RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500550/2025

Beanstandung des abgestellten Fahrzeuges und Aktivierung des elektronischen 15-Minuten-Parkscheines in derselben Minute

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500550/2025vom 02.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass die Abgabepflicht innerhalb einer Minute zu jener Sekunde beginnt, in welcher das mehrspurige Kraftfahrzeug abgestellt ist. Jedoch differenzieren die Parkometerabgabeverordnung und die Kontrolleinrichtungenverordnung hinsichtlich der Abgabenhöhe nicht zwischen den Sekunden innerhalb einer Minute, weil sie auf die Minute als kürzesten Zeitraum abstellen. Folglich ist die Parkometerabgabe gleich hoch, egal ob das Abgestelltsein des mehrspurigen Kraftfahrzeuges in der ersten Sekunde einer Minute oder in der letzten Sekunde dieser Minute oder in einer dazwischenliegenden Sekunde beginnt. Im Falle der vorschriftsmäßigen Anbringung und Entwertung bzw. Aktivierung eines 15-Minuten-Gratis-Parkscheines ist in der - hier entscheidenden - gesamten ersten Minute die Parkometerabgabe nicht zu entrichten - egal zu welcher Sekunde innerhalb dieser Minute das Abstellen vollendet ist bzw. der Parkschein aktiviert wird. Da der gegenständliche, von der beschwerdeführenden Partei aktivierte elektronische Parkschein gemäß § 7 Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung bewirkte, dass die Parkometerabgabe ab 12:31 Uhr und insbesondere für die gesamte Minute 12:31 nicht zu entrichten war, erfolgte keine Verkürzung oder Hinterziehung der Abgabe. Ohne Verkürzung oder Hinterziehung der Parkometerabgabe ist das Tatbild des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 nicht erfüllt und es kann keine Bestrafung nach dieser Strafnorm erfolgen. Die Verpflichtung des Bundesfinanzgerichtes (Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen) gemäß Art. 130 Abs. 4 Satz 1 B-VG und § 50 Abs. 1 VwGVG "in der Sache selbst zu entscheiden" bewirkt dreierlei: Erstens darf der angefochtene Bescheid (hier "Straferkenntnis" genannt) nicht aufgehoben werden unter Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung. Zweitens ist, wenn kein Beschluss ergeht, mit Erkenntnis über die Beschwerde und zugleich über die Angelegenheit, die den Gegenstand (die "Sache") des angefochtenen Bescheides gebildet hat, zu entscheiden. Drittens darf die Entscheidung nicht über die "Sache" (die erstinstanzlich vorgeworfene / angelastete Tat) hinausgehen, weshalb der Tatzeitraum nicht ausgeweitet und die Tat (etwa durch Änderung des Tatzeitpunktes) nicht ausgewechselt werden darf (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguny, VStG3, § 50 VwGVG Rz 3). Hingegen ist das Verwaltungsgericht berechtigt - unter Beachtung des Verbotes der reformatio in peius - die erstinstanzlich vorgeworfene (angelastete) und nach seiner Auffassung erwiesene Tat einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0099 Rechtssatz 2; VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027 Rn 7). Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei im angefochtenen Straferkenntnis zu B) angelastet, die Parkometerabgabe nicht rechtzeitig entrichtet zu haben, auch indem sie die Bestätigung der Parkscheinbuchung durch das elektronische System nicht beim Fahrzeug abgewartet habe. Ein Teil der angelasteten Tat, nämlich dass die beschwerdeführende Partei ohne Abwarten der elektronischen Bestätigung der Parkscheinbuchung sich vom abgestellten Fahrzeug entfernt hat, ist nach der im vorliegenden Erkenntnis vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung erwiesen. Soweit die Tat demnach festgestellt ist, ist sie unter § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 wegen Übertretung von § 7 Abs. 2 letzter Satz Kontrolleinrichtungenverordnung zu subsumieren: Die beschwerdeführende Partei hat die Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz Kontrolleinrichtungenverordnung, die elektronische Bestätigung beim Fahrzeug abzuwarten, nicht eingehalten und damit ein Gebot der Kontrolleinrichtungenverordnung übertreten. Damit ist das Tatbild des § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 erfüllt und die beschwerdeführende Partei hat die objektive Tatseite dieser Strafnorm verwirklicht. § 5 VStG normiert: "(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 18. März 2015, 2013/10/0141, mwN). Somit hätte die Verpflichtung bestanden sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen und zu reagieren, zu A) insbesondere damit, dass ein ausreichender Vorrat an Papierparkscheinen im Fahrzeug bereitzuhalten ist, um im Falle von Störungen beim System "Handy Parken" die Parkometerabgabe korrekt entrichten zu können oder einen 15-Minuten-Parkschein entwerten und hinter die Windschutzscheiben legen zu können; Zu B) insbesondere damit, dass man bis zum Erhalt der Bestätigung der Parkscheinbuchung beim Fahrzeug bleibt. Weil die beschwerdeführende Partei ihrer Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung: § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Zu A: Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN). Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Zu B: Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der effektiven und effizienten Kontrolle der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe besteht. Die Pflicht der das Fahrzeug abstellenden Person, bis zum Empfang der elektronischen Bestätigung eines gebuchten Parkscheines beim abgestellten Fahrzeug zu bleiben, soll eine effektive Kontrolle der zeitgerechten Aktivierung eines elektronischen Parkscheines im Falle der Kontrolle bald nach dem Beginn des Abgestelltseins des Fahrzeuges ermöglichen. Wenn in einer solchen Situation die das Fahrzeug abstellende Person nicht bis zum Empfang der elektronischen Bestätigung des gebuchten Parkscheines beim Fahrzeug verbleibt, kann der Sachverhalt nicht im kurzen Wege zwischen der das Fahrzeug abstellenden Person und dem Kontrollorgan geklärt werden, sondern es wird - wie im vorliegenden Fall - ein aufwendiges Verfahren nötig, was ineffizient ist. Die beschwerdeführende Partei hat das öffentliche Interesse an der effektiven und effizienten Kontrolle der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe geschädigt, indem sie nach dem Abstellen des Fahrzeuges nicht bis zum Empfang der elektronischen Bestätigung des gebuchten Parkscheines beim Fahrzeug verblieben ist. Die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Einstellung des Strafverfahrens (verbunden mit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses) kommt nicht in Betracht, da nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass das Verschulden geringfügig sein muss und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (vgl. zB VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109). Hingegen wird im vorliegenden Fall zwar nicht von einem großen Verschulden, aber auch nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen. Wegen einer rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Andere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei, welche keine Angaben hierzu gemacht hat, besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Zu A: Die Strafdrohung in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde durch ein im Landesgesetzblatt für Wien Nr. 24/2012, ausgegeben am 30. März 2012, kundgemachtes Gesetz von 210,00 Euro auf 365,00 Euro erhöht; dies trat mit 1. Mai 2012 in Kraft. In den Jahren danach war es Standard, bei fahrlässiger Verkürzung ohne Milderungsgrund und ohne Erschwerungsgrund eine Geldstrafe von 60,00 Euro (bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden zu verhängen. Davon soll hier nicht abgewichen werden, weil die Strafdrohung seit 2012 nicht erhöht worden ist. Denn es wäre am Gesetzgeber gewesen, (schon früher) auf die Geldentwertung mit einer Erhöhung der Strafdrohung zu reagieren. Die Erhöhungen der Strafrahmen durch das mit 1. Jänner 2026 in Kraft tretende Gesetz, welches im Landesgesetzblatt für Wien, Jahrgang 2025, Nr. 52, kundgemacht wurde, sind derzeit noch nicht relevant. Da kein Milderungsgrund, kein Erschwerungsgrund und keine vom Durchschnitt abweichenden wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, wird eine Geldstrafe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit zwölf Stunden festgesetzt. Zu B: Die Geldstrafe gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 kann mit bis zu 120,00 Euro festgesetzt werden. Die ohne Milderungsgrund, ohne Erschwerungsgrund und bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene Geldstrafe für fahrlässiges Verhalten wird hier mit 30,00 Euro angenommen und die hierbei angemessene Ersatzfreiheitsstrafe wird mit sechs Stunden angenommen. Die Zwölf-Stunden-Mindestdauer des § 12 VStG für primäre Freiheitsstrafen ist für Ersatzfreiheitsstrafen nicht anzuwenden und steht daher hier der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden nicht entgegen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 16 Rz 6). Da weder ein Erschwerungsgrund noch ein Milderungsgrund noch vom Durchschnitt abweichende wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind, wird eine Geldstrafe von 30,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit sechs Stunden festgesetzt. Damit wird dem Antrag nach Herabsetzung der Strafhöhen gefolgt. Dem Antrag des Bf. nach Aufhebung der Straferkenntnisse und Einstellung der Strafverfahren kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Kosten der verwaltungsbehördlichen Strafverfahren in Höhe von jeweils 10,00 Euro sind bereits mit dem Mindestbetrag angesetzt, sodass sie trotz Verringerung der Geldstrafen gleich bleiben. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen, weil im Sinne von Z 3 leg.cit. eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt worden ist und der Sachverhalt bereits durch das bisherige Verfahren vollständig ermittelt ist. Kostenentscheidung Da der Kostenbeitrag jedes der beiden erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, beträgt er auch nach der Strafherabsetzung jeweils € 10,00. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Wegen der teilweisen Stattgaben war kein Kostenbeitrag hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuschreiben. Zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörde Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die beurteilten Tatfragen und die Strafbemessung können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein. Soweit für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung) zu lösen waren, welche keine Rechtsfragen sind, ist diesbezüglich die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Die Strafbemessung betrifft jeweils nur einen Einzelfall. Eine nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0021). Die Unanwendbarkeit der Strafnorm des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, wenn die Abgabe zeitlich und betraglich richtig entrichtet wurde oder wenn sie nicht zu entrichten war und somit nicht verkürzt bzw. hinterzogen sein kann, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Strafnorm. Diesbezüglich ist angesichts der eindeutigen Rechtslage nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10). Das von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.1998, 96/17/0354, betrifft einen nicht mit dem vorliegenden Fall (innerhalb einer Minute) vergleichbaren Sachverhalt (zwei Minuten). Die Zulässigkeit der Subsumtion der Tat, soweit sie erwiesen ist, unter eine andere Strafnorm als im angefochtenen Straferkenntnis, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0099 Rechtssatz 2; VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027 Rn 7). Für die beschwerdeführende Partei hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe auch Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist. Wien, am 2. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500550/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500550.2025
Stammnummer
149781
Gültig
02.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF