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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101384/2025

Wiederaufnahmeantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101384/2025vom 22.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bf hätte auch kein Recht auf Säumnisbeschwerde, wenn das FA einen von der bf begehrten Wiederaufnahmebescheid von Amts wegen unterlässt (Ro 2016/13/0011). 15.) Unzulässigkeit der Revision: Die Bf erhob Beschwerde gegen die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags mit dem Ziel eines Abzuges von Vorsteuern, die im Zusammenhang mit den durch die Bf erbrachten Leistungen standen. Es sei nach Erlassung des Erstbescheides vom Jänner 2021 hervorgekommen, dass die sonstigen Leistungen der Bf an ihre Schwestergesellschaften in Deutschland und Luxemburg (Förderung des Absatzes der Sondervermögen der Schwestergesellschaften) in Deutschland und Luxemburg im Zuge der Reverse-Charge-Besteuerung besteuert worden seien. Es sei auch nachher hervorgekommen, dass diese sonstigen Leistungen in Deutschland und Luxemburg steuerpflichtig gewesen seien. Zudem sei ein Vorsteuerschlüssel nachträglich (Oktober 2021) hervorgekommen, durch den die Muttergesellschaft die Höhe aller Umsätze, die die Bf selbst erzielt habe, die Höhe aller steuerfreien , die Höhe aller in Deutschland und Luxemburg steuerpflichtigen Umsätze und die Höhe aller mit den Leistungen der Bf im Zusammenhang stehenden Vorsteuern nach Erlassung des Erstbescheides bekanntgegeben habe. Auf Grund dieses Vorsteuerschlüssels sei die Bf berechtigt, die Vorsteuern aus den mit den durch die Bf verwirklichten Umsätzen an die Schwestergesellschaften zusammenhängenden Eingangsleistungen an die Bf teilweise abzuziehen. Der Bf waren alle ihre Umsätze, die sie verwirklicht hat, und alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsumsätze von Anfang an bekannt. Daher wusste sie nach Ansicht des BFG bereits vor Erlassung des Erstbescheides alles, was sie wissen musste, um bei ausreichenden Rechtskenntnissen das Ausmaß ihrer steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze zu kennen, um daraus den richtigen Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs 3 i V m § 12 Abs 5 USTG 1994 errechnen zu können. Daher wird die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages abgewiesen. Dass die Bf kein Recht auf eine Beschwerde dagegen hat, dass das FA eine von der Bf angeregte amtswegige Wiederaufnahme nicht verfügt hat, bedarf keiner näheren Erörterung durch den VwGH. Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101384/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101384.2025
Stammnummer
149942
Gültig
22.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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