Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101213/2022
1. Zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO 2. Unzulässigkeit der Anführung desselben Neuerungstatbestandes in zwei Wiederaufnahmebescheiden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101213/2022vom 19.11.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass beim Bf. die Voraussetzungen für die zehnjährige Verjährungsfrist vorgelegen haben, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Zu den Umständen, dass Wiederaufnahmebescheide in Ansehung ihrer Begründung in Zusammenschau mit den gleichzeitig erlassenen Sachbescheiden zu sehen sind und dass sich zwei Wiederaufnahmebescheide nicht auf ein- und denselben Neuerungstatbestand stützen dürfen, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen.
Da mit dem beschwerdegegenständlichen Erkenntnis Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu beantworten waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist,
Wien, am 19. November 2025
Normen und Schlagworte
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101213/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101213.2022
- Stammnummer
- 149893
- Gültig
- 19.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF