Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103260/2021
Schätzung und Privatanteil, Behandlung der Alkoholsteuer als durchlaufende Posten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103260/2021vom 28.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
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78.122,99
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-15.008,23
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2017
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83.945,04
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-9961,77
1) Alkoholabgabe
Die Bf. brennt Schnaps für Kunden aus Maische, die von den Kunden zur Verfügung gestellt wird. Das Zollamt schreibt hierfür der Bf. als Hersteller die Alkoholabgabe vor, die von der Bf. entrichtet wird.
In den Alkoholfeststellungen des Zollamtes sind die einzelnen Abnehmer mit Alkoholmenge angeführt.
Die Bf. stellte für seine Dienstleistungen Rechnungen aus, die Dienstleistung des Bf. selbst wurde der Umsatzsteuer unterworfen.
Von der Bf. wurde jedoch die Alkoholabgabe als durchlaufende Post angesetzt und nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Zwischen den Kunden des Bf. und dem Zollamt gibt es keine Rechtsbeziehung.
2) Privatanteil Strom
Im Prüfungszeitraum wurden folgende Stromkosten für das Gebäude Straße (nunmehr Straße) (Wohn- und Betriebsgebäude) als Aufwand geltend gemacht:
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Aufwand
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Privatanteil It. FA
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2014
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2.933,52
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1.500,00
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2015
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3.956,86
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2.500,00
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2016
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1.762,59
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500,00
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2017
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1.328,16
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500,00
Privatanteile wurden It. Steuererklärungen nicht ausgeschieden. Ein Teil des geltend gemachten Stromaufwandes wurde privat verbraucht.
Die ausgeschiedenen Privatanteile 2014 und 2015 sind für zwei Haushalte und zwar für den Haushalt von Hr. ***3*** und den von seiner Mutter. Im Gebäude gibt es einen weiteren Haushalt, den seiner Schwester.
Grund für die hohen Stromkosten 2015 war die gute Obsternte, es wurde demnach viel Apfelsaft erzeugt.
Im Februar und März 2016 erfolgte eine Auftrennung der Stromkreise für die Lagerhalle mit Wohnung vom übrigen Gebäude durch das Elektroinstallationsunternehmen ***8***, Ort (Rechnung vom 4.4.2016 über netto 3.141,97).
Aus der Leistungsbeschreibung der Rechnung ist die Verlegung einer neuen Zuleitung für die Lagerhalle mit Wohnung und die Montage von einem freistehenden Zählerkasten (EVN) und somit die Trennung der Stromkreise von der elterlichen Wohnung ersichtlich.
In den Stromkosten 2014 und 2015 sind sowohl die Kosten der Wohnung des Komplementärs, als auch die Stromkosten von seinen Eltern enthalten.
Die durch das Finanzamt angesetzten Privatanteile Strom für 2014 und 2015 betreffen also zwei Wohngebäude und zwar das des Hr. ***3*** und das seiner Mutter.
Die Privatanteile werden für 2014 und 2015 mit je 1500 Euro angesetzt, für 2016 und 2017 mit je 500 Euro.
Unter Berücksichtigung dieser angesetzten Privatanteile verbleiben als betrieblicher Aufwand für
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2014
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1.433,52
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2015
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2.456,86
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2016
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1.262,59
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2017
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828,16
3) Umsatzzurechnung
Die Bf betreibt in Ort, ***9*** (Bauernmarkt) einen Marktstand. Verkauft werden überwiegend Brot und Gebäck, Eier, div. Speckarten, Grammeln, Wurstwaren, Käse und div. Fruchtsäfte. Für diesen Stand ist auch eine Verkäuferin angestellt, diese erhält ca. 715 Euro monatlich.
Im Regelfall ist der Stand Freitag und Samstag vormittags geöffnet. Im Winter ab Weihnachten bis Ende März ist der Stand geschlossen. Dies ist von der jeweiligen Witterung abhängig.
Aus der vorgelegten Einnahmen-/Ausgabenrechnungen sind die Wareneinkäufe zu 10% Ust sowie die Einnahmen zu 10% daraus ersichtlich.
Das Warensortiment wird zur Gänze zugekauft. Es handelt sich also bei den Waren zu 10% um einen reinen Handelsbetrieb.
Die Registrierkassa ist seit 26. 3. 2017 in Betrieb.
Im Jahr 2014 wurde aufgrund einer außerordentlichen Einnahme (Verkauf Marktstand um brutto € 50.000,--) ein Gewinn erzielt.
Für die Jahre 2015 bis 2017 wurden Verluste erwirtschaftet.
Strittig sind die von der BP für die Jahre 2014 bis 2016 verhängten Sicherheitszuschläge zu den Umsätzen 10 % in Höhe von € 10.000, € 15.000 und € 13.000.
Im Jahr 2017 wurden Rohaufschläge in Höhe von 65% erklärt.
Für die Jahre 2014, 2015 und 2016 jeweils nur 17 %, 18% und 25 %.
Eine Verprobung der Rohaufschläge mit den Ein- und Verkaufspreisen einzelner Produkte ergibt viel höhere Rohaufschläge. (vgl. Darstellung Seite 18f) Es konnten keine Rohaufschlagskalkulationen vorgelegt werden.
Es wurden keine Aufzeichnungen über den Schwund geführt.
Im Wareneingang fehlen die Monatsrechnungen über den Brot- und Gebäckeinkauf für die Monate Oktober 2015, Dezember 2016 und September 2017.
Es konnte die Bestreitung der Lebenshaltungskosten des Herrn ***3*** nicht nachgewiesen werden, ebensowenig die Finanzierung der Verluste.
Zwei Girokonten, aus denen Eingangsrechnungen beglichen wurden, wurden nicht vorgelegt.
Es liegen demnach mangelhafte Aufzeichnungen vor.
2. Beweiswürdigung
1) Alkoholabgabe
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Parteienvorbringen und den vorgelegten Rechnungen und Alkoholfestsetzungen des Zollamtes.
Die Feststellung, dass die Alkoholsteuer der Bf. vorgeschrieben wurde, ergibt sich aus den vorgelegten "Alkoholfeststellungen in der Verschlussbrennerei" des Zollamtes/Zollstelle ***7***. Dort sind die Namen der Kunden der Bf. (mit Maischemenge und Liter) aufgeführt, die Alkoholsteuer wurde aber der Bf. als Erzeugerin vorgeschrieben und bezahlt.
Aus den Rechnungen der Bf. an die Kunden ergibt sich unstrittig, dass die Alkoholabgabe als durchlaufender Posten behandelt wurde und nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurde.
Strittig ist somit lediglich, ob es sich bei der von der Bf. entrichteten, den einzelnen Abnehmern weiterverrechneten Alkoholsteuer rechtlich um einen Teil des Entgelts oder einen durchlaufenden Posten handelt.
2) Privatanteil Strom
Der von der Abgabenbehörde dargestellte Sachverhalt hinsichtlich des Ausscheidens eines Privatanteils wurde nicht bestritten und scheint dem Senat schlüssig und nachvollziehbar. Der Stromverbrauch der Mutter und der Privatwohnung ist auszuscheiden. Dass kein privater Stromverbrauch erfolgt ist, widerspricht jeder Wahrscheinlichkeit und wurde auch nicht behauptet. Nachdem sich bei Lagerhalle die Wohnung des Komplementärs ***3*** befindet, ist auch in den Jahren 2016 und 2017 ein (geringerer) Privatanteil auszuscheiden.
Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Privatanteile für 2014 und 2015 zu hoch angesetzt wurden und sich an den Beträgen 2016 und 2017 orientieren sollten, erweist sich nach der obigen Darstellung als unrichtig. Im Februar und März 2016 erfolgte eine Auftrennung der Stromkreise für die Lagerhalle mit Wohnung vom übrigen Gebäude durch das Elektroinstallationsunternehmen ***8***, Ort (ersichtlich aus der Rechnung vom 4.4.2016 über netto 3.141,97). Die Privatanteile für 2014 und 2015 betreffen demnach zwei Haushalte. Betriebliche Stromkosten wurden für den gesamten Beschwerdezeitraum in ähnlicher Höhe anerkannt.
Der Senat folgte allerdings für das Jahr 2015 insoweit der Argumentation der Bf., als der Privatanteil für 2015 ebenfalls nur mit 1500,-- Euro angesetzt wird. Der höhere Stromverbrauch in diesem Jahr ist betrieblich bedingt (gutes Obstjahr), der Privatverbrauch ist über die Jahre stets gleich geblieben. Dies ergibt sich aus dem glaubwürdigen Parteienvorbringen in der mündlichen Verhandlung.
3) Umsatzzuschätzung
Die Umsatzzuschätzung basiert auf folgenden Umständen
a) Rohaufschlagsdifferenzen, Nichtvorlage Rohaufschlagskalkulationen
b) Nichtvorlage Konten, von denen Eingangsrechnungen bezahlt wurden
c) Fehlende Wareneinkäufe an Gebäck für bestimmte Zeiträume
d) Fehlender Nachweis der Lebenshaltungskosten und der Verlustabdeckung
Zu a) Dass keine Rohaufschlagskalkulationen vorgelegt wurden, ist unstrittig. Als Gründe für die Abweichung der Rohaufschläge wurden angegeben:
a) der hohe Schwund
Dass keine Aufzeichnungen über den Schwund geführt wurden ist unstrittig. Es ist schlüssig und nachvollziehbar, dass Stammkunden großzügig auch einmal Reststücke an Speck, Wurst etc. gratis dazugegeben werden und unterschiedliche Einkaufspreise vorliegen. Eine begrenzte Haltbarkeit von frischen Lebensmitteln ist ebenso unstrittig gegeben. Eine Begründung von derartig hohen Abweichungen der Rohaufschläge kann darin aber nicht erblickt werden.
b) Nichtanpassung der Preise
Der Komplementär gab an, die Preise nicht rechtzeitig angepasst zu haben, obwohl die Preise der Lieferanten ständig gestiegen wären.
Zu b) Nichtvorlage Konten, von denen Eingangsrechnungen bezahlt wurden
Dies wurde durch die Bf. nicht bestritten. Herr ***3*** gab dazu an, er habe keinen Zugriff auf diese Konten mehr, da es sich um Konten seiner ehemaligen Lebensgefährtin Frau ***10*** handle, zu der er keinen Kontakt mehr habe.
Zu c) Zu den fehlenden Wareneinkäufen erfolgte keine Äußerung
Zu d) Die Lebenserhaltungskosten wurden damit erklärt, dass seine Lebensgefährtin und seine Mutter für Herrn ***3*** mitgekocht hätten und er Mieteinnahmen gehabt hätte.
Dazu wird seitens des Senates festgestellt, dass Herr ***3*** ab 2014 bis 2017 jährliche Mieteinkünfte in Höhe von € 4224,00 erklärt hat.
Aus der Vorlage eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2021 kann kein Nachweis der Lebenshaltungskosten des Beschwerdezeitraumes gewonnen werden.
Die Lebenshaltungskosten des Komplementärs und die Verlustabdeckung für die Jahre 2014 bis 2016 sind demnach ungeklärt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung, teilweise Stattgabe für 2015)
1) Alkoholabgabe
Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.
Gemäß § 4 Abs. 3 UStG 1994 gehören Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten) nicht zum Entgelt.
Im § 1 Abs. 1 AlkStG wird als Grundsatz festgehalten, dass Steuergegenstand unter anderem Alkohol ist, der im Steuergebiet hergestellt wird. Die Alkoholabgabe wird dem Erzeuger (also der Bf.) vom Zollamt vorgeschrieben und von diesem abgeführt.
Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum Entgelt, jedoch andere Abgaben, zB Verbrauchs-, Energie- und Vergnügungssteuern, Werbeabgabe sowie der Altlastenbeitrag. (vgl. RZ 644 der UStR, die zwar für das Bundesfinanzgericht nicht verbindlich sind, aber denen die Stellung eines Auslegungsbehelfes zukommt).
Nicht zum Entgelt gehören nach § 4 Abs. 3 UstG 1994 durchlaufende Posten. Das sind Beträge, die der Unternehmer im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt. Voraussetzung für die Annahme eines durchlaufenden Postens ist ein äußerlich erkennbares Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Zahlende muss wissen, dass der Unternehmer die Zahlung nicht für sich, sondern für einen Dritten vereinnahmt.
Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer geschuldet werden, sind bei ihm keine durchlaufenden Posten, auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet werde (BFH vom 5. 9. 1957, BStBl III 1957, 378, betr. Tabaksteuer).
Die Alkoholsteuer wird von der Bf. als Hersteller des Alkohols geschuldet. Zwischen dem Zollamt und den Kunden des Bf. besteht keine Rechtsbeziehung. Nach Ansicht des Senates hätte die Bf. bei den Rechnungen an die Kunden auch die Alkoholsteuer der Umsatzsteuer unterziehen müssen.
Der Beschwerde kann damit in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
2) Privatanteil Strom
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der private Stromverbrauch ist mangels betrieblicher Veranlassung aus den Betriebsausgaben auszuscheiden. Der Privatanteil ist als Eigenverbrauch im Rahmen der Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
3) Umsatzzuschätzung
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln kann, zu schätzen. Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 3 leg. cit. u.a., wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (vgl. VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; VwGH 28.11.2001, 96/13/0210).
Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl. Doralt, EStG 7, § 4 Tz 16; VwGH 11.12.1990, 89/14/0109; VwGH 30.11.1999, 94/14/0173). Sachliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn nicht alle Geschäftsvorfälle vollständig und richtig aufgezeichnet wurden.
Schätzen ist ein Akt der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse, die trotz Bemühens der Behörde um Aufklärung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden können. Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen. Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl. VwGH 23. Februar 2010, 2008/15/0027)
Zum eingewendeten Begründungsmangel der Bescheide hinsichtlich Schätzung wird darauf hingewiesen, dass eine solche Begründung auch, wie im gegenständlichen Fall, in der Beschwerdevorentscheidung nachgeholt werden kann.
Schätzungsbefugnis:
Es ist diesbezüglich auszuführen, dass bezüglich Schwund keinerlei Aufzeichnungen geführt wurden, der Schwund jedoch als Rechtfertigung für die niedrigen Rohaufschläge herangezogen wurde. Weiters wurden zwei Bankkonten nicht vorgelegt, von denen betriebliche Überweisungen erfolgten.
Damit liegen ohne Zweifel keine formell ordnungsmäßigen Bücher und Aufzeichnungen vor und sind die Mängel auch geeignet, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Liegen formelle Fehler vor, die begründeter Weise zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, bedarf es keines Nachweises, dass die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen. In diesem Fall obliegt es der Abgabepflichtigen die sachliche Richtigkeit der formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (vgl. VwGH 28.1.2015, 2010/13/0012).
Schätzungsmethode:
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl. Ritz, BAO5, § 184 Tz 12). Ziel einer jeden Schätzung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen (vgl. VwGH 2.6.1992, 87/14/0160).
Im gegenständlichen Fall verhängte die Betriebsprüfung einen Sicherheitszuschlag zu den Umsätzen 2014 bis 2016.
In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen (vgl. VwGH 28.1.2015, 2010/13/0012, 18.2.1999, 96/15/0050). Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages ist eine Schätzungsmethode, die davon ausgeht, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere, nicht entdeckte Vorgänge (Geschäftsfälle) nicht aufgezeichnet wurden (vgl. Ritz, BAO5, § 184 Tz 18). Die Höhe des jeweiligen Sicherheitszuschlages hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich diese Annahme im konkreten Fall rechtfertigen lässt, sich geradezu "aufdrängt" (vgl. beispielsweise VwGH 11.2.1983, Zl. 82/14/0255). Die Methode der Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages ist eine Methode für sich, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dienen soll, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Der Sicherheitszuschlag hat nicht Strafcharakter. Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen also, zu richten (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1941).
Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. VwGH 18.2.1999, 96/15/0050).
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes erscheint angesichts der seitens der Betriebsprüfung festgestellten Mängel und der daraus folgenden Einschätzung, dass bisher nicht alle Erlöse Eingang in die seitens der Bf. vorgelegten Aufzeichnungen gefunden haben, eine griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen gerechtfertigt (vgl. VwGH 20.10.2009, 2006/13/0164, VwGH 20.12.2000, 98/13/0047). Ab Verwendung der Registrierkasse (ab 2017) wurde ohnehin kein Sicherheitszuschlag mehr verhängt.
Gesamthaft kann nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts daher nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Betriebsprüfung festgestellten Buchführungsmängel in einer Weise aufgeklärt worden wären, dass keine Unsicherheit hinsichtlich der Erfassung sämtlicher Erlöse verblieben wäre und ein Sicherheitszuschlag somit nicht gerechtfertigt wäre. Auch hinsichtlich der Höhe des Sicherheitszuschlages kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, zumal diesbezüglich nichts Konkretes eingewendet wurde und nicht einmal versucht wurde, anhand eigener Berechnungen darzulegen, dass die vom Finanzamt unter Berücksichtigung des Sicherheitszuschlages ermittelten Ergebnisse mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen können.
Die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages erfolgt daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht und bewegt sich nach Ansicht des Senates im unteren Bereich der im gegenständlichen Fall möglichen Zuschätzung.
Die Beschwerde war demnach hinsichtlich der Jahre 2014 und 2016 bis 2017 abzuweisen, für 2015 ergibt sich eine teilweise Stattgabe.
Berechnung Umsatzsteuer 2015 und festzustellende Einkünfte 2015:
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Gesamtbetrag Lieferungen/Leistungen
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104.613,30
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Eigenverbrauch
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1500
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Gesamtbetrag
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106.113,30
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Davon 20 % 52.631,71
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10.526,34
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Davon 10 % 53.481,59
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5348,16
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15.874,50
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Steuerpfl. IgE
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590
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Vorsteuern
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-10.674,86
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Vorsteuern IgE
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-590
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Festgesetzte Umsatzsteuer
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5199,64
Die Einkünfte 2015 werden mit - 24.061,80 € festgestellt.
Diese sind wie folgt zu verteilen:
***3*** VN (***15***): - 21.655,61
Bet. (***14***): - 2406,19
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Linz, am 28. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103260/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103260.2021
- Stammnummer
- 149633
- Gültig
- 28.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF