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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100061/2021

Bewirtschaftung eines Luxuschalets: Umsatzsteuerliche Liebhaberei oder Beherbergungsleistung mit Vorsteuerabzug?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100061/2021vom 24.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Feststellungen in Abschnitt 2.2. dieses Erkenntnisses gründen auf der Beschreibung des Chalets in der E-Mail 10.12.2018 von *Agentur4* an *GF* in Zusammenschau mit den im Akt aufliegenden Bauplänen, Fotos und Videomaterial des Chalets, sowie den Angaben von *GF* in der mündlichen Verhandlung und hinsichtlich der angegebenen Flächenausmaße der Nutzflächenaufstellung des Baumeisters (Anlage 3 zur Stellungnahme der bfP vom 16.7.2018 zu den vorläufigen Feststellungen des Prüforgans). Die Feststellungen zur Lage des Chalets sind gerichtsnotorisch und entsprechen überdies den Feststellungen des Prüforgans. Außerdem wurden auch diese Feststellungen in der mündlichen Verhandlung am 18.2.2025 vom Richter verlesen, woraufhin beide Parteien - nach geringfügigen Korrekturen durch *GF* - deren Richtigkeit außer Streit stellten. 3.3. Zum Marktumfeld Die Feststellungen im Abschnitt 2.3. dieses Erkenntnisses sind weitgehend gerichtsnotorisch, soweit nicht in der Folge gesonderte beweiswürdigende Erwägungen angestellt werden. Hinsichtlich des Bestehens eines Marktes für derartige Objekte wird auf die auch für das Gericht nachvollziehbaren Ausführungen des Prüforgans der belangten Behörde verwiesen: "Man kann jedoch auch nicht abstreiten, dass in *Chalet-Ort* ein Markt für Vermietungen im Luxussegment vorliegt und Mieterlöse erzielt werden, welche weit über den ortsüblichen Vermietungspreisen liegen." und "Es gibt ein umfangreiches Angebot für Luxushäuser. […] Dass der Markt vorhanden ist, kann jedoch nicht bestritten werden." (aus dem Arbeitsbogen, Excel-Tabelle Liebhabereiprüfung, Registerkarten "Vorprüfung" und "Marktanalyse"). Ferner sind die Angebote mehrerer Objekte im Raum *Chalet-Ort* auf den Webseiten *Agentur2-Webseite-alt* und *Agentur1-Webseite-alt* bzw. *Agentur1-Webseite* zum Zeitpunkt der Außenprüfung bzw. im Oktober 2025 aktenkundig. Das Gericht geht nicht davon aus, dass es sich dabei nur um Scheinangebote handelt, zumal die diese Objekte bewerbenden Agenturen nur an tatsächlichen Geschäftsabschlüssen verdienen und somit keinen Grund hätten, Objekte zu bewerben, deren Nutzung gar nicht beabsichtigt ist. Die belangte Behörde hat in ihrer eigenen Marktanalyse auch Luxusunterkünfte als Vergleichsobjekte betrachtet, die in Hotelbetriebe integriert sind (insbesondere das Angebot des "*Hotel*" in *Hotel-Ort* auf der Webseite *Ferienhaus-Webseite*, vgl. Seite 8 der Stellungnahme der bfP zu den vorläufigen Prüfungsfeststellungen vom 16.7.2018; in diesem Punkt trat die belangte Behörde den Ausführungen der bfP nicht entgegen). Das Gericht konnte daher feststellen, dass zumindest teilweise vergleichbare Luxusunterkünfte in der Art des gegenständlichen Chalets auch im Rahmen von Hotelbetrieben zu Preisen in derselben Größenordnung angeboten werden. Dass die persönlichen Vorlieben der Gäste in diesem Preissegment eine besondere Rolle einnehmen, ist insbesondere dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen *GF* und *Agentur1-GF* zu entnehmen, zumal offenbar einige Absagen nach Durchführung einer Besichtigung bzw. Übermittlung eines Drohnenvideos erfolgten, was darauf schließen lässt, dass sich diese Gäste nicht (allein) aufgrund des ihnen schon davor bekanntgegebenen Preises für eine andere Unterkunft entschieden, sondern insbesondere aufgrund der Eindrücke, die sie bei der Besichtigung des Chalets bzw. beim Ansehen des Videos gewonnen haben. Zum Einfluss des Wetters (der Schneelage) ist ebenfalls auf die diesbezüglichen WhatsApp-Nachrichten zwischen *GF* und *Agentur1-GF* vom Dezember 2015 zu verweisen. Vor diesem Hintergrund hat die bfP für das Gericht glaubhaft dargetan, dass die Buchungslage auch auf diese Faktoren zurückzuführen war. Zur Feststellung bezüglich der Wochen mit der stärksten Nachfrage ist auf den Vertrag der bfP mit der *Agentur3* zu verweisen; das Gericht geht davon aus, dass die vereinbarten höheren Preise für einzelne Wochen auf eine gesteigerte Nachfrage in diesen Wochen zurückzuführen sind. Dies spiegelt sich auch in den tatsächlichen Geschäftsabschlüssen wider. Dass eine schlechte Wetter- bzw. Schneelage in diesen wenigen besonders umsatzstarken Wochen daher besonders starke Auswirkungen auf den Bewirtschaftungserfolg haben kann, liegt auf der Hand. Der Zeuge *Agentur1-GF* bestätigte in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 9.4.2025 ebenfalls den maßgeblichen Einfluss der Schneelage (neben geopolitischen Faktoren und Finanzmarktschwankungen). Zum Risikofaktor der Kurzentschlossenheit zahlungskräftiger Gäste ist auszuführen, dass *Agentur1-GF* - dem das Gericht aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit auf diesem Gebiet eine entsprechende Expertise unterstellt - diesen Umstand am 26.8.2015 in einer WhatsApp-Nachricht an *GF* ausdrücklich erwähnte und das genannte Risiko auch tatsächlich eingetreten ist (vgl. die Feststellungen auf den Seiten 14 und 15 dieses Erkenntnisses im Zusammenhang mit den Absagen, die letztlich dazu geführt haben, dass *GF* das Chalet selbst nutzte). Was die Feststellungen zur Bedeutung russischer Gäste für diesen Markt und die diesbezüglichen weiteren Ausführungen betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass diese Umstände als gerichtsnotorisch angesehen werden können und auch der belangten Behörde bekannt sein müssen. Entsprechendem Vorbringen der bfP ist die belangte Behörde nie entgegengetreten. Der zeitweise Rückgang von Nächtigungen durch russische Gäste ist durch zahlreiche Medienberichte belegt (z.B. *Medienbericht1*, *Medienbericht2*). Da sich der bekannte Autor Felix Mitterer - unter anderem Schöpfer der vierteiligen Fernsehserie "Die Piefke-Saga" - bereits Anfang 2015 aufgrund des Ausbleibens russischer Gäste veranlasst sah, die Arbeit an seinem Projekt "Russen-Saga" auf Eis zu legen (vgl. Artikel "Felix, es ist alles viel schlimmer: Die Piefke-Saga wird 25" in der Tiroler Tageszeitung vom 17.4.2015), musste der Rückgang von Nächtigungen durch russische Gäste auch schon zu diesem Zeitpunkt deutlich spürbar und allgemein bekannt gewesen sein. 3.4. Zur Vermarktung des Chalets Die Feststellungen in Abschnitt 2.4. dieses Erkenntnisses im Zusammenhang mit den beauftragten Agenturen gründen auf der schriftlichen Zeugenaussage von *Agentur1-GF* vom 9.4.2025, den im Akt aufliegenden Ausdrucken der angeführten Webseiten sowie den darauf beworbenen Angeboten. Die Behörde ist den Angaben des Zeugen *Agentur1-GF* nicht entgegengetreten. Dass der auf der Webseite der *Agentur1* angegebene Preis für das Chalet (für das relevante Marktsegment) üblich und realistisch erzielbar ist, konnte das Gericht- entsprechend den Angaben des Zeugen *Agentur1-GF* - feststellen, zumal dieser über jahrelange Erfahrung auf diesem Markt verfügt und ein offenkundiges eigenes Interesse daran hatte, dass der Preis nicht überhöht festgesetzt wird, da er ansonsten keine Umsätze erzielt hätte. Die Feststellungen zur Nutzung des Chalets durch *Gast1* und seine Familie gründen auf den glaubhaften Angaben der bfP im Zuge der mündlichen Verhandlung und im Schreiben vom 18.3.2025 sowie auf dem diesbezüglichen ORF-Video, welches von der bfP dem Gericht vorgelegt und vom Gericht an die belangte Behörde weitergeleitet wurde, welche dazu aber ebenfalls keine Stellungnahme abgab. Die Feststellungen zum Vertragsverhältnis mit der *Agentur3* gründen auf dem diesbezüglichen Vertrag vom 1.8.2016, welchen die bfP schon im Zuge des Prüfungsverfahrens der belangten Behörde vorgelegt hatte. All diese Sachverhaltselemente wurden von der bfP vorgebracht und von der belangten Behörde nicht bzw. nicht substantiiert bestritten. Die vom Gericht verwerteten Beweismittel waren beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens bekannt. Daher konnte das Gericht diese ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen. 3.5. Zu den mit der Bewirtschaftung des Chalets erzielten Umsätzen Die Feststellungen in Abschnitt 2.5. dieses Erkenntnisses wurden - soweit sie sich auf den streitgegenständlichen Zeitraum beziehen - auf Grundlage der entsprechenden Angaben der bfP samt dazugehöriger Rechnungen getroffen. Diese Feststellungen wurden im Wesentlichen in der mündlichen Verhandlung am 18.2.2025 vom Richter verlesen und von beiden Parteien außer Streit gestellt. Mit Schreiben vom 18.3.2025 brachte die bfP lediglich geringfügige Ergänzungen dieses Sachverhaltes vor (insbesondere die Namen der bis zu diesem Zeitpunkt dem Gericht noch unbekannten Gäste im Dezember 2018). Diese stellen aber keine maßgebliche Änderung des zuvor außer Streit gestellten Sachverhalts dar und wurden von der belangten Behörde überdies nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Umsätzen der bfP ab dem Jahr 2019 gründen auf der von der bfP mit dem Schreiben vom 18.3.2025 übermittelten Aufstellung, wobei das Gericht jedoch aufgrund des in dieser Aufstellung angegebenen Betrages in Bezug auf die Nutzungsüberlassung vom 28.1.2018 bis 4.1.2019 (60.000,00 € - dies ist gemäß der dem Gericht vorliegenden Rechnung der Bruttobetrag) davon ausgeht, dass in dieser Aufstellung nur Bruttobeträge enthalten sind. Das Gericht hat diese Beträge durch Multiplikation mit ¹⁰⁄₁₁ in Nettobeträge umgerechnet. 3.6. Zu den Bemühungen um Geschäftsabschlüsse Die Feststellungen in Abschnitt 2.6. dieses Erkenntnisses gründen unmittelbar auf dem von der bfP vorgelegten WhatsApp-Chatverlauf von *GF* und *Agentur1-GF*, dem vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen *GF*, Mitarbeitern der *Agentur3* und *Interessent2*, der vorgelegten Korrespondenz (WhatsApp und E-Mail) von *GF* mit *Agentur4*, dem vorgelegten WhatsApp-Chat zwischen *GF* und *Scheininteressent* sowie der vorgelegten Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und *Scheininteressent*. All diese Beweismittel wurden der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Sie gab zu diesen Beweismitteln jedoch keine Stellungnahme ab. Die vorgelegten Korrespondenzen erscheinen dem Gericht lebensnah und stimmen mit den (wenigen) im Arbeitsbogen des Prüforgans aufliegenden Fotos bzw. Screenshots von WhatsApp-Nachrichten überein, weshalb das Gericht keine Zweifel an ihrer Echtheit hat. Das Gericht konnte den Sachverhalt in Abschnitt 2.6. daher bedenkenlos aufgrund dieser Beweismittel feststellen. 3.7. Zu den von der bfP erbrachten Leistungen Die Feststellungen in Abschnitt 2.7. dieses Erkenntnisses wurden - soweit nicht in der Folge gesonderte beweiswürdigende Erwägungen angestellt werden - in der mündlichen Verhandlung am 18.2.2025 vom Richter verlesen und von beiden Parteien außer Streit gestellt. Dass die bfP die Betriebskosten trägt und den Leistungsempfängern nicht gesondert verrechnet, ergibt sich aus den im Zuge der gegenständlichen Außenprüfung vom Prüforgan angefertigten Auswertungen aus den Buchhaltungsdaten in Zusammenschau mit den Ausgangsrechnungen der bfP. Dass sie ihre Leistungen teils durch *GF* persönlich, teils durch bei der bfP oder bei *GF* angestelltes Personal erbrachte, hat die bfP in der Vorhaltsbeantwortung vom 9.10.2024 unter Berücksichtigung der gleichzeitig übermittelten Unterlagen glaubhaft gemacht. Dass *GF* gelegentlich lokales Personal, insbesondere *Concierge/Koch*, vermittelte, ergibt sich aus den vorliegenden WhatsApp-Unterhaltungen mit *Agentur1-GF*. 3.8. Zu den sonstigen Umständen der Leistungserbringung Die Feststellungen in Abschnitt 2.8. dieses Erkenntnisses zur Ortstaxe gründen auf dem von der bfP vorgelegten Schreiben des *Amtes* vom 16.9.2019, aus welchem die diesbezüglichen Umstände zweifelsfrei hervorgehen. Dass die bfP die mit diesem Schreiben nachgeforderten Ortstaxen in der Folge auch tatsächlich entrichtete, wird vom Gericht nicht bezweifelt, zumal die vorherige Offenlegung durch die bfP ansonsten keinen Sinn ergäbe. Die im selben Abschnitt enthaltenen Feststellungen zur Gewerbeberechtigung, zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin und zu zur liechtensteinischen *FL-Stiftung* ergeben sich unmittelbar aus dem vom Gericht amtswegig erstellten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), einer amtswegig durchgeführten Versicherungsdatenabfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung betreffend die gewerberechtliche Geschäftsführerin sowie den beim Firmenbuch aufliegenden Daten und Urkunden der *FL-Stiftung* (FN *FL-Stiftung-FN*). 3.9. Zur nicht gegebenen Nutzung abseits der streitgegenständlichen Tätigkeit Die Feststellung in Abschnitt 2.9. dieses Erkenntnisses, dass das Chalet abseits der streitgegenständlichen Tätigkeit nicht verwendet wurde, gründet auf nachstehenden Erwägungen: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass auch die belangte Behörde davon ausging, dass eine Nutzung des Chalets in einigen wenigen Wochen im Jahr bereits für die Erzielung eines Überschusses ausreiche und es daher offenbar auch der Behörde plausibel erschien, dass von Anfang an keine ganzjährige oder auch nur die ganze Wintersaison umfassende Nutzung geplant war (Seite 1 der "Kriterienprüfung" des Prüforgans). Außerdem lassen die von der belangten Behörde festgestellten verhältnismäßig geringen Betriebskosten und sonstigen Sachaufwendungen der bfP (vgl. den inneren Betriebsvergleich des Prüforgans für die Jahre 2011 bis 2017) eine deutlich über das festgestellte Ausmaß hinausgehende Nutzung des Chalets sehr unwahrscheinlich erscheinen. Der Umstand, dass die einzigen nachweisbaren Nutzungen durch *GF* und - wenn auch entfernt - mit diesem verwandte bzw. bekannte Personen (*Gast4*) jeweils gegen Entgelt erfolgten, spricht ebenfalls dagegen, dass die bfP das Chalet abseits der dokumentierten Geschäftsfälle an *GF* oder andere Personen überlassen hätte. Auch aus den von der bfP vorgelegten umfangreichen Chatverläufen und E-Mails geht nicht hervor, dass das Chalet zu einem anderen Zeitpunkt als den festgestellten Zeiträumen belegt gewesen wäre. Im *Monat* 2018 wurden von Google Außenaufnahmen des Chalets angefertigt ("Google Street View"). Auf diesen scheint das Chalet - der festgestellten Bewirtschaftungschronik entsprechend - ungenutzt zu sein: Die Rollläden bzw. Jalousien sind geschlossen und es befinden sich weder Personen noch Fahrzeuge auf der Liegenschaft. Da es sich um eine Momentaufnahme handelt, ist dies zwar nur ein Argument von sehr geringem Gewicht; andere fotografische Nachweise der Nichtnutzung liegen dem Gericht jedoch nicht vor. Falls die belangte Behörde mit ihrem Vorbringen im Schreiben vom 5.7.2024, wonach es sich bei dem Chalet am ehesten um ein "Herrenhaus" handle, welches mit der gesellschaftlichen Stellung des Geschäftsführers im Zusammenhang stehe, gemeint haben sollte, dass *GF* das Chalet abseits der nachgewiesenen Geschäftsfälle selbst bewohnt oder zu Repräsentationszwecken anderen Personen zur Verfügung gestellt haben soll, so handelt sich dabei um eine unsubstantiierte Behauptung der belangten Behörde, für deren Richtigkeit es weder Nachweise noch sonstige Anhaltspunkte gibt. Dass das Chalet - wie von der Behörde angedeutet wurde - zur Befriedigung eines eigenen Wohnbedürfnisses von *GF* oder seiner Angehörigen dienen soll, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Zum einen bewohnt *GF* bekanntermaßen ein großes Schloss in relativer Nähe zum Chalet (ca. 1 Stunde mit dem Auto entfernt) und zum anderen ist das Chalet mit seiner Raumaufteilung und Ausstattung (insbesondere hinsichtlich der 7 Schlafzimmer mit 14 Betten) offenkundig gar nicht für die längerfristige Nutzung als Wohnsitz konzipiert. Insgesamt hält es das Gericht daher für am wahrscheinlichsten, dass das Chalet abseits der streitgegenständlichen Tätigkeit nicht verwendet wurde. 4. Rechtliche Beurteilung 4.1. Vorbemerkungen Im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens wurden von beiden Seiten mehrere verschiedene Rechtsstandpunkte herangezogen, um die Steuerpflicht der bfP bzw. ihren Anspruch auf Vornahme des Vorsteuerabzugs zu bejahen bzw. zu verneinen. Bei einer systematischen Untersuchung sind diese Rechtsfragen in der folgenden Reihenfolge zu behandeln: 1. Stellt die Tätigkeit der bfP eine wirtschaftliche bzw. unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL (Mehrwertsteuersystemrichtlinie, Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) bzw. § 2 Abs. 1 UStG 1994 dar? Falls diese Frage zu verneinen ist, wäre die Tätigkeit der bfP von vornherein nicht steuerbar und würde folglich auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. 2. Falls die erste Frage bejaht wurde, stellt sich die Frage, welcher Art die erbrachte Leistung ist. Strittig ist dabei insbesondere, ob es sich um "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" (Art. 135 Abs. 1 lit. l MwStSystRL) oder "Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung" (Art. 135 Abs. 2 lit. a MwStSystRL) handelt. 3. Abschließend ist zu klären, ob Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO bei der konkret festgestellten Art der Leistung überhaupt angenommen werden kann, und bejahendenfalls eine Liebhabereibeurteilung nach den Bestimmungen der LVO vorzunehmen. 4.2. Zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL lautet: "Als ,Steuerpflichtiger' gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Als ,wirtschaftliche Tätigkeit' gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen." Die Umsetzung dieser Bestimmung in das nationale Recht erfolgte im Wesentlichen durch § 2 Abs. 1 UStG 1994, wobei anstelle des Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit der Unternehmerbegriff tritt: "Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt […]." Beiden Begriffen gemein ist, dass eine Tätigkeit die nachhaltige Erzielung von Einnahmen bezwecken muss, um als steuerbare Tätigkeit in Betracht zu kommen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist hingegen ausdrücklich nicht erforderlich (in Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL: "unabhängig von ihrem […] Ergebnis"; vgl. auch VwGH 25.7.2013, 2010/15/0082). Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen (EuGH 26.6.2003, C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring; 26.6.2007, C-284/04, T-Mobile Austria; 20.6.2013, C-219/12, Fuchs). Wesentliches Merkmal einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt (Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 2 Rz 14). Sowohl die Vermietung als auch die Beherbergung stellen grundsätzlich wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Sinne dar, zumal ansonsten die darauf gerichteten Steuerbefreiungen bzw. -begünstigungen (Art. 135 Abs. 1 lit. l MwStSystRL und Art. 98 iVm Anhang III Z 12 MwStSystRL bzw. § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, § 10 Abs. 2 Z 3 UStG 1994 idgF) überflüssig wären. Hinsichtlich des für eine Beurteilung als steuerbare Tätigkeit notwendigen Tatbestandsmerkmales der Absicht, nachhaltig Einnahmen zu erzielen, ist auf die festgestellten umfassenden Bemühungen der bfP bzw. ihres Gesellschafter-Geschäftsführers *GF* zu verweisen (Abschnitt 2.6. dieses Erkenntnisses). Diese Bemühungen lassen für das Gericht nur den Schluss zu, dass die bfP ernsthaft beabsichtigte, wiederholt Einnahmen zu erzielen und ihre Einnahmen dabei insgesamt laufend zu erhöhen. Es wurden auch tatsächlich wiederholt Einnahmen erzielt. Dass *GF* dabei auch - objektiv, unter Berücksichtigung des heutigen Wissensstandes - Fehlentscheidungen traf, welche die Erzielung von höheren Einnahmen verhinderten, ist nach Ansicht des Gerichtes nicht schädlich. Auf das am Ende tatsächlich erzielte Ergebnis kommt es nämlich bei der Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, nicht an. Jedenfalls ist die Tätigkeit der bfP nicht als bloß gelegentliche Tätigkeit - d.h. unter Ausnutzung von Gelegenheiten, die sich ohne Zutun der bfP bieten - anzusehen, da die bfP selbst darauf hinwirkte, die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden herbeizuführen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5 § 2 Rz 49; Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02 § 2 Rz 70; VwGH 28.6.2006, 2003/13/0066). Ebenfalls ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Einnahmenerzielungsabsicht der bfP zumindest teilweise auch sichtlich von Bestrebungen getragen wurde, die Abgabenbehörde zufriedenzustellen (um die Feststellung von Liebhaberei abzuwenden; vgl. diesbezüglich die teilweise schon vor Beginn der gegenständlichen Außenprüfung geschriebenen WhatsApp-Nachrichten von *Agentur1-GF* an *GF*, die mehrfach auf den "Fiskus", die "Finanzbehörde" und das "Finanzamt" Bezug nehmen und nur so verstanden werden können, dass den Beteiligten bewusst war, dass das Finanzamt höhere Einnahmen fordern würde). Aus dem Gesetz bzw. dem Text der MwStSystRL gehen schließlich keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass es darauf ankäme, warum die nachhaltige Erzielung von Einnahmen beabsichtigt wird; eine Berücksichtigung von Motiven könnte nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick auf den Neutralitätsgrundsatz bedenklich erscheinen. Zur Abgrenzung von wirtschaftlichen Tätigkeiten auf der einen Seite und (nichtwirtschaftlichen) privaten Tätigkeiten auf der anderen Seite hat sich der EuGH bislang insbesondere in seiner Entscheidung vom 26.9.1996, C-230/94, Enkler, befasst. Dieser Entscheidung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Eine kaufmännische Angestellte eines Steuerberatungsbüros erwarb ein Wohnmobil, welches diese zum einen selbst nutzte und zum anderen an ihren Ehemann und zweimal innerhalb von drei Jahren an Dritte vermietete, ohne irgendeine geschäftliche Infrastruktur wie z.B. ein Büro zu unterhalten oder Werbung zu betreiben (Sutter, ÖStZ 2012, 291). Der EuGH führte in dieser Entscheidung insbesondere aus: "Wird ein Gegenstand üblicherweise ausschließlich wirtschaftlich genutzt, so ist dies im Allgemeinen ein ausreichendes Indiz dafür, dass sein Eigentümer ihn für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten und folglich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen nutzt. Kann ein Gegenstand dagegen seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, so sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Im letztgenannten Fall kann der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann, ob die betreffende Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Auch wenn allein anhand von Kriterien, die sich auf das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit beziehen, nicht ermittelt werden kann, ob die Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird, sind ferner die tatsächliche Dauer der Vermietung des Gegenstands, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls gehören und daher neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können." (Rz. 27 bis 29 der zitierten Entscheidung) Dazu ist auszuführen, dass ein Chalet wie das gegenständliche grundsätzlich seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden kann, mag das gegenständliche Chalet auch hinsichtlich Raumaufteilung und Ausstattung (insbesondere hinsichtlich der 7 Schlafzimmer mit 14 Betten) primär für die Beherbergung von Gästen und weniger für die Nutzung als Wohnsitz konzipiert sein. Daher sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen. Nach den Ausführungen des EuGH kommt dabei dem Vergleich mit den Umständen, unter welchen eine entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, eine bedeutende Rolle zu. Diesbezüglich ist zunächst auf die Feststellungen zu verweisen, dass in *Chalet-Ort* ein Markt für derartig luxuriöse Chalets besteht und die Preise, zu welchen das Chalet angeboten wurden, für diese Tätigkeit üblich und realistisch erzielbar sind (Abschnitte 2.3. und 2.4. dieses Erkenntnisses). Die Vermarktung erfolgte über Agenturen, die jeweils auf solche Objekte spezialisiert sind und über entsprechende Erfahrung aufweisen. Eine anderweitige Nutzung des Chalets fand nach den Feststellungen nicht statt. *GF* bemühte sich als Geschäftsführer der bfP auch selbst um Geschäftsabschlüsse. Eine von ihm angedachte Preissenkung zur Absatzsteigerung wurde ihm von *Agentur1-GF* ausgeredet. Bei den einzelnen Geschäftsabschlüssen wurden jeweils erhebliche Beträge vereinnahmt, mögen diese auch hinter den Erwartungen der bfP zurückgeblieben sein. In all diesen Punkten ist der vorliegende Sachverhalt keinesfalls mit dem Fall Enkler vergleichbar, in welchem die Tätigkeit letztlich vom BFH unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils als nichtunternehmerisch qualifiziert wurde (BFH 12.12.1996, V R 23/93). Auch der Sachverhalt, welcher der Entscheidung des VwGH vom 7.7.2011, 2007/15/0255 (betreffend Vorsteuerabzug einer Privatstiftung für die Errichtung eines Wohnhauses für den Stifter) zugrunde lag, ist in keiner Weise mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass *GF* aufgrund seiner gesellschaft-lichen Stellung ein erhöhtes Bedürfnis an Repräsentation hat und der (mittelbare) Besitz eines luxuriösen Chalets in *Chalet-Ort* jedenfalls geeignet erscheint, um ein solches Bedürfnis zu befriedigen. Auch diesbezüglich ist jedoch auf die Feststellung zu verweisen, dass abseits der festgestellten Geschäftsfälle keine wie auch immer geartete Nutzung des Chalets erfolgte - und somit auch keine Nutzung zu Repräsentationszwecken. Insgesamt ist die Tätigkeit der bfP nach Ansicht des Gerichtes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als wirtschaftliche bzw. unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL und § 2 Abs. 1 UStG 1994 zu qualifizieren. Dem Vorbringen der belangten Behörde, wonach "eine ernsthaft gemeinte Vermietung" nicht ausgeübt werde, kann vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes nicht gefolgt werden. 4.3. Zur Art der gegenständlichen Tätigkeit Art. 135 MwStSystRL lautet auszugsweise: "(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: […] l) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. (2) Die folgenden Umsätze sind von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l ausgeschlossen: a) Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf Grundstücken, die als Campingplätze erschlossen sind; […]" Diese Bestimmung wurde durch § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 in das nationale Recht umgesetzt. Die nationale Bestimmung lautet auszugsweise: "(1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: […] die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nicht befreit sind: […] die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; […]" Zur Abgrenzung von Beherbergung und Vermietung hat die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren u.a. auf eine Begriffsdefinition der Wirtschaftskammer, eine Definition des Begriffs "Beherbergungsvertrag" auf der offenbar von deutschen Juristen betreuten Webseite https://www.rechtslexikon.net (Anschrift laut Impressum: Panama) sowie die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen den Einkunftsarten "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" bzw. "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" verwiesen (VwGH 3.5.1983, 82/14/0248). Aus diesen Erkenntnisquellen ist jedoch für die belangte Behörde nichts zu gewinnen, da die in der MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eigenständige Begriffe des Unionsrechts darstellen und folglich eine unionsrechtliche Definition erfordern (EuGH 6.12.2007, C-451/06, Walderdorff, Rz 16; zur Übertragbarkeit dieser Entscheidung zur Vorgängerrichtlinie auf die derzeit gültige MwStSystRL siehe VwGH 29.5.2018, Ro 2016/15/0030). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind dabei die Steuerbefreiungen eng auszulegen, da sie Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. Die im vorliegenden Fall relevante Gegenausnahme "Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung" darf hingegen nicht eng ausgelegt werden. Insbesondere ist die Wendung "Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung" weit auszulegen, da sie sicherstellen soll, dass die vorübergehende Beherbergung, die der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe ähnlich ist und potenziell mit dieser konkurriert, der Steuer unterliegt (EuGH 12.2.1998, C346/95, Blasi, Rz 18 ff). In diesem Zusammenhang ist auf die Feststellung in Abschnitt 2.3. dieses Erkenntnisses zu verweisen, dass auch Hotelbetriebe (zumindest teilweise vergleichbare) Luxusunterkünfte zu Preisen in derselben Größenordnung anbieten. Die Nachricht von *GF* an *Agentur1-GF* im Dezember 2015, *Gast3* "soll ins Hotel" (anstatt das Chalet zu nutzen), deutet darauf hin, dass auch *GF* davon ausging, ein Hotel würde eine - wenn auch nicht unbedingt gleichwertige - Alternative zum Chalet darstellen. Indem die belangte Behörde bei ihrer Marktanalyse, welche sie im Rahmen ihrer Kriterienprüfung bezüglich Liebhaberei durchgeführt hat, auch Hotelbetriebe als Vergleichsbetriebe heranzog, ging offenbar auch sie davon aus, dass die bfP mit dem Hotelgewerbe in Konkurrenz tritt. Ob die bfP im Zeitpunkt der Leistungserbringung über eine Gewerbeberechtigung verfügte bzw. die Ortstaxe abführt, ist für die Beurteilung hingegen nicht von Relevanz, da allfällige Verstöße der bfP gegen gewerberechtliche bzw. abgabenrechtliche Vorschriften vor dem Hintergrund der Neutralität der Umsatzsteuer keinen Einfluss auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einer Leistung haben können. Ein geeignetes Kriterium, um Beherbergung und Vermietung voneinander abzugrenzen, sieht der EuGH ferner insbesondere in der Dauer, da der Aufenthalt in einem Hotel im Allgemeinen eher kurz und der Aufenthalt in einer Mietwohnung im Allgemeinen von relativ langer Dauer ist (EuGH 12.2.1998, C-346/95, Blasi, Rz 23). Dazu ist auszuführen, dass die bfP das gegenständliche Chalet im Streitzeitraum nie für einen längeren Zeitraum als 14 Nächte zur Nutzung überlassen hatte; die durchschnittliche Dauer betrug 8 Nächte pro Geschäftsfall. Auch nach dem Streitzeitraum erfolgte nur einmal eine längere Nutzungsüberlassung, nämlich für 30 Nächte in der Nebensaison (Mai/Juni 2020). Angesichts des Umstandes, dass in der zuvor angeführten EuGH-Entscheidung eine Grenze von 6 Monaten als "vernünftiges Mittel" (Rz 24) zur Abgrenzung bezeichnet wurde, geht das Gericht daher davon aus, dass die Dauer im vorliegenden Fall ebenfalls recht deutlich für eine Qualifikation als Beherbergung und gegen eine Qualifikation als Vermietung spricht. Allerdings ist die Dauer nicht das einzige heranzuziehende Kriterium (vgl. EuGH 18.11.2004, C284/03, Temco Europe SA, Rz 20 f). Für die Qualifikation als Beherbergung sind neben der Zurverfügungstellung einer eingerichteten und ausgestatteten Unterkunft zusätzliche Dienstleistungen erforderlich (VwGH 23.9.2010, 2007/15/0245). Der VwGH nennt in der soeben zitierten Entscheidung insbesondere die Reinigung, Bereitstellung von Wäsche, Handtüchern sowie die Betreuung der Gäste als solche Dienstleistungen. Nach den Feststellungen hat die bfP derartige Leistungen, nämlich insbesondere die Endreinigung sowie die Bereitstellung von Wäsche und Handtüchern, erbracht. Auch eine Betreuung der Gäste fand zumindest insoweit statt, als *GF* als Ansprechperson zur Verfügung stand bzw. eine Ansprechperson zur Verfügung stellte. Der Sachverhalt, welcher der Entscheidung VwGH 23.9.2010, 2007/15/0245, zugrunde liegt, ist auch sonst nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. In jenem Fall vermietete der Beschwerdeführer nämlich eine komplett eingerichtete Gästepension samt Nebenräumen über eine gesamte Wintersaison um einen Pauschalbetrag an ein Reisebüro, wodurch das Risiko der Leerstehung bzw. einer zu geringen Auslastung auf das Reisebüro überging. Im vorliegenden Fall schloss die bfP hingegen stets nur kurzfristige Verträge ab und trug dieses Risiko selbst. Abweichend vom zitierten Fall trug die bfP auch die Betriebskosten, ohne sie den Gästen bzw. Agenturen gesondert zu verrechnen, und erbrachte außerdem die zuvor genannten zusätzlichen Dienstleistungen. Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 28.5.2025 ausführt, die festgestellten Nebenleistungen träfen auch bei jeder anderen gewöhnlichen Ferienwohnung- oder Chaletvermietung zu, würden aber (unter Verweis auf VwGH 3.5.1983, 82/14/0248) noch keinen Beherbergungsbetrieb im abgabenrechtlichen Sinne begründen, so geht dieses Vorbringen schon im Ansatz fehl, da die zitierte ertragsteuerliche Judikatur nicht auf das unionsrechtlich determinierte Umsatzsteuerrecht übertragen werden kann. Es kommt nämlich nicht auf das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes im ertragsteuerlichen Verständnis an. Im Übrigen werden auch im Rahmen der "gewöhnlichen Ferienwohnung- oder Chaletvermietung" nach Ansicht des erkennenden Gerichtes grundsätzlich nach unionsrechtlichem Verständnis Beherbergungsleistungen erbracht (vgl. Fritzenwallner, SWK 2010, 70). Die Tätigkeit der bfP ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes insgesamt als "Gewährung von Unterkunft […] in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung" im Sinne des Art. 135 Abs. 2 lit. a MwStSystRL anzusehen. Da die von der bfP erbrachten Leistungen unabhängig davon, ob ihr Vertragspartner nun eine Agentur oder unmittelbar der Gast war, stets dieselben waren, sind unter dem Gesichtspunkt der Neutralität der Umsatzsteuer auch alle von der bfP erbrachten Leistungen einheitlich als Beherbergungsleistungen zu qualifizieren. 4.4. Keine umsatzsteuerliche Liebhaberei bei Beherbergungsleistungen Nach dem innerstaatlichen Recht (§ 1 Abs. 2 LVO) stellt die verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum ("kleine Vermietung") grundsätzlich eine Betätigung mit Liebhabereivermutung dar. Insbesondere stellt nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO die Bewirtschaftung eines "Eigenheims" eine solche Betätigung mit Liebhabereivermutung dar. Der Begriff "Eigenheim" ist so auszulegen, dass damit Wirtschaftsgüter gemeint sind, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung in Form der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses eignen (VwGH 23.9.2010, 2006/15/0318). Das gegenständliche Chalet erscheint objektiv gesehen zur dauerhaften Befriedigung eines Wohnbedürfnisses geeignet, wenn auch nicht primär dafür vorgesehen. Deshalb stellt es ein "Eigenheim" im Sinne dieser Bestimmung dar. Ob das Chalet tatsächlich zur Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses von *GF* und/oder seiner Angehörigen erforderlich ist bzw. genutzt werden soll, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, da es nur auf die objektive Eignung ankommt. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist § 1 Abs. 2 LVO unionsrechtskonform dahingehend zu interpretieren, dass es sich dabei um eine Ausnahme von der nationalen Steuerpflicht von Vermietungsleistungen und sohin eine unechte Steuerbefreiung im Sinne des Art. 135 Abs. 1 lit. l MwStSystRL handelt (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082). Daraus folgt aber konsequenterweise, dass diese Bestimmung gemäß Art. 135 Abs. 2 lit. a MwStSystRL nicht zur Anwendung kommen kann, wenn gar keine Vermietung, sondern eine "Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung" vorliegt (vgl. wiederum Fritzenwallner, SWK 2010, 70). Das Gericht hat zuvor in Abschnitt 4.3. dieses Erkenntnisses dargelegt, warum es zum Ergebnis gelangt ist, dass die strittige Tätigkeit der bfP nicht als Vermietung, sondern als Beherbergung bzw. "Gewährung von Unterkunft" im Sinne der MwStSystRL anzusehen ist. Folglich besteht für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 LVO kein Raum. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann gemäß § 6 LVO allerdings nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Insgesamt kann daher im vorliegenden Fall keine (umsatzsteuerliche) Liebhaberei angenommen werden. 4.5. Abweichungen von den Abgabenerklärungen Das Gericht legt seiner Entscheidung prinzipiell die Abgabenerklärungen der bfP für die Jahre 2011 bis 2017 zu Grunde. Allerdings ergeben sich in folgenden Punkten Änderungen gegenüber diesen Erklärungen: Betreffend das Jahr 2015 wird die unstrittige Vorsteuerkürzung um 480,00 € gemäß Tz. 1 des Prüfungsberichtes vom 21.5.2019 vom Gericht übernommen. Die Nutzung des Chalets durch *GF* und seine Gattin zum Jahreswechsel 2015/16 erfolgte - wie aus dem Vergleich der Nettoerlöse pro Nacht mit anderen Geschäftsfällen hervorgeht - offenkundig nicht zu fremdüblichen Bedingungen, zumal es sich bei den gegenständlichen zwei Wochen um die teuersten Wochen des Jahres handelte. Gemäß § 4 Abs. 9 lit. a UStG 1994 ist - abweichend vom Grundsatz, dass die Umsatzsteuer vom Entgelt bemessen wird - der Normalwert die Bemessungsgrundlage hinsichtlich Leistungen eines Unternehmers für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, wenn das Entgelt niedriger als der Normalwert ist und der Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale ist nicht strittig (die bfP hat mit Schreiben vom 6.5.2025 ausdrücklich mitgeteilt, auf eine Stellungnahme zur Mitteilung des Gerichtes vom 16.4.2025, in welcher die Anwendung der Normalwertregelung auf die Leistungen der bfP an *GF* angekündigt wurde, zu verzichten). § 4 Abs. 9 UStG 1994 idF BGBl. I 112/2012 enthielt den Passus: "Dies gilt nicht für die Lieferung von Grundstücken sowie für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken." Bis zum Entfall dieser Bestimmung mit 1.1.2016 war die Normalwertregelung daher nicht auf Vermietungsumsätze anzuwenden. Da die bfP jedoch Beherbergungsleistungen erbrachte, ist die Normalwertregelung auch auf den im Jahr 2015 liegenden und abgerechneten Teil ihrer Leistung an *GF* anwendbar. Normalwert im Sinne des § 4 Abs. 9 UStG 1994 ist jener Betrag, den der Leistungsempfänger auf derselben Absatzstufe an einen unabhängigen Leistungserbringer zahlen müsste, um die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. Das Gericht ermittelt den Normalwert mittels direktem Preisvergleich und bezieht dabei ausschließlich folgende Preise und Umsätze ein, da sie im Wesentlichen dieselben Zeiträume (in anderen Jahren) betrafen: Vereinbartes "owner rental income" gemäß Vertrag mit der *Agentur3* inkl. vereinbartem Rabatt von 5 % bei zweiwöchiger Buchung 7.674,64 € pro Nacht (14 Nächte) *Agentur1* (*Gast3*) 6.194,69 € pro Nacht (4 Nächte) *Agentur1* (*Gast9*) 7.792,21 € pro Nacht (7 Nächte) *Agentur1* (Jahreswechsel 2019/20) 6.493,51 € pro Nacht (14 Nächte) *Agentur1* (Jahreswechsel 2021/22) 7.954,55 € pro Nacht (8 Nächte) *Agentur1* (Jahreswechsel 2022/23) 7.272,73 € pro Nacht (5 Nächte) *Agentur1* (Jahreswechsel 2024/25) 7.792,21 € pro Nacht (7 Nächte) Dieser direkte Preisvergleich ergibt eine Spanne fremdüblicher Preise von 6.194,69 € bis 7.954,55 € pro Nacht. Der Durchschnitt der ermittelten fremdüblichen Preise beträgt 7.310,65 € pro Nacht. Die bfP brachte insbesondere folgende Argumente für den verhältnismäßig geringen von *GF* bezahlten Preis vor: Das Chalet hätte ansonsten endgültig leer gestanden, sei nur von zwei Personen genutzt worden, es sei kein Service vereinbart worden und die Endreinigung sei durch Mitarbeiter der Gutsverwaltung (von *GF*) erfolgt. Die belangte Behörde bestritt, dass der Leerstand bei der Ermittlung des Normalwertes zu berücksichtigen sei, weil ein fremder Dritter nicht wissen könne, ob das Chalet ausgelastet sei, und beantragte die Berücksichtigung des durchschnittlichen Nächtigungspreises von fremden Dritten. Die übrigen Argumente der bfP bestritt die belangte Behörde nicht. Der Normalwert für die Beherbergung von *GF* über den Jahreswechsel 2015/16 wird vom Gericht mit 7.310,65 € pro Nacht bestimmt. Dieser Betrag entspricht dem Durchschnitt der ermittelten fremdüblichen Preise. Da die bfP weder behauptet noch nachgewiesen hat, dass sie anderen Kunden ebenfalls eine Preisreduktion wegen (ansonsten eingetretenem) Leerstand, lediglich geringer Belegung oder Verzicht auf Serviceleistungen angeboten hätte, können diese Faktoren vom Gericht nicht als Abschläge berücksichtigt werden. Sonderkonditionen können bei der Ermittlung des Normalwerts nämlich nicht berücksichtigt werden (Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 4 Rz 405). Somit ergeben sich in den Jahren 2015 und 2016 folgende zu versteuernde Umsätze: 2015: 5 x 7.310,65 € = 36.553,25 € 2016: 9 x 7.310,65 € = 65.795,85 € Die Silvesternacht wurde bei dieser Berechnung zur Gänze dem Jahr 2015 zugerechnet. In Bezug auf die Gesamtauswirkung spielt dies jedoch keine Rolle. Betreffend das Jahr 2018 ist keine Abgabenerklärung der bfP aktenkundig. Das Gericht stützt sich daher stattdessen auf die offensichtlich bereits im Prüfungsverfahren zwischen Prüforgan und steuerlichem Vertreter der bfP abgestimmten Beträge: [Grafik]   Ausgehend von diesen Beträgen wird vom Gericht noch die unstrittige Vorsteuerkürzung um 12.840,00 € gemäß Tz. 6 des Prüfungsberichtes vom 21.5.2019 vorgenommen. Der Ansatz eines abweichenden Normalwertes für die Beherbergung von *Gast4* im Jahr 2018 wird vom Gericht nicht für erforderlich erachtet, zumal es sich um die einzige festgestellte Nutzung des Chalets im Sommer handelte und somit keine aussagekräftigen Vergleichszahlen vorliegen und der erzielte Nächtigungspreis deutlich über der einzigen anderen Nutzungsüberlassung in der Nebensaison (an *Gast10*) lag. Die belangte Behörde hat dies - im Gegensatz zur Nutzung durch *GF* - auch nicht gefordert. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da für eine Vorläufigkeit der Festsetzung kein Grund mehr vorliegt, war die Festsetzung der Umsatzsteuer 2018 endgültig vorzunehmen. 4.6. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Obwohl die vorliegende Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Fragen des Vorliegens einer wirtschaftlichen Tätigkeit und der Abgrenzung von Vermietungs- und Beherbergungsleistungen stark von den Umständen des Einzelfalles abhängt, war die Revision zuzulassen, da zur maßgeblichen Rechtsfrage dieser Abgrenzung zwischen Vermietungs- und Beherbergungsumsätzen in der Umsatzsteuer und zum Verhältnis von Beherbergungsumsätzen zum Begriff der "Bewirtschaftung" in § 1 Abs. 2 Z 3 LVO vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert (vgl. Kuder in Aumayr-Schlaffer/Hammerl/Weigand/Winkler, LVO, § 6 Rz 64). Innsbruck, am 24. Oktober 2025

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100061/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100061.2021
Stammnummer
149535
Gültig
24.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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