Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200062/2020
Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben in Sonderfällen; Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200062/2020vom 10.11.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Soweit der Revisionswerber in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision dem Bundesfinanzgericht eine unvertretbare Rechtsansicht zu Art. 203 Abs. 3 des Zollkodex vorwirft, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht dem vorliegenden angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen das selbe Verhalten des nunmehrigen Revisionswerbers zugrunde legt, wie die damals belangte Behörde (der damalige unabhängige Finanzsenat) im verwiesenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2015, welches ebenfalls Carnets TIR aus dem Zeitraum des Jahres 2008 betraf, und in welchem das Verhalten des nunmehrigen Revisionswerbers der KG zugerechnet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Verhalten in jenem Erkenntnis ausdrücklich unter Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich des Zollkodex subsumiert.
Dass das Handeln des Revisionswerbers, welches im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2015 der KG zugerechnet wurde, während im vorliegenden Revisionsfall der Revisionswerber selbst als Zollschuldner angesprochen wird, ändert nichts an der Erfüllung des Tatbestandes des Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich Zollkodex durch den Revisionswerber, denn der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Handeln von Organen einer Gesellschaft für diese in Idealkonkurrenz einen weiteren zollrechtlich relevanten Tatbestand erfüllen könne und nicht nur die handelnde natürliche Person selbst den Tatbestand erfüllt (VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0049).
…
Die weitwendigen Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu Verletzung des Verfahrensrechtes, zielen zunächst zusammengefasst darauf ab, der Revisionswerber habe nicht gewusst, welche Waren in welches Land über welches Bestimmungszollamt zu welchem Empfänger hätten befördert werden sollen, und das Bundesfinanzgericht habe konkrete Feststellungen dazu unterlassen. Auf das Wissen dieser Umstände kommt es jedoch im Revisionsfall gar nicht an, denn einerseits genügt für die Zollschuldnereigenschaft der Vorwurf des "billigerweise hätte wissen Müssens", andererseits besteht der dem Revisionswerber angelastete Beitrag zur Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung in der Weitergabe von Carnets TIR an eine Person oder das Dulden der Verwendung eines Carnet TIR durch eine Person, die nicht als Inhaber des Verfahrens auf dem Carnet TIR aufscheint, sohin in der Weitergabe oder Überlassung von Carnets TIR an andere Personen (vgl. abermals VwGH 26.2.2015, 2013/16/0132)."
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im Abgabenverfahren sowohl das Bundesfinanzgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss gekommen sind, dass dem Bf offensichtliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Fälle, die sich aus Umständen ergeben, die auf offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind, schließen einen Erlass oder eine Erstattung von Einfuhrabgaben gemäß Artikel 239 Absatz 1 zweiter Anstrich ZK ausdrücklich aus.
Die Abgabenbescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Einwände gegen diese Bescheide sind im Verfahren betreffend Erstattung/Erlass nicht mehr zulässig. Der EuGH hat klargestellt, dass besondere Umstände jedenfalls nicht dadurch zu begründen sind, dass der Beteiligte nunmehr Einwendungen gegen den ursprünglichen Abgabenbescheid erhebt, also dessen Rechtmäßigkeit anzweifelt (zB EuGH 12.3.1987 Rs. 244, 245/85; 15.12.1983 Rs. 283/82).
Dass - wie vom Bf behauptet - ein besonderer Umstand vorliegt, weil Zollbediensteten an den Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen sind oder die Zollverwaltung Verstöße bewusst nicht verhindert hat, lässt sich den vorliegenden Unterlagen darüber hinaus nicht entnehmen.
§ 83 Zollrechts-Durchführungsgesetz idmF lautet:
"Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Europäische Kommission hat zu unterbleiben."
Der Gesetzgeber hat in § 83 ZollR-DG bei der Umschreibung, was als ein besonderer Fall im Sinn des Artikels 239 ZK und des Artikels 899 Absatz 2 ZK-DVO im Falle der sonstigen Eingangsabgaben (darunter die Einfuhrumsatzsteuer) zu verstehen ist, eine eigenständige Regelung getroffen, die sich auch im Wortlaut von derjenigen des § 236 BAO unterscheidet.
Bereits mit der 3. ZollR-DG - Novelle, BGBl. I Nr. 13/1998, wurde der in Artikel 239 ZK enthaltene unbestimmte Gesetzesbegriff des "besonderen Falles" für den Bereich der sonstigen Eingangsabgaben näher erläutert. Da § 83 ZollR-DG etwa im Falle der Erstattung oder des Erlasses von Einfuhrumsatzsteuer auch der Rechtsprechung des EuGH zum Vertrauensschutz genügen muss, kann der in § 83 ZollR-DG umschriebene Begriff des besonderen Falles (wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist) durch einen Vergleich mit der nicht anzuwendenden "ähnlichen" Bestimmung des § 236 BAO und durch die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht eingeschränkt werden (vgl VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0037).
Anders als bei der gemeinschaftsrechtlich geregelten Abgabe Zoll lässt das Gesetz bei der mitgliedstaatlich geregelten Abgabe Einfuhrumsatzsteuer also unter Umständen einen Erlass und als Sonderfall einen solchen im Rahmen einer Entlassung aus der Gesamtschuld zu, selbst wenn grobe (also offensichtliche) Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt.
Es ist also isoliert für den Bf zu überprüfen, ob bei ihm ein ganzer oder teilweiser Erlass bzw als Sonderfall eine ganze oder teilweise Entlassung aus der Gesamtschuld bei der Einfuhrumsatzsteuer aus dem Grunde des § 83 ZollR-DG iVm § 237 BAO herleitbar ist. Das ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Zunächst ist zu vermerken, dass die vom nationalen Gesetzgeber in § 83 ZollR-DG vorgenommene Erweiterung der Erlassmöglichkeit nur in engem Rahmen erfolgt. Denn diese Bestimmung bleibt grundsätzlich dabei, dass in Anbindung an Artikel 239 ZK grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten - die im Abgabenverfahren sowohl vom Bundesfinanzgericht als auch vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden ist - eine Unbilligkeit ausschließt. Im vorliegenden Fall erweist sich die Abgabenbelastung somit gemäß § 83 ZollR-DG nicht als unbillig nach Lage der Sache.
Nur im Bereich der persönlichen Unbilligkeit nimmt der Gesetzgeber insofern eine Lockerung vor, als dass trotz Vorliegens von grober Fahrlässigkeit ein Erlass in Betracht kommt, wenn durch die Abgabenbelastung die Existenz des Abgabenschuldners ernstlich gefährdet ist.
Das Verwaltungsgericht hat also nunmehr die wirtschaftliche Existenzgefährdung des Bf zu prüfen.
Bei der mündlichen Verhandlung hat der Bf dem Richter eine Ablichtung seines Behindertenpasses (Grad der Behinderung: 70%) sowie ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 5. August 2011 mit Auskünften über seine Pensionsansprüche ausgefolgt. Überdies hat er angegeben, er könne notwendige medizinische Behandlungen wegen seiner prekären finanziellen Situation nicht durchführen lassen.
Trotz dieser Umstände ist die Existenz des Bf durch die Abgabenbelastung nicht ernsthaft gefährdet, weil ihm das Zollamt antragsgemäß die Entrichtung der Abgaben in Raten von monatlich EUR 200,00 bewilligt hat und er die vereinbarte Ratenzahlung seinen Angaben zufolge auch einhält. Einen Privatkonkurs hat der Bf nicht beantragt.
Die Abgabenbehörde hat also auf die Zahlungsfähigkeit des Bf Rücksicht genommen und für ihn leistbare Raten festgesetzt. Darüber hinaus könnte durch die Heranziehung der anderen Gesamtschuldner eine Entlastung für ihn eintreten.
Wenn Härten aus der Abgabeneinhebung durch Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden kann, bedarf es keiner Nachsicht (UFS 27.2.2003, RV/3900-W/02; 28.8.2009, RV/4094-W/08).
Aus diesen Gründen besteht die vom Gesetzestext angesprochene drastische Situation der wirtschaftlichen Existenzgefährdung nicht. Somit greift die gesetzliche Grundlage für einen gänzlichen oder teilweisen Erlass bzw die Entlassung aus der Gesamtschuld auch bei der Einfuhrumsatzsteuer nicht und die Abweisung der diesbezüglichen Anträge erfolgte zu Recht.
Der Spruch der angefochtenen Bescheide war allerdings gemäß § 279Abs 1 BAO abzuändern, weil das Zollamt seine Entscheidungen auf Artikel 120 UZK gestützt hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung von VwGH und EuGH - im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Salzburg, am 10. November 2025
Normen und Schlagworte
- § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 121 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 237 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200062/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7200062.2020
- Stammnummer
- 149680
- Gültig
- 10.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF