Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500267/2025
Meldepflicht der Diensteanbieter/innen nach § 15 Abs. 2 Wiener Tourismusförderungsgesetz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500267/2025vom 02.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zunächst ist zum Hinweis auf den geltenden Datenschutz festzuhalten, dass im Sinne des Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen grundsätzlich zulässig ist.
Nach dem Geschäftsmodell der Haftungspflichtigen ist es dieser als Diensteanbieterin jedoch nicht möglich zu erkennen, ob der inserierende Vertragspartner Unterkunftsgeber/Unterkunftsgeberin ist und damit auch nicht möglich zu kategorisieren, welche Unterkunftsgeber/Unterkunftsgeberínnen unter den Anwendungsbereich des WFTG fallen. Die Haftungspflichtige erfährt auch keine exakte Angabe der Lage der zur Vermietung angebotenen Unterkunft, da die Kommunikation bezüglich des Vertragsabschlusses sowie der etwaigen Anreise u.ä. direkt zwischen dem Vertragspartner und dem Unterkunftsgeber bzw. zwischen dem Unterkunftsgeber und dem Mieter erfolgt. Da es dem Vertragspartner auch freisteht, eine ungefähre Angabe der Lage der Unterkunft anzugeben, aufgrund derer die Haftungsbeteiligte eine Einordnung vornimmt, kann diese auch nicht feststellen, ob sich die Unterkunft z.B. direkt im Stadtgebiet Wien oder in dessen Ballungsraum, der nicht unter das WFTG fällt, befindet. Wenn auch im Sinne des Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen grundsätzlich zulässig ist, stehen jedoch auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes datenschutzrechtliche Bestimmungen einer pauschalen Weitergabe von Daten aufgrund derart unbestimmter Angaben entgegen. Eine Verpflichtung zur Nachforschung bei den Vertragspartnern bzw. Unterkunftgebern/innen, ob sich deren angebotenen Unterkünfte im oder außerhalb des Stadtgebietes befinden, kann aber aus der Bestimmung des § 15 Abs. 2 WTFG nicht abgeleitet werden. Eine Verpflichtung zur Nachforschung bei den Vertragspartnern bzw. Unterkunftgebern/innen, ob sich deren angebotenen Unterkünfte im oder außerhalb des Stadtgebietes befinden, kann aus der Bestimmung des § 15 Abs. 2 WTFG nicht abgeleitet werden. Es besteht daher insoweit keine Meldepflicht, weil diese vorhandenen Daten weder als Kontakt- noch als Identifikationsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG einzustufen sind, aufgrund derer eine Identifikation des Unterkunftgebers/der Unterkunftgeberin bzw. eine Kontaktaufnahme mit diesen ohne aufwendige Ermittlungshandlungen möglich wäre. Hätte somit die ***12*** GmbH Zugriff zu den Kontakt- bzw. Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen im Bereich der Stadt Wien gehabt, so wäre eine Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 WTFG zweifelsfrei gegeben gewesen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 WTFG bezieht sich die Anzeigepflicht der Diensteanbieter auf "die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien". Damit hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die auf die Unterkunftgeber/innen bezogenen - ausdrücklich angeführten - Identifikations- und Kontaktdaten bereits vorhanden sein und nicht erst beschafft werden müssen. Auch die Kontaktdaten beziehen sich eindeutig auf die beim Normadressaten registrierten Unterkünfte/Unterkunftseinheiten, womit eine Ausdehnung der Auskunftspflicht auf darüberhinausgehende Daten oder Informationen wie etwa die ungefähre Lage eines Objektes kein Raum ist. Desgleichen bezieht sich die Anzeigepflicht hinsichtlich der Adressen auf die bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten), womit für eine Erweiterung auf darüberhinausgehende Daten wie etwa ungefähre Lage etc. kein Raum ist. Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung zur Nachforschung bei den Vertragspartnern, ob sich die angebotenen Unterkünfte in oder außerhalb des Stadtgebietes Wien befinden.
Wenn die belangte Behörde laut ergänzender Eingabe vom 08.03.2022 vorbringt, es befänden sich lt. Erhebungen auf der Homepage des Beschuldigten sehr wohl Einträge mit exakter Adressangabe der Unterkunft, kann der glaubwürdigen Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf. vom 18.03.2022 nicht entgegengetreten werden, dass im maßgeblich angelasteten Zeitraum diese von vereinzelten inserierenden Kunden/Inseratsinhabern nunmehr eingebundenen Grafiken bzw. Lagepläne nicht verwendet wurden, zumal die ***8*** die Möglichkeiten dazu in technischer Hinsicht überhaupt nicht bereitstellte.
Die ***12*** GmbH war sohin nicht verpflichtet, diese (bei ihr) nicht vorhandenen Daten von (bei ihr) nicht registrierten Unterkunftgeber/innen und Adressen der (bei ihr) nicht registrierten Unterkünfte (Unterkunfteinheiten) beizuschaffen, um diese anzeigen zu können. Dies wäre aus datenschutzrechtlichen und aus Konkurrenzgründen auch gar nicht möglich gewesen.
Aufgrund des § 15 Abs. 2 WTFG besteht eine Meldepflicht der Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des ECG lediglich für die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der Unterkunftgeber/innen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten).
Dem Wortlaut dieser Bestimmung zufolge kann dem Gesetzgeber sohin nicht die Absicht unterstellt werden, dass sich die Meldeverpflichtung der Diensteanbieter/innen auch auf die Kontakt- und Identifikationsdaten Dritter (anderer Diensteanbieter/innen), die über die Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen verfügen, bezieht bzw. kann eine Offenlegungspflicht dahingehend, ob ein Dritter (Diensteanbieter/Diensteanbieterin) Kontakt- und Identifikationsdaten in seinen Geschäftsunterlagen hat, nicht abgeleitet werden. Hätte der Gesetzgeber eine wechselseitige Meldeverpflichtung der Dienstanbieter/innen, die über Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen verfügen, gewollt, hätte er dies wohl auch so geregelt. Daher findet die Ansicht der belangten Behörde dahingehend, dass auch die Identität der Diensteanbieter, von denen anzeigepflichtige Daten zu melden gewesen wären, sowie auch das Nichtvorhandensein dieser Daten bei der ***12*** GmbH der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG unterlegen wäre, im Gesetz keine Deckung. Dies umso mehr als dem Gesetzeszweck der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung durch eine Meldepflicht Dritter, die über die hier relevanten Daten verfügen, sowie auch der Unterkunftgeber/innen selbst, genüge getan wird.
Da dem Bf. somit eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Ferienwohnungen nicht angelastet werden kann, war der Beschwerde Folge zu geben und die gegen den Bf. geführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.
Zur subjektiven Tatseite hielt das BFG fest:
Laut dem, dem Bundesfinanzgericht nachträglich vorgelegten, am 30.08.2017 per Email an die Haftungspflichtige adressierten Informationsschreiben über die Novelle des WTFG wurde auf die Anzeigepflicht der PlattformbetreiberInnen hingewiesen und diese aufgefordert, der Stadt Wien Folgendes bekanntzugeben sei:
" - Die bei ihnen registrierten UnterkunftgeberInnen (Identifikationsdaten: Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform und Kontaktdaten);
- sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) auf dem Gebiet der Stadt Wien."
Sofern dadurch nach Ansicht der Behörde eine Auskunftspflicht zur Nennung von Partner-Plattformen abzuleiten ist und man im gegenständlichen Fall (bei Nichtvorliegen von Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen) das Bestehen einer Meldeverpflichtung der ***8*** nach § 15 Abs. 2 WTFG in Bezug auf die anderen Diensteanbieter/innen, somit das Vorliegen der objektive Tatseite, wie von der belangten Behörde vorgeworfen, bejahen würde, so könnte dem Bf., der insoweit in seinem Handeln einer vertretbaren und im Wortsinn des Gesetzes jedenfalls Deckung finden den Rechtsansicht in Bezug auf das Nichtbestehen einer Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 WTFG gefolgt ist, insoweit kein Verschulden (auch keine fahrlässige Handlungsweise) angelastet werden.
Somit ist im gegenständlichen Fall weder die objektive noch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Dagegen wurde am 10.05.2022 Amtsrevision erhoben, der der VwGH mit Erkenntnis vom 21.03.2025, Ra 2022/13/0058 gefolgt ist und das Erkenntnis des BFG aufgehoben hat. Da der Revisionsfall in allen entscheidungswesentlichen Aspekten - insbesondere hinsichtlich der Begründung des Bundesfinanzgerichts sowie hinsichtlich der Ausführungen in der außerordentlichen Revision - jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2024, Ra 2022/13/0056, entschieden hat, wurde gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
In der Entscheidung Ra 2022/13/0056 wurde ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. November 2024, Ra 2022/13/0038 (auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird), ausgesprochen, dass nach § 15 Abs. 2 WTFG einerseits aufgezählte Identifikationsdaten und (nicht näher definierte) Kontaktdaten der Unterkunftgeber, andererseits Adressen der - von den Unterkunftgebern zur Vermietung angebotenen - Unterkunftseinheiten anzuzeigen sind, wenn es sich um Daten der bei den Diensteanbietern registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftseinheiten handelt und diese Daten nach den Geschäftsunterlagen der Diensteanbieter vorhanden sind.
Im Ergebnis zielt die Bestimmung des § 15 Abs. 2 WTFG somit auf die Pflicht zur Anzeige jener Daten, die im Zuge der Registrierung eines Unterkunftgebers (samt den angebotenen Unterkunftseinheiten) beim jeweiligen Diensteanbieter von diesem erfasst und weiterverarbeitet werden, denn nur in diesem Fall liegen nach den Geschäftsunterlagen vorhandene Daten registrierter Unterkunftgeber und Unterkunftseinheiten vor (vgl. VwGH 20.11.2024, Ra 2022/13/0038, Rz 28).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis weiters ausgesprochen, dass als "Unterkunftgeber" nur jene Personen anzusehen sind, die die - zur Vermietung - angebotenen Unterkünfte den Gästen zur Verfügung stellen, abgesehen allenfalls von den in den Gesetzesmaterialien zu § 15 Abs. 2 WTFG (LG - 01883-2016/0001, Beilage 23/2016, Erläuterungen 6) genannten Agenturen. In den Gesetzesmaterialien wird dazu festgehalten:
"Agenturen, die für Unterkünfte, wie beispielsweise Ferienwohnungen, Service (wie Schlüsselübergabe, Reinigung, Kontakt mit dem Gast, Vertrieb etc.) erbringen und auch die Unterkünfte auf der eigenen Website anbieten, sind Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG, d.h. auch sie trifft eine Anzeigepflicht bezüglich der Unterkunftgeber bzw. Unterkunftgeberinnen und der Unterkünfte. Bieten Agenturen die von ihnen vermittelten Unterkünfte auf einer anderen Website zB Airbnb an, dann treffen sowohl die Agentur als auch die andere Plattform die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG."
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes, wonach die Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 2 WTFG - im Ergebnis - nur hinsichtlich jener registrierten Personen zum Tragen komme, bei denen ein Diensteanbieter zweifelsfrei feststellen könne, dass sie auf der vom Diensteanbieter betriebenen Plattform Unterkunftseinheiten im eigenen Namen (allenfalls auf fremde Rechnung) registriert und zur Vermietung angeboten hätten, als unzutreffend.
Der Begriff des "Unterkunftgebers" ist - im Einklang mit den zitierten Gesetzesmaterialien - vielmehr dahingehend auszulegen, dass darunter sämtliche (natürlichen oder juristischen) Personen fallen, die - nach ihrer Registrierung (zum Registrierungsbegriff siehe erneut VwGH 20.11.2024, Ra 2022/13/0038) - auf der vom Diensteanbieter betriebenen Plattform Unterkunftseinheiten registrieren und zur Vermietung anbieten, unabhängig davon, ob sie dies im eigenen oder im fremden Namen tun. Damit sind beispielsweise auch die Identifikationsdaten von Maklern, die im Auftrag anderer Personen deren Unterkunftseinheiten auf der Plattform registrieren und zur Vermietung anbieten, gemäß § 15 Abs. 2 WTFG anzuzeigen.
Betreffend die registrierten Unterkunftseinheiten sieht § 15 Abs. 2 WTFG eine Verpflichtung zur Anzeige der "Adressen" vor. Diese Bestimmung kann allerdings nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Anzeigepflicht nur dann zum Tragen komme, wenn dem Diensteanbieter - nach seinen Geschäftsunterlagen - die genaue und vollständige Adresse der zur Vermietung angebotenen Unterkunftseinheiten bekannt sei. Um das mit der Anzeigepflicht verfolgte Ziel - nach den Gesetzesmaterialien steht dabei die Sicherstellung der Einhebung der Ortstaxe gemäß § 11 Abs. 1 WTFG im Vordergrund (vgl. LG - 01883-2016/0001, Beilage 23/2016, Vorblatt 1 und Erläuterungen 1 f) - nicht zu konterkarieren, sind unter "Adresse" alle Informationen zu verstehen, die Rückschlüsse auf die Lage der Unterkunftseinheiten ermöglichen.
Die Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 2 WTFG umfasst ausschließlich (registrierte) Unterkunftseinheiten im Gebiet der Stadt Wien, weil Gegenstand der Ortstaxe gemäß § 11 Abs. 1 WTFG ebenfalls nur der (entgeltliche) Aufenthalt in einer Unterkunft im Gebiet der Stadt Wien ist. Dementsprechend hat ein Diensteanbieter bei ihm registrierte Unterkunftseinheiten bereits dann anzuzeigen, wenn er auf Grund der - nach seinen Geschäftsunterlagen - vorhandenen Daten feststellen kann, dass sich diese Unterkunftseinheiten im Gebiet der Stadt Wien befinden. Aufgrund welcher Daten oder Informationen ihm diese Feststellung ermöglicht wird, ist dabei nicht relevant. Nachdem daher beispielsweise auch die Angabe von geographischen Koordinaten, sonstiger geografischer Anhaltspunkte (etwa die Angabe, das Objekt liege direkt an einem bestimmten Park), eines Straßenzuges, oder eines Bezirkes (vgl. § 1 Bezirkseinteilungsgesetz 1954, LGBl. Nr. 18/1954) ausreichen (kann), um bestimmen zu können, ob die betreffenden Unterkunftseinheiten im Gebiet der Stadt Wien gelegen sind, wären bejahendenfalls auch diese Daten ("Adressen") vom Diensteanbieter gemäß § 15 Abs. 2 WTFG anzuzeigen.
Die revisionswerbende Behörde bringt zutreffend vor, dass nach der von ihr durchgeführten - im Verwaltungsakt einliegenden - Auswertung der auf der von der Zweitmitbeteiligten betriebenen Plattform angebotenen Unterkünfte, die vorhandene Lagebeschreibung der jeweiligen Unterkünfte Angaben umfasste, auf Grund derer es möglich war zu bestimmen, ob sich eine Unterkunft im Gebiet der Stadt Wien befunden hat. In jenen 66 Fällen, in denen die revisionswerbende Behörde einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 2 WTFG angenommen hat, enthalten die Lagebeschreibungen der Unterkünfte jeweils die Angabe "Österreich", "Wien", sowie einen bestimmten Bezirk (etwa "Leopoldstadt" oder "Hietzing"). Aufgrund dieser Angaben - insbesondere des Bezirkes, in dem sich die angebotenen Unterkünfte befunden haben (eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit dieser Informationen sehen die Bestimmungen des WTFG nicht vor) - wären diese Unterkünfte (samt den jeweiligen Lagebeschreibungen) von der Zweitmitbeteiligten gemäß § 15 Abs. 2 WTFG anzuzeigen gewesen.
Was die vom Bundesfinanzgericht verneinte subjektive Tatseite des Erstmitbeteiligten betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 2 VStG - wie in der Amtsrevision dargelegt - zu verweisen.
Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Verbotsirrtum). Dies setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf einen Verbotsirrtum beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.
Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl. etwa VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0170, mwN), insbesondere bei der zuständigen Stelle (vgl. VwGH 9.9.2022, Ra 2022/09/0101, mwN). Wer es verabsäumt, entsprechende Erkundigungen einzuholen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, mwN). Auch die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (vgl. VwGH 29.8.2023, Ro 2022/02/0013, mwN). Kommt der Betroffene seiner Erkundigungspflicht nach, setzt sich aber in der Folge darüber hinweg und handelt - etwa aufgrund einer anderen Rechtsauffassung - dennoch entgegen der ihm erteilten Auskunft, kann er sich nicht auf einen schuldausschließenden Verbotsirrtum berufen; in einem solchen Fall handelt er mit Verbotskenntnis (vgl. dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 19).
Im vorliegenden Revisionsfall wurde nach dem unbestrittenen Vorbringen der revisionswerbenden Behörde die Zweitmitbeteiligte mit - im Verwaltungsakt einliegenden - Schreiben vom 30. August 2017 per E-Mail über die Novelle des WTFG, LGBl. Nr. 7/2017, mit der die Anzeigepflicht in § 15 Abs. 2 WTFG eingeführt wurde, informiert. Dass die Zweitmitbeteiligte Erkundigungen zum genauen Umfang dieser Anzeigepflicht - insbesondere im Hinblick auf ihre abweichende Rechtsansicht - eingeholt hätte, wurde von ihr weder im Beschwerdeverfahren noch in der Revisionsbeantwortung behauptet; derartiges ist auch aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund - unter Bedachtnahme auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 2 VStG - ist das Bundesfinanzgericht zu Unrecht von einem fehlenden Verschulden des Erstmitbeteiligten ausgegangen, wenn es dieses darauf gestützt hat, dass der Erstmitbeteiligte entsprechend einer vertretbaren, im Wortlaut der Bestimmung des § 15 Abs. 2 WTFG Deckung findenden Rechtsansicht gehandelt habe.
Aus den genannten Gründen erweist sich das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben."
Die höchstgerichtliche Entscheidung vom 21.03.2025 wurde dem BFG samt Akten am 08.04.2025 zugestellt.
Es ist daher im vorliegenden Verfahren wiederum über die Beschwerden vom 20.5.2019 abzusprechen, wobei wegen zwischenzeitiger Pensionierung des Richters, der im ersten Rechtsgang entschieden hat, eine Neuzuteilung erfolgt ist.
Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2025 wurde der gegenständliche Fall der unbesetzten Gerichtsabteilung 1051 abgenommen und zum Stichtag 1.07.2025 der Gerichtsabteilung 1025 neu zugeteilt.
Im zweiten Rechtsgang wurde zunächst festgestellt, dass der bisherige Verteidiger Rechtsanwalt ***11***, am tt.03.2024 verstorben ist. Ein weiterer Rechtsvertreter wurde dem BFG nicht bekannt gegeben. Nachdem der Bf. mittlerweile aus der ***8*** ausgeschieden ist und dadurch seine bisher bekannte Zustelladresse ins Leere geht, wurde die aktuelle Zustelladresse mit jener der des VwGH vorliegenden abgeglichen und deckt sich diese auch mit den Internetrecherchen (https://***13***) des erkennenden Gerichtes.
Rechtslage:
§ 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die (öffentliche mündliche) Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
§ 11 WTFG: Wer im Gebiet der Stadt Wien in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nimmt (Beherbergung), hat die Ortstaxe zu entrichten. Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob das Entgelt vom Gast oder durch Dritte für diesen entrichtet wird.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind im Sinne dieses Gesetzes:
Unterkünfte, Beherbergungsbetriebe und sonstige Unterkünfte.
Beherbergungsbetriebe: Einrichtungen, die Gästen in Zimmern oder anderen Beherbergungseinheiten Unterkunft anbieten und unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers bzw. der Unterkunftgeberin oder seines bzw. ihre Beauftragten stehen.
Sonstige Unterkünfte: insbesondere Räume, die zum Wohnen, Schlafen bzw. sosntigen Aufenthalt benützt werden können, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen sowie Camping-, Wohnwagen-, Mobilheimplätze u. dgl.
Gemäß § 13 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und bis zum 15. des der Beherbergung nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten, sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.
Gemäß § 15 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Unterkünfte die Führung jeder derartigen Unterkunft unter Bekanntgabe der jeweiligen Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht dem Magistrat anzuzeigen.
Abs. 2: Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, der Wahrnehmung der Aufgaben der Tourismusförderung und für statistische Zwecke haben Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce- Gesetz, BGBL. I Nr. 152/2001, in der Fassung BGBL. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adresse der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. Des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monates in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen.
Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn u.a.
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Verjährungsprüfung
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Abs. 2: Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
Abs. 2: Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Zu den zur Verjährungsprüfung erforderlichen Daten:
Strafverfügung 17.10.2017, Straferkenntnis 12.4.2019, Beschwerde 20.5.2019, Aussetzung mit Beschluss vom 30.4.2020 zu Ro 2019/13/0029, Beschluss des VwGH dazu 6.12.2021, Erkenntnis des BFG im ersten Rechtsgang 30.3.2022, zugestellt am 6.4.2022, außerordentliche Revision eingelangt beim BFG am 11.5.2022, Vorlage an den VwGH am 31.05.2022 (Zustelldatum), Entscheidung Ra 2022/13/0058 vom 21.3.2025, eingelangt beim BFG am 8.4.2025.
Es liegen hinsichtlich der angelasteten 66 Verwaltungsübertretungen Dauerdelikte vor, deren Ende mit Erlassung der Strafverfügung als Ersatzdatum an Stelle von Nachmeldungen angenommen wird.
Mit der Strafverfügung als erste Verfolgungshandlung wurde ein behördliches Strafverfahren anhängig gemacht. Ab diesem Datum begannen einerseits die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist als auch die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.
Im ersten Rechtsgang wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 30. April 2020 das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2019/13/0029 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt.
Am 22.12.2021 erlangte das Bundesfinanzgericht Kenntnis davon, dass mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 6.12.2021, GZ. Ro 2019/13/0029-11, eine außerordentliche Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15. April 2019, RV/7500640/2018, betreffend Verletzung der Anzeigepflicht für Diensteanbieter gemäß § 15 Abs. 2 WTFG, zurückgewiesen wurde.
Demnach ist der Zeitraum 30.4.2020 bis 22.12.2021 zur dreijährigen Frist, die bis 17.10.2020 gegangen wäre, hinzuzurechnen. Das sind 245 Tage für 2020 und 356 Tage für 2021 = insgesamt daher 601 Tage, welche die absolute Verjährungsfrist auf den 22.5.2022 verschiebt.
Das Erkenntnis des BFG im ersten Rechtsgang ist am 30.3.2022 ergangen und am 6.4.2022 zugestellt worden, daher verblieben von der hinzuzurechnenden Zeitspanne grundsätzlich noch 46 Tage (bis zum 22.05.2022).
Die a.o. Revision ist am 11.5.2022 beim BFG eingelangt. Der Vorlagebericht des BFG samt übermittelter Akten sind am 31.05.2022, sohin bereits außerhalb der Verjährungsfrist, dem VwGH zugestellt worden.
Durch das Verfahren zur außerordentlichen Revision Ra 2022/13/0058 wäre grundsätzlich neuerlich Hemmung eingetreten, es war jedoch bereits bei Vorlage an den VwGH verjährt.
Das Straferkenntnis des Magistrates war daher wegen Verjährungseintritts, der amtswegig in jedem Stand des Verfahrens wahrzunehmen ist, aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
In der Folge war auch der Haftungsausspruch für die ***8*** aufzuheben.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Wegen Einstellung des Verfahrens auf Grund des Verjährungseintrittes fallen auch keine Verfahrenskosten an.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 2. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500267/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500267.2025
- Stammnummer
- 149551
- Gültig
- 02.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF