RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102657/2023

Aufhebung aufgrund Unzuständigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102657/2023vom 26.11.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Umsatzerlöse gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 betragen im Beschwerdezeitraum wie folgt (Beträge in EUR): Für das Jahr 2013: 8.125.44,97; 2014: 11.738.134,33; 2015: 9.284.563,49 (nach BP: 9.629.105,91); 2016: 10.462.517,86 (nach BP: 10.786.105,56); 2017: 9.300.992,69 (nach BP: 9.473.993,43); 2018: 9.669.521,24 (nach BP: 9.764.946,70); 2019: 8.428.665,76 (nach BP: 8.511.494,93). Als Umsatzsteuerbemessungsgrundlage hat die Bf. im Beschwerdezeitraum den Umsatz lt. der zulässig angewandten Differenzbesteuerung gem. § 24 UStG 1994 herangezogen, wobei gem. § 24 Abs. 4 Z 1 UStG als Bemessungsgrundlage die Differenz - die sogenannte Marge - ausgewiesen ist. Auch beim Export von Waren hat die Bf. gem. § 24 Abs. 6 UStG 1994 im konkreten Fall nur die Marge als steuerfreie Bemessungsgrundlage angegeben. Ein zweimaliges Überschreiten der Umsatzerlöse gem. UStG ist somit - unstrittig zwischen den Parteien - im konkreten Fall, selbst unter Berücksichtigung der Feststellungen der Außenprüfung, nicht gegeben. Die Bf. ist Verkaufskommissionärin, dh. sie verkauft im eigenen Namen auf fremde Rechnung. Sie hat einen Vertrag mit den jeweiligen Kommittent:innen und mit den Käufer:innen, die sie vermittelt. Sie verrechnet als eigenen Umsatz ihre Provision inkl. sonstiger Gebühren bzw. sonstige Aufwendungen wie zB Transport, etc… Die Bf. erwirbt als Verkaufskommissionärin kein Eigentum an den Waren und hat die Stellung einer Ermächtigungstreuhänderin. Wirtschaftlich betrachtet wird eine Transaktion zwischen Kommittenten und Drittkontrahenten (= Kund:innen) vollzogen, wobei die Bf. als indirekte Stellvertreterin handelt. In wirtschaftlicher Betrachtung erbringt die Bf. eine bloße Dienstleistung durch Beratung, Bewertung und Verkauf fremder Gebrauchswaren auf fremde Rechnung. Sie hat kein Preisbestimmungsrecht, sondern sie hat den gesamten Umsatzerlös an die Kommittent:innen herauszugeben (***16***). Die Bf. erhält als Verkaufskommissionärin nur ein variables Entgelt, einen Prozentsatz in Höhe der Provisionserlöse, das vom Erfolg der Vermittlungsleistung (***17***) abhängt. Die erzielten Verkaufserlöse werden demnach nicht bei der Bf. als Verkaufskommissionärin, sondern bei den jeweiligen Kommittent:innen bilanziert. Aus den Kommissionverträgen ergibt sich, dass die Bf. als Verkaufskommissärin selbst nur einen Rechtsanspruch auf die vereinbarte Provision sowie den Ersatz etwaig im Verkaufsprozess angefallener Gebühren als eigenen Umsatz behält. Die Verkaufskommission erfolgt in manchen Fällen in fremden Namen. Der Zufluss der vereinbarten Provision erfolgt im Zeitpunkt des Verkaufs der Waren. Die Bf. stellt den Käufer:innen eine Rechnung über den gesamten Betrag, wobei das Eigentum an den Handelswaren auf die Käufer:innen übergeht. Gleichzeitig wird mittels einer Eingangsrechnung eine Gutschrift iH der Kommissionswaren an die Kommittent:innen erstellt. Aus der Differenz ergeben sich die Provisionserlöse (inkl. vereinbarter Gebühren- und Spesenersätze) als Umsatzerlöse der Bf. Der Erlös aus den Kommissionswaren wird durch die jeweiligen Kommittent:innen verwirklicht. Die Bf. hat in den Körperschaftsteuererklärungen im Zuge der Abgabe der Steuererklärungen fälschlicherweise die Handelswaren und nicht nur die eigene Provision unter KZ 9040 "Erlöse ohne § 109a" eingetragen. Diesen Fehler hat die Bf. im Beschwerdeverfahren wie folgt korrigiert und richtiggestellt: [Grafik]   2. Beweiswürdigung Die Eigenschaft der Bf. als Verkaufskommissionärin, die Bilanzierung sowie Darstellung der einzelnen Bilanzpositionen, die Verbuchung der Umsatzerlöse sind unstrittig zwischen den Parteien und ergeben sich aus den Unterlagen der durchgeführten Außenprüfung, dem Vorbringen der Parteien und aus den Jahresabschlüssen der Bf. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung) Rechtslage: Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe ist gem. § 61 BAO, in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, gültig vom 20.07.2022 bis 31.12.2023, wie folgt -auszugsweise -geregelt: "§ 61. Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe: (1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für 1. Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben. Das Unterschreiten dieser Grenze ist unbeachtlich, a) wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird, b) wenn es zu einer Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommt, c) wenn ein Konkursverfahren nach § 123a oder § 139 IO aufgehoben wird oder d) bis zur rechtskräftigen Bestätigung eines Sanierungsplans. (…) 9. Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind - einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied a) gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder b) seinen Sitz nicht in Österreich hat; (…) (5) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben." § 189a Z 5 UGB idF dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019, gültig ab 29.05.2019 bestimmt: "Für das Dritte Buch gelten folgende Begriffsbestimmungen: 5. Umsatzerlöse: die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie von sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben;" Die sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe ist gem. § 61 BAO geregelt. § 61 BAO enthält keine spezielle Regelung für Verkaufskommissionäre oder für Unternehmer, die die Differenzbesteuerung gem. § 24 UStG 1994 anwenden. Für den Begriff der Umsatzerlöse verweist § 61 BAO auf § 189a Z 5 UGB als zentrale Rechtsnorm. Der Rechtsmeinung der belangten Behörde, die Angabe in der Steuererklärung sei für das Finanzamt für Großbetriebe zuständigkeitsbegründend, kann nicht gefolgt werden. Die vorgebrachte Rechtsmeinung des Finanzamt für Großbetriebe mit Verweis auf die Rechtsansicht in der Finanzverwaltung, dass die Zuständigkeit aufgrund der Angabe in der jeweiligen Kennzahl vorliegt, kann - prima facie - nur als erster Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit verstanden werden. Wenn sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass sich die Tatsachen anders verhalten als vorerst verzeichnet, ist rechtsrichtig vorzugehen. Denn es ist der Bf. zuzustimmen, dass die sachliche Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (VwGH 27.6.1994, 93/16/0001; 26.1.1995, 92/16/0145; 21.5.2001, 2001/17/0043). Im Zuge der durchgeführten Außenprüfung hätte sich die belangte Behörde mit der Prüfung der Zuständigkeit auseinandersetzen und die Erklärungsangaben auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen müssen. Dem Vorbringen der Bf., die Eintragung in eine Kennzahl in der Körperschaftsteuererklärung, im konkreten Fall 9040, sei nur eine Verwaltungsübung und könne nicht autonom die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde begründen, ist gem. Art. 18 B-VG zuzustimmen. Die fehlerhafte Eintragung der Umsätze in das Formular K 1 unter der Kennzahl 9040 kann aufgrund der fehlenden Normeigenschaft für sich genommen keine gesetzliche Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe bestimmen. Ebenso verhält es sich mit etwaigen Formularhinweisen bzw. Richtlinien, welche lediglich Erlass- bzw. Erklärungscharakter aufweisen. Die Bf. vermeint, dass die Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen sei und dass das Finanzamt für Großbetriebe aufgrund des nicht erfolgten zweimaligen Unterschreiten der UGB-Grenze als unzuständige Behörde die gegenständlichen Bescheide erlassen hat. Diese Argumentation ist gem. § 50 BAO nachvollziehbar. Gemäß § 50 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, wobei für die Zuständigkeit einer Behörde die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides geltende Rechtslage maßgeblich ist (VwGH 16.12.1999, 97/16/0064). Dieser Zeitpunkt ist im konkreten Fall die wirksame Zustellung der Bescheide vom 11.01.2023. Da die Bf. Verkaufskommissionärin ist, sind als Umsatzerlöse nur die Beträge, die aus dem Kommissionsgeschäft stammen, zu beurteilen, da ihre erbrachte Dienstleistung in der Vermittlung zwischen Verkäufer und Käufer besteht. Die Umsatzerlöse der Bf. bestimmen sich demnach nach den getroffenen Kommissionsvereinbarungen mit den jeweiligen Kommittent:innen. Den "Umsatzerlös" aus dem Verkauf der betreffenden Waren lukriert nicht die Bf., sondern die entsprechenden Kommittent:innen als Treugeber:innen. Da die Bf. keine Dispositionsmöglichkeit über die Kommissionswaren innehat, ist sie somit als Ermächtigungstreuhänderin tätig (OGH 7 Ob 520/86), wobei aus wirtschaftlicher Sicht eine Transaktion zwischen Kommittent:innen und Drittkontrahent:innen, ds die Käufer:innen, durchgeführt wird (Straube/Ratka/Rauter; § 383, Rz 17; OGH 1 Ob 196/98z; § 383 Rz 15 Griss, 5. L). Die Höhe der Umsatzerlöse für die Bf. besteht daher allein aus dem Entgelt, das von den Leistungsempfänger:innen gefordert werden kann - was im konkreten Fall die jeweiligen Kommittent:innen sind- (Hirschler, Bilanzrecht, § 189a Z 5, Rz 8). Die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag nach Abzug der Kommissionsware (idF. Kommittent:innenwarenerlöse) stellt die Provision und somit den Umsatzerlös für die Bf. dar. Zum Vorbringen des Finanzamtes für Großbetriebe, dass die Erlöse der Kommissionswaren zu den Umsatzerlösen zu zählen seien, da auch "nicht für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typische Umsatzerlöse" einzubeziehen seien, ist festzustellen, dass die Neuregelung gem. den Erläuterungen zu RV 367 der BlgNR XXV. GP, 4 und Art. 2 Z 5 der Bilanz-Richtlinie "auch solche Erlöse zu den Umsatzerlösen" definiert, "die nicht für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind". Mit dem RÄG 2014 erhielt der Begriff "Umsatzerlöse" eine neue Fassung in § 189a Z 5 UGB, wobei der Bezug auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit wegfiel, der Gesetzgeber aber normiert hat, dass für die Abgrenzung der Umsatzerlöse nunmehr entscheidend ist, dass die Beträge aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen stammen (Stückler, Umsatzerlöse nach dem RÄG 2014, SWK 8/2016, 487). Für den konkreten Fall bedeutet das, dass diese Gesetzesänderung keinen Einfluss auf die Höhe der Umsatzerlöse im konkreten Fall haben kann, da die Bf. zwar eine Vermittlungsleistung und sonstige Dienstleistungen an die Kommittent:innen erbringt, jedoch nicht mit den ihr überlassenen Handelswaren handelt. Als Händler:innen treten nämlich allein die Kommittent:innen auf. Die Provisionserlöse aus den Kommissionsgeschäften gehören entgegen der Neufassung gem. § 189a Z 5 UGB tatsächlich zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Bf. Die Bf. ist als Verkaufskommissionärin tätig, das bedeutet, dass insbesondere die Provisionserlöse aus den Kommissionsgeschäften ihre zentrale Geschäftstätigkeit abbilden: es handelt sich dabei um die hauptsächliche, typische und somit gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Bf. Die Handelswarenerlöse der Kommittent:innen sind daher nicht als Umsatzerlöse iS dieser Bestimmung zu beurteilen. Der Umsatzbegriff gem. § 189a Z 5 UGB unterscheidet sich zB. wesentlich von der Definition in § 125 BAO. Das UGB definiert die Umsatzerlöse als die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse (s.o.) aus dem Verkauf von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen. Da die Umsätze gem. § 125 BAO ursprünglich auch Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen, Umsätze aus einer Betriebskantine, Werksküche oder einem betrieblichen Erholungsheim, Lohnveredelungen, Umsätze aus Eigenverbrauch und andere vom jeweiligen Unternehmer normalerweise am Markt nicht angebotene Dienstleistungen umfassten, ist § 189a Z 5 UGB schon historisch gesehen der engere Begriff, wobei die Umsatzerlöse geringer sind als die Umsätze gem. dem Umsatzbegriff gem. § 125 BAO. Dass der BAO-Gesetzgeber bei der Zuständigkeitsregelung bewusst keinen Verweis auf einen BAO-Umsatzbegriff gewählt hat, sondern auf den - enger auszulegenden - Umsatzbegriff des § 189a Z 5 UGB, zeigt seine begriffseinschränkende Absicht. Jedoch selbst bei einer Anwendung von § 125 BAO - was im konkreten Fall nicht der Fall ist - wären die Kommissionswarenerlöse bei der Bf. als Verkaufskommissionärin ebenso nicht im Umsatzerlösbegriff enthalten, da die Beurteilung der Umsätze grundsätzlich streng nach dem Realisationsprinzip zu erfolgen hat (Marschner in Jakom, 2025, § 5 Rz 28). Gemäß der einheitlichen Rechtslehre sind rein die Vermittlungsleistungen in die Umsatzerlöse mit eingereiht, ds die "Provisionen bei Vermittlungs- und Kommissionsgeschäften" (Konezny in Hirschler, Bilanzrecht 12, § 189a Z 5 Rz 5; Pinetz/Rauter in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 189a Rz 173.) Wenn die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 18.03.2025 einwendet, dass den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung halber auch die Kommittent:innenwarenerlöse den Umsatzerlösen der Bf. zuzurechnen seien, ist im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass das imparitätische Realisationsprinzip als zentraler Grundsatz des Unternehmensrechts gem. § 201 Abs. 2 Z 4 UGB - insbes. § 201 Abs 2 Z 4 lit a UGB - und der steuerlichen Bilanzierungsgrundsätze gem. §§ 4,5,6 EStG 1988 bestimmt, dass nur realisierte - dh durch einen Umsatz verwirklichte - Gewinne ausgewiesen werden dürfen (vgl Mayr, Gewinnrealisierung: Im Steuerrecht und Handelsrecht, 5 ff), wobei das Realisationsprinzip den Gewinn an den Umsatz bindet (Mayr, Gewinnrealisierung und Anschaffungszeitpunkt, RdW 2000/347, 381). Die Bf. erwirbt als Verkaufskommissionärin kein Eigentum an den zu vermittelnden Gebrauchswaren, womit sich für die Bilanzierung keine Besonderheiten gegenüber einem direkten Verkaufsgeschäft ergeben (Nitschinger/Steiner in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 196 Rz 44). Da die Bf. vertraglich verpflichtet ist, die Erlöse, die auf die Kommissionsgüter entfallen, weiterzugeben, kann in Höhe der Kommittent:innenwarenerlöse nicht von einem "verwirklichten Umsatz" die Rede sein. Diese Anforderungen an die Umsatzrealisation gelten nach der einheitlichen Rechtslehre auch für die Bestimmung der Umsatzerlöse nach UGB (vgl. Anforderungen an die Umsatzrealisation; Eiter/Walter-Gruber, DJA 2018/14). Es ist der "Stellungnahme 32" des Vereins AFRAC - im Titel ist von der Realisierung von Umsätzen die Rede - als Institution zur Schaffung einer Grundlage für bilanzierende Unternehmen zur einheitlichen Auslegung von Bilanzierungsvorschriften zuzustimmen, dass nicht realisierte Umsätze nicht als Umsatzerlöse gem. § 189a Z 5 UGB anzusehen sind. Andernfalls wäre nämlich eine - als bilanzrechtswidrig zu beurteilende - doppelte Bilanzierung der Kommittent:innenwarenerlöse bei zwei verschiedenen Unternehmern, nämlich bei den Kommittent:innen und bei den Kommissär:innen gegeben. Im konkreten Fall sind nur die Kommissionärsprovisionserlöse - wie die Bf. richtig vorbringt - realisiert. Denn nur die Provision berührt endgültig die Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. Beck Bilanzkommentar, § 277 HGB). Ein Verstoß gegen das Saldierungsverbot - wie die belangte Behörde vorbringt - kann somit nicht vorliegen, da die Bf. keine Forderung die Kommissionswaren betreffend gegen die Kommittent:innen hat, sondern erst die Käufer:innen mit der Bezahlung des Kaufpreises, welcher von der Bf. an die Kommittent:innen weitergeleitet wird. Aus der AFRAC Stellungnahme 32 in Rz 107 ist ersichtlich, dass Kommissionäre nur die Provision (die Marge) als Umsatz bilanzieren dürfen. Da die Bf. von ihren Vertragspartner:innen nur die Provision und die Barauslagen fordern kann, steht rechtlich der Verkaufserlös zur Gänze den Kommittent:innen zu, sodass die Umsatzerlöse nur in Höhe der Provisionserlöse vorliegen können. Da die Preisgefahr in Bezug auf den Verkaufserlös im konkreten Fall nicht auf die Bf. als Verkaufskommissionärin übergeht und dadurch somit kein Forderungsanspruch der Bf. in Höhe der Kommittent:innenwarenerlöse entsteht, kann - wie die Bf. richtig vorbringt - nur in Höhe der Provisionserlöse und der vereinbarten Spesenanteile ein Umsatzerlös gem. § 189a Z 5 UGB verwirklicht sein (vgl. Anforderungen an die Umsatzrealisation; Eiter/Walter-Gruber, DJA 2018/14). Die Bf. als Verkaufskommissionärin kann die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der Kommissionswaren rechtlich und faktisch nicht ausüben (VwGH 8.3.1994, 93/14/0179, ÖStZB 1994, 685), weshalb die Kommittent:innenwarenerlöse nicht in die Umsatzerlöse gem. § 189a Z 5 UGB einzureihen sind, da es sich nicht um "Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen", wie es § 189a Z 5 UGB als Voraussetzung normiert, handelt. Dass in der Bilanz die Kommittent:innenwarenerlöse ausgewiesen sind, dient lediglich zur besseren unternehmensrechtlichen Darstellung der Herkunft der Umsätze und ihrer Berechnung gem. § 224 UGB. Dass für die Darstellung einer Bilanzposition die Kommittent:innenwarenerlöse ausgewiesen sind, macht sie nicht automatisch zu Umsatzerlösen gem. § 189a Z 5 UGB. Auch auf die buchhalterische Abwicklung der Kommissionsgeschäfte ist bei der Einordnung als Umsatzerlöse gem. § 189a Z 5 UGB iVm § 61 BAO nicht abzustellen. Die oben angeführte buchhalterische Vorgehensweise der Bf. (Verbuchung: Ausgangsrechnung mit Gesamtbetrag an die Käufer:innen und Gutschrift über die Kommissionswaren an die Kommittent:innen) begründet keine Umsatzerlöse gem. § 189a Z 5 UGB. Es handelt sich dabei um einen rein buchungstechnischen Vorgang, damit der Teil des Gesamtbetrages, der von der Bf. an die Kommittent:innen weitergegeben werden muss, ordnungsgemäß verbucht werden kann. Es handelt sich dabei um einen einzigen Verkaufsvorgang der Bf. als Verkaufskommissärin für die Kommittent:innen und deren Kund:innen und um die zeitlich übereinstimmende Gebarung der vermögensrechtlichen Beziehungen des Schuldrechts iSd Kommissionsgeschäftes gem. § 383 ff UGB. Da die Umsatzerlöse gem. § 189a Z 5 UGB der Bf. bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide die in § 61 BAO genannten Umsatzgrenzen nicht zweimalig übersteigen, war somit die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht gegeben. Insofern wäre im konkreten Fall gem. § 61 BAO richtigerweise die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich gegeben gewesen. Die angefochtenen Bescheide sind aus formellen Gründen aufgrund Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, dem Finanzamt für Großbetriebe, aufzuheben. Ein Eingehen auf die inhaltlichen Vorbringen der Bf. in der Beschwerde und die Feststellungen der Außenprüfung ist daher nicht vorzunehmen. Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit einer Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zur (Un-)Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe für Verkaufskommissionäre, die die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung anwenden, noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt, wird hiermit die ordentliche (Amts-)Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Wien, am 26. November 2025

Dieses Dokument enthält 5 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102657/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102657.2023
Stammnummer
149898
Gültig
26.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF