Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1094-L/04
Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1094-L/04vom 29.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend Einkommensteuer 2002
beschlossen:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht
eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Es wurde von folgendem Sachverhalt
ausgegangen:
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 erging
am 15. Juni 2004. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber
(Bw.) mit Schriftsatz vom 13. Juli 2004 (eingelangt beim Finanzamt am
27. Juli 2004) Berufung.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom
17. August 2004 die Berufung in der Sache als unbegründet
ab.
Mit Schriftsatz vom 15. September 2004 beantragte
der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der vom
Berufungswerber datierten Berufung und dem auf der Berufung angebrachten
Eingangsstempel. Das Briefkuvert, in dem die Berufung beim Finanzamt einlangte,
weist weder Briefmarke noch Poststempel sondern lediglich die Adressenangabe des
Finanzamtes auf.
Der festgestellte Sachverhalt ist folgender rechtlicher
Würdigung zu unterziehen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO
beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Gemäß
§ 108 Abs. 3 BAO
werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht
behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag,
gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der
nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der
Frist anzusehen.
Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht
eingerechnet (Abs. 4).
Gemäß
§ 273 Abs. 1
lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt
sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch jener zweiter Instanz
(Ritz, BAO-Handbuch, S 186, Linde-Verlag, Wien, 2002).
Hat die Abgabenbehörde erster Instanz einen Grund zur
Zurückweisung nicht aufgegriffen, so hat die Abgabenbehörde zweiter
Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen. Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat eine Berufung auch dann
zurückzuweisen, wenn eine Berufungsvorentscheidung ergangen ist (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 273
Rz 27).
Die Berufung gegen den Bescheid vom 15. Juni 2004
langte ohne Postzustellung am 27. Juli 2004 beim Finanzamt ein. Sie
ist jedenfalls als nicht fristgerecht eingebracht anzusehen und daher mit
Bescheid zurückzuweisen.
Eine sachliche Prüfung und inhaltliche Würdigung
des Rechts- und Sachvorbringens des Bw. hat nunmehr nicht zu erfolgen. Dass das
Finanzamt bereits mit Berufungsvorentscheidung in der Sache entschieden hat,
steht - wie bereits oben ausgeführt - einer Zurückweisung
nicht entgegen. Die Berufungsvorentscheidung gehört ab Erlassung des
Zurückweisungsbescheides nicht mehr dem Rechtsbestand an
(§ 276 BAO).
Linz, am 29.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1094-L/04
- Stammnummer
- 14974
- Gültig
- 29.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF