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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300016/2023

Jahrelange Abgabenhinterziehung einer Fotografin durch unvollständige Buchhaltung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300016/2023vom 04.11.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Statt bisher mit € 62.187,72 errechnet sich der Strafrahmen Neu wie folgt: wegzurechnen waren die Umsatzsteuer 2013 von € 306,82 und die Umsatzsteuer 2014 von € 81,82 sowie die Einkommensteuer 2016 im Teilbetrag von € 624,00, verbleiben strafbestimmende Wertbeträge von gesamt € 30.081,22 x 2 = € 60.162,44. Bei Gesamtwürdigung und entsprechender Gewichtung der Strafbemessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von € 10.000,00 als angemessen. Eine weitere Reduzierung der Geldstrafe war jedoch aus spezialpräventiven Gründen sowie aus Gründen der Generalprävention, um Personen in vergleichbaren Situationen von der Begehung von gleichartigen Finanzvergehen abzuhalten, nicht vertretbar. Unter den gleichen Strafbemessungsgründen war die Ersatzfreiheitsstrafe der Beschuldigten mit 23 Tagen neu zu bemessen. Dabei kommt den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Täterin für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.10.1992, 91/13/0130). Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht eindeutig geklärt wäre, war nicht entscheidungsrelevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 4. November 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300016/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300016.2023
Stammnummer
149667
Gültig
04.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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