Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100536/2025
Information der COFAG über Möglichkeit der Stellung eines Spätantrages an nicht mehr aufrechte Mail-Adresse des steuerlichen Vertreters
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100536/2025vom 09.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Antragstellung sowie das Einrichten der technischen Voraussetzungen (zB Zugang zum USP) lag in der Sphäre des Bf. Ebenso war eine Änderung der im Spätantrag bekanntgegebenen E-Mailadresse der COFAG daher umgehend der COVAG mitzuteilen.
Der Bf. war im Zuge der Beantragung des Ausfallsbonus III von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten. Die Sanierungsmöglichkeit verspätet eingebrachter Förderanträge war in den Kreisen der steuerlichen Vertreter bekannt und wurde ausführlich besprochen (siehe Böhler, COVID-19-Zuschüsse Die Spätantragsrichtlinien, SWK 36/2023, 1359 ff.). Für konkrete beihilfenrechtliche Themen gab es Hilfestellungen der KSW (https://ksw.or.at/arbeitshilfen/mustervorlagen-izm-covid-19) und des BMF (https://www.bmf.gv.at/themen/cofagabwicklung/foerderrichtlinien.html).
In der ergänzenden Stellungnahme wird vorgebracht, die steuerliche Vertreterin habe für zahlreiche weitere Klienten der Kanzlei fristgerecht Umwidmungsanträge gestellt. Aus diesem Vorbringen ergibt sich bereits, dass die steuerliche Vertreterin des Bf. Kenntnis davon hatte, dass es die Möglichkeit einer Spätantragstellung gab und dass die Gewährung eines Ausfallbonus III nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht stand. Der steuerlichen Vertreterin musste ebenso bekannt sein, dass in zahlreichen von ihr für Klienten gestellten COFAG-Förderanträgen die Mailadresse eines ausgeschiedenen Mitarbeiters verwendet wurde.
Die COFAG war zwar gemäß Pkt 4.1. Spätantragsrichtlinien grundsätzlich verpflichtet, die Spätantragsteller zur Beantragung einzuladen. Allerdings wäre es, da eine Einladung der COFAG nicht erfolgte, am Bf. bzw. seinem steuerlichen Vertreter gelegen, sich um eine Antragstellung zu bemühen bzw. sich mit der COFAG in Verbindung zu setzen. Seitens der steuerlichen Vertretung des Bf. wurde die COFAG zu keinem Zeitpunkt davon unterrichtet, dass ein Mitarbeiter nicht mehr für sie tätig ist bzw. wurden der COFAG keine Kontaktdaten einer neuen Ansprechperson übermittelt.
Die Nichtzustellung des Aufforderungsmails der COFAG an den steuerlichen Vertreter hat nicht zur Folge, dass dem Bf. der gegenständliche Ausfallsbonus III nunmehr ohne Antragssanierung zusteht. Der unbestritten verspätet eingebrachte Antrag konnte lediglich durch eine Sanierung im Sinne der Spätantragsrichtlinien "gerettet" werden. Beihilfenrechtlich stand dem Bf. keine finanzielle Leistung zu, zumal die europäische Kommission eine kürzere Frist für die Geltendmachung des Ausfallsbonus III vorsah.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine "Sanierung" des verspätet eingebrachten Antrages durch einen Umwidmungsantrag iSd Spätantragsrichtlinien BGBl II 348/2023 nicht erfolgt ist, weshalb das Finanzamt im angefochtenen Bescheid den Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag von 1.164,68 € und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht (Null €) gemäß § 13 iVm § 14 COVAG-NoAG zu Recht zurückgefordert hat.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der Spätantragsrichtlinie liegt nicht vor, weshalb eine ordentliche Revision zulässig ist.
Beilage für die Parteien: Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.12.2025
Graz, am 9. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 14 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 15 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 13 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100536/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100536.2025
- Stammnummer
- 149844
- Gültig
- 09.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF