank oder bei Stipendien für Dissertationen gegeben sein kann) ein "zusätzlicher", davon loszulösender Erkenntnisgewinn für die Bf-GmbH in wissenschaftlich-technischer Hinsicht abgegolten, der unmittelbar einem oder mehreren konkreten Forschungszielen des zahlenden Unternehmens zuzuordnen ist und nachhaltig der F&E dient. Schon deshalb liegen nach Ansicht des BFG keine Aufwendungen für den Zugang zu wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen im Sinne von Anhang I, Teil B, Z 16 der Forschungsprämienverordnung vor. Die von der Bf-GmbH geleisteten Finanzierungsbeiträge sind auch nicht als Finanzierungsaufwendungen im Sinne von § 1 Abs 2 Z 3 der Forschungsprämienverordnung zu qualifizieren, wozu grundsätzlich alle mit der Kapitalbeschaffung (Fremdfinanzierung/Eigenfinanzierung) in Zusammenhang stehenden Aufwendungen bzw Ausgaben wie insbesondere Zinsen, Kreditbereitstellungskosten oder Hypothekarverschreibungsgebühren, zählen. Somit ist aber keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, die es erlaubt, die betreffenden Aufwendungen (Finanzierungsbeiträge) bei der Bf-GmbH in die Forschungsprämienbemessungsgrundlage der eigenbetrieblichen F&E für das Jahr 2018 einzubeziehen. Für wen bestimmte Aufwendungen prämienbegünstigt sind, richtet sich alleine nach den Regelungen des § 108c EStG 1988 sowie der auf der Grundlage erlassenen Forschungsprämienverordnung und nicht nach getroffenen Vereinbarungen über die Zuordnung der entsprechenden Forschungsaufwendungen. Zu den Kosten für die Nationalisierung des Patentes: Das wesentliche Kriterium für die Berücksichtigung von Patentierungsaufwendungen ist, ob eine "unmittelbare" Aufwendung im Sinne der Forschungsprämienverordnung vorliegt, die nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung - im Sinne der Verordnung und ergänzend des Frascati-Handbuchs - dient. In diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe jüngst VwGH 24.04.2025, Ro 2023/15/0021) auch die Abgrenzung in Anhang I, Teil B, Z 9 der Forschungsprämienverordnung ("Administrative und juristische Arbeiten, die im Zusammenhang mit Patenten stehen, fallen nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung [Teil A, Z 1], wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojekten [Teil A, Z 1] stehen.") zu verstehen. Auch das Frascati Manual ordnet - trotz grundsätzlichen Ausschlusses von Patentaufwendungen - "Patentarbeiten in direkter Verbindung mit FuE-Projekten" der FuE zu (Frascati-Handbuch 2015 Tabelle 2.3 bzw gleichlautend Frascati Manual 2002 Tabelle 2.3. "patent work directly connected with R&D projects"). Die konkret geltend gemachten Patentaufwendungen müssen allerdings notwendiger Teil eines laufenden Entwicklungs- oder Forschungsprozesses bzw -projektes bei der Bf-GmbH gewesen sein, und hierbei der weiteren Forschung und Entwicklung dienen (vgl VwGH 24.04.2025, Ro 2023/15/0021, Rn 26 und 28). Davon ist nicht auszugehen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes waren die der Bf-GmbH im Jahr 2018 erwachsenen Aufwendungen für die Nationalisierung des bereits im Jahr 2016 angemeldeten Patentes nicht als Aufwendungen im Sinne der Forschungsprämie nach § 108c EStG 1988 bzw der Forschungsprämienverordnung anzusehen, für die der Bf-GmbH eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung (§ 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988) zusteht. Es war spruchgemäß zu befinden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob Finanzierungsbeiträge wie die gegenständlichen bei der hier gegebenen Sachlage als Aufwendungen (Ausgaben) zur FuE im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 der Forschungsprämienverordnung, wozu auch solche im Sinne von Anhang I, Teil B, Z 16 dieser Verordnung gehören, zu werten sind, gibt es keine höchstgerichtliche Judikatur. Die Revision war daher zuzulassen. Wien, am 17. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101258/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101258.2020
Stammnummer
149971
Gültig
17.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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