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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100355/2025

Tätigkeit eines Produktdesigners als Liebhaberei

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100355/2025vom 13.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Finanzamt ging daher in den verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheiden zutreffend von ertragsteuerlicher Liebhaberei aus. Die damit verbundene Nichtanerkennung der geltend gemachten Verluste hat allerdings keinerlei steuerliche Auswirkungen, da der Beschwerdeführer keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte bezogen hat, mit denen diese Verluste zu verrechnen gewesen wären. Die endgültigen Einkommensteuerbescheide (2013 bis 2020) führten daher auch zu keinem anderen Festsetzungsergebnis als die vorläufigen Einkommensteuerbescheide. Für die Jahre 2021 und 2022 ergaben sich ebenfalls keine Einkommensteuerforderungen. Steuerliche Auswirkungen hat im gegenständlichen Fall die Frage der Liebhabereibeurteilung allerdings bei der Umsatzsteuer, da hier die in den verfahrensgegenständlichen Jahren geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von insgesamt 4.622,75 € vom Finanzamt nicht (mehr) anerkannt wurden. Gemäß § 6 LVO kann bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO auch umsatzsteuerliche Liebhaberei vorliegen. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist dabei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994). Nach der österreichischen Rechts- und Verwaltungspraxis decken sich bei Betätigungen im Sinne von § 1 Abs. 2 LVO die ertragsteuerliche und die umsatzsteuerliche Beurteilung (vgl. Rößler in Ecker u.a., Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 2 Abs. 5 Z 2, Rz 469/2 mwN). Stellen diese Tätigkeiten daher nach ertragsteuerlichen Grundsätzen keine Einkunftsquelle dar, sind sie umsatzsteuerlich der nichtunternehmerischen Sphäre zuzuordnen. Auch unionsrechtlich stellen Liebhabereitätigkeiten dann keine wirtschaftlichen Tätigkeiten dar, wenn sie nicht der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dienen. Somit begründen Tätigkeiten, die ein Hobby darstellen oder in erster Linie der Freizeitgestaltung des Ausübenden dienen (oder nur in einem solchen Umfang ausgeübt werden), keine wirtschaftlichen Betätigungen im Sinne des Unionsrechts dar (vgl. Rößler, a.a.O., Rz 462/3, 469/1). Die Eignung der Tätigkeit zur Überschusserzielung auf Dauer und die absolute Höhe der Einnahmen können im Einzelfall eines von mehreren Kriterien für eine wirtschaftliche bzw. gewerbliche oder berufliche Tätigkeit sein (Rößler, a.a.O., Rz 462/4). Das bewusste Inkaufnehmen von Verlusten (über einen unangemessen langen Zeitraum) ist nicht typisch für einen am Markt agierenden Unternehmer. So kann bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 LVO der Umstand, dass aufgrund der Gesamtheit der Gegebenheiten - für den absehbar verbleibenden Zeitraum der Betätigung - von vornherein überhaupt kein positives Ergebnis zu erwarten ist, ein (zusätzliches) Indiz für fehlende Einnahmenerzielungsabsicht und daher das Nichtvorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit sein. In diesem Rahmen ist auch aus umsatzsteuerlicher Sicht eine ergebnisorientierte Beurteilung zu rechtfertigen (Rößler, a.a.O., Rz 465/3). Damit ist das gänzliche Fehlen von Umsätzen über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren in Verbindung mit der tatsächlich bloß hypothetischen Annahme künftiger Umsätze ein Anhaltspunkt für das Vorherrschen persönlicher Interessen und Neigungen unter dem bloßen Schein einer unternehmerischen Tätigkeit. In diesem Zusammenhang ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine aktive UID-Nummer verfügte. Unter Berücksichtigung aller Umstände war daher die Betätigung des Beschwerdeführers iSd § 1 Abs. 2 LVO iVm § 6 LVO auch umsatzsteuerlich als Liebhaberei zu beurteilen, weshalb die im beschwerderelevanten Zeitraum geltend gemachten Vorsteuern nicht zustehen. Es war damit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung der Ertragsfähigkeit einer Betätigung eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und freien Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage (VwGH 27.11.2017, Ro 2016/15/0007) und damit keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Linz, am 13. Oktober 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100355/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100355.2025
Stammnummer
149652
Gültig
13.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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