Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100899/2020
Keine Vorsteuererstattung wenn die in Rechnung gestellten Lieferungen nicht zweifelsfrei dem Rechnungsempfänger zugeordnet werden können und dieser nicht an der Aufklärung mitwirkt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100899/2020vom 25.11.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass die ***1*** Umsätze des Jahres 2010 ursprünglich nicht versteuerte, was bei einer Betriebsprüfung offenkundig wurde und eine nachträgliche Verrechnung mit Umsatzsteuer aufgrund der Beanstandungen der Prüfungsorgane im Jahr 2012 nach sich zog, beweist noch nicht, dass die nachträglichen Rechnungen auch rechtsrichtig (im Hinblick auf die richtigen Leistungsempfänger) erfolgten.
Im Prüfungsverfahren der Bf. wurde vielmehr ersichtlich, dass die nachträglich an die Bf. ausgestellten Rechnungen einer näheren Überprüfung hinsichtlich der zweifelsfreien Zuordnung der einzelnen in Rechnung gestellten Vorgänge nicht standhielten.
Aufgrund des gewählten "Nettoverrechnungssystems" wurde die Umsatzsteuer seitens der Bf. an die ***1*** nie entrichtet und ist auch ersichtlich, dass die ***1*** diese nicht abführte, weil deren Abgabenkonto einen sechsstelligen Rückstand aufweist, der in Vollstreckung ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob hier nicht schon Umsatzsteuerbetrug vorliegt, der einen Vorsteuerabzug ohnehin ausschließt, weil die Vorsteuern bereits aus anderen Gründen nicht zustehen.
Durch die Abtretung der Forderungen der Bf. dem FAÖ gegenüber an die ***1*** würde diese eine allfällig zurecht bestehende Vorsteuerforderung erhalten wollen.
Ein Vorsteueranspruch kann nur bestehen, wenn die in Rechnung gestellten Lieferungen auch tatsächlich für das Unternehmen der Bf. erfolgt sind.
Dieser Nachweis konnte aber nicht zweifelsfrei seitens der Bf. erbracht werden (siehe Sachverhalt und Beweiswürdigung).
Selbst wenn ein etwaiger Vorsteueranspruch an den Lieferanten zediert wird, bleibt das Vorsteuererstattungsverfahren immer noch das Verfahren der Bf.
Diese hat die entsprechenden Belege und Nachweise vorzulegen, wenn wie hier, erhebliche Zweifel am Vorsteueranspruch der Bf. bestehen.
Die Bf. hat in keinster Weise an der Aufklärung der Ungereimtheiten hinsichtlich der Liefervorgänge mitgewirkt (siehe die diesbezüglichen Hinweise im Vorlagebericht und Prüfungsbericht), Originallieferscheine, welche an die Bf. ausgefolgt sein sollen, wurden nicht vorgelegt. Die Überprüfung der Vorgänge wurde so erheblich erschwert bis unmöglich gemacht.
Derjenige, der einen Vorsteueranspruch stellt, hat zu beweisen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür zweifelsfrei vorliegen, die Beweislast liegt bei ihm (vgl. VwGH 13.12.1977, 1347/77).
Es ist nicht Aufgabe der Abgabenbehörde zu beweisen, dass ein Anspruch nicht besteht, sondern wenn der Antragsteller die Nachweise nicht erbringt, ist in freier Beweiswürdigung vorzugehen.
Im vorliegenden Fall hat das FAÖ nachvollziehbar und im Detail ausgeführt, warum die nachträglichen Rechnungen ungenügend und zweifelhaft sind und es zumindest der Originallieferscheine bedurft hätte, um die Liefervorgänge eindeutig der Bf. zuordnen zu können. Die zahlreichen Ungereimtheiten konnten im Rechtsmittelverfahren nicht zweifelsfrei widerlegt werden.
Auch der VwGH betont, dass ein Vorsteuerabzug stets die tatsächliche Leistungserbringung voraussetzt. Selbst der gute Glaube des Leistungsempfängers an das Bestehen des Anspruchs auf Vorsteuerabzug schützt nicht, wenn Leistungen gar nicht erbracht wurden. Damit stärkt der VwGH die Missbrauchsvermeidung im Umsatzsteuerrecht, auch wenn dies für Unternehmen in der Praxis eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Prüfung von Eingangsrechnungen bedeutet. Besonders im Bereich komplexer Vertragsgestaltungen, oder wie vorliegend bei Zession der Umsatzsteuer an den potenziellen Lieferer, zeigt sich, dass formale Vereinbarungen allein nicht genügen. Unternehmen sind gefordert, die tatsächliche Durchführung der Leistungen kritisch zu hinterfragen, um steuerliche Risiken zu vermeiden (vgl. VwGH 18.8.2025, Ra 2023/13/0006, mwN und dazu: "Kein Vorsteuerabzug bei nicht erbrachter Leistung, 20.11.2025, LexisNexis Rechtsnews 37347 in lexis360.at").
Würde man in Fällen der "Nettoverrechnung" wie beschwerdegegenständlich gegeben nicht auf den unzweifelhaften Nachweis der materiellrechtlichen Voraussetzungen unter Mitwirkung des Antragstellers bestehen, wäre damit dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, als der Rechnungsaussteller beliebig Rechnungen ausdrucken und zur Vorsteuererstattung einreichen könnte.
Da der Vorsteueranspruch der Bf. nicht zweifelsfrei nachgewiesen wurde, ist aber auch für Schätzungen kein Raum. Im Vorsteuererstattungsverfahren sind die einzelnen Rechnungen im Original vorzulegen, und ist für jede einzelne Rechnung der Vorsteueranspruch nachzuweisen. Bestehen nicht aufgeklärte Zweifel an der Richtigkeit der Rechnungen, ist der Vorsteueranspruch abzuweisen.
Nach § 279 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern.
Ergänzend wird auf die Ausführungen im Vorlagebericht verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es liegen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, die Sachverhaltsfragen waren in freier Beweiswürdigung zu klären.
Graz, am 25. November 2025
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100899/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100899.2020
- Stammnummer
- 149788
- Gültig
- 25.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF