Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1971-W/04
Nachversteuerung von Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1971-W/04vom 24.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 3. Juni 2004 der Bw.,
vertreten durch Deloitte Wirtschaftsprüfungs GmbH, in 1013 Wien,
Renngasse 1/Freyung, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23.
Bezirk in Wien vom 26. Mai 2004 betreffend Haftung zur Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den
Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 nach der am
17. März 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan - neben
hier nicht strittigen - ua. auch folgende Feststellung: Zwischen der
Geschäftsleitung und dem Betriebsrat sei vereinbart worden, an die
Mitarbeiter nach Bilanzerstellung einen gewissen Betrag unter dem Titel
"Wintersonderurlaubsprämie" auszuschütten, um die Arbeitnehmer zu
motivieren, nicht nur in den Monaten Juli und August den Urlaub zu konsumieren.
Anspruchsvoraussetzung sei die Betriebszugehörigkeit von mindestens einem
Jahr am 1. Oktober. Jeder Dienstnehmer erhalte die Prämie, wenn er
dieses Kriterium erfülle. Die Auszahlung durch den Betriebsrat erfolge im
Mai oder Juni für das Vorjahr (nach Bilanzerstellung). Im Mai 2002
hätten 232 Personen je € 385,00 und im Juni 2003 237 Mitarbeiter
je € 380,00 erhalten. Von dieser Wintersonderurlaubsprämie habe
die Bw. - zu Unrecht - weder Lohnsteuer einbehalten, noch den Dienstgeberbeitrag
samt Zuschlag abgeführt.
Das Finanzamt ist der Feststellung des Prüfungsorgans
gefolgt und hat dementsprechende Abgabenbescheide erlassen.
Der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung hat die
Bw. ein an den Betriebsausschuss gerichtetes Schreiben folgenden Inhaltes
angeschlossen:
Mitteilung
an den Betriebsausschuss
Der Vorstand der
SG-AG hat
beschlossen, eine einmalige und freiwillige Zuwendung als Unterstützung
für die Winter-Sonderurlaubsaktion 2002 zu gewähren und an die
Betriebsratskassa den Betrag von
€ 90.000,-
anzuweisen.
Mit der Entgegennahme dieses Betrages bestätigen
sowohl der Angestellten- als auch der Arbeiterbetriebsrat ausdrücklich die
Einmaligkeit und Freiwilligkeit dieser Zuwendung und somit daraus
künftighin keinerlei Ansprüche abzuleiten, auch bestehen mit der
Unternehmensleitung keinerlei schriftliche oder mündliche Vereinbarungen,
die solche Ansprüche begründen.
Beide Belegschaftsvertretungen erklären dazu
ausdrücklich, dass die Verwendung dieser Zuwendung unabhängig vom
Willen der Geschäftsleitung erfolgt, einzelne Personen oder Personenkreise
zu bestimmen, an die aus dieser Zuwendung seitens der den Betriebsratsfonds
verwaltenden Belegschaftsvertretung Leistungen - gleichgültig in
welcher Art und in welchem Umfang - erbracht werden.
Der Vorstand
26. Mai 2003
In der Berufung selbst bringt die Bw. vor, dass sie
keinerlei Möglichkeit habe, Einfluss zu nehmen, in welcher Weise die Mittel
durch den Betriebsrat verwendet würden. Die vom Betriebsrat an die
Mitarbeiter ausbezahlten Beträge mögen zwar Einkünfte
gemäß
§ 25 EStG 1988 darstellen; die Bw. (als
Arbeitgeberin) könne aber allein schon deshalb nicht zum Steuerabzug
herangezogen werden, da ihr nicht bekannt sei, welcher Mitarbeiter
überhaupt in den Genuss einer solchen Auszahlung komme. Die Besteuerung
solcher Beträge könne daher, falls überhaupt, nur über eine
Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung dem
Berufungsbegehren aus folgenden Gründen nicht Rechnung getragen: Dem
Einwand, dass die Verwendung der Mittel vom Willen der Geschäftsleitung
ausgeschlossen wäre, könne in Anbetracht des Umstandes, dass diese
Mittel dezidiert für die Winter-Sonderurlaubsaktion zur Verfügung
gestellt werden, nicht gefolgt werden. Da jeder Mitarbeiter, der die
Anspruchsvoraussetzungen (= Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr
am 1. Oktober) erfülle, in den Genuss der Zuwendung gelange und die
Zuwendung für jeden Mitarbeiter gleich hoch sei, könne auch dem
weiteren Einwand der Bw., ihr wäre nicht bekannt, welcher Mitarbeiter
überhaupt in den Genuss einer solchen Auszahlung käme, nicht gefolgt
werden. Es liege - so das Finanzamt weiter - daher jene klassische Variante vor,
dass der Arbeitgeber mit den Organen des Betriebsratsfonds vereinbare, für
einen bestimmten Zweck einen bestimmten Betrag über den Betriebsratsfonds
an die einzelnen Arbeitnehmer weiterzuleiten. Eine derartige Konstellation
könne nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1
Z 16 EStG 1988 subsumiert werden. Die über den Betriebsratsfonds
an die Arbeitnehmer weitergegebenen Beträge (Vorteile) stellten daher einen
beim Arbeitgeber lohnsteuerlich zu erfassenden Bezug (Vorteil) dar, der nicht
dadurch steuerfrei werden könne, weil er nicht direkt vom Arbeitgeber,
sondern im Umweg über den Betriebsratsfonds den einzelnen Arbeitnehmern
zukomme.
Diesen Ausführungen ist die Bw. im Vorlageantrag wie
folgt entgegen getreten: Es sei richtig, dass die Zuwendungen an alle
Dienstnehmer gleich hoch seien. Die Zuwendungen erfolgen an alle Dienstnehmer,
die ein vom Betriebsrat vorgegebenes Kriterium (Zugehörigkeitsdauer)
erfüllen. Die Auswahl jener Personen, an die der Betriebsrat eine Zuwendung
mache und die Höhe der Zuwendungen seien unabhängig vom Willen der
Geschäftsleitung und obliegen ausschließlich dem Betriebsrat. Erst im
Zuge der Lohnsteuerprüfung habe die Geschäftsleitung an den
Betriebsrat das Ersuchen gestellt, die entsprechenden Listen zur Verfügung
zu stellen, welche Beträge an welche Personen bezahlt worden seien. Bis zur
Vorlage dieser Listen sei der Geschäftsleitung weder der Personenkreis noch
die Höhe der einzelnen Zuwendungen bekannt gewesen. Der Zuschuss diene zur
Unterstützung einer vom Betriebsrat vorgesehenen Windersonderurlaubsaktion.
Es werde darin kein Nachteil gesehen, wenn die Mitarbeiter motiviert werden
sollen, in den Wintermonaten auf Urlaub zu gehen, so dass nicht alle Mitarbeiter
in den Monaten Juli und August den Urlaub konsumieren. Dies sei für alle
von Vorteil. Das Unternehmen der Bw. produziere nämlich in erster Linie
eine Glasfaser, die zu einem Dämmstoff verarbeitet wird. Die Produktion
laufe in einem 24-Stundenbetrieb, also Tag und Nacht, und auch sonntags und
feiertags. Allein aus diesem Grund sei es schon sozial ausgewogen und
verträglich, wenn nicht alle Mitarbeiter geballt auf Urlaub gehen, da der
Betrieb weiterlaufen müsse und ansonsten die Arbeit von einigen wenigen
Nichturlaubenden ausgeführt werden müsste, da ja ein Produktionsstop
technisch nicht möglich sei. Weiters verweist die Bw. auf die Bestimmung
des § 4 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, wonach Zuwendungen an den
Betriebsratsfonds bis zu 3 % der Lohn- und Gehaltssumme Betriebsausgaben
darstellen und vertritt - wie bereits in der Berufung - die
Auffassung, dass selbst dann, wenn die Leistungen aus dem Betriebsratsfonds
steuerpflichtig wären, sie im Wege der Veranlagung - und nicht im
Abzugswege - zu erfassen seien.
In der am 17. März 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung hat die Bw. die Auffassung vertreten, dass sie mit der
Hingabe an den Betriebsratsfonds aus der Abzugspflicht entlassen sei. Die
Vorgangsweise bei der Bw., die Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens
ist, werde - wie der der Berufung angeschlossenen Anfrage an die
Arbeiterkammer aus dem Jahre 1986 zu entnehmen sei - bereits seit vielen Jahren
praktiziert. Das Erkenntnis des VwGH vom 20. September 2001,
Zl. 98/15/0151, könne im gegenständlichen Fall nicht herangezogen
werden, da die Bw. keine Prämien umgewandelt habe. Die Bw. habe lediglich
von den Gestaltungsmöglichkeiten des § 3 Abs. 1 Z 16
EStG 1988 und des § 4 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 Gebrach
gemacht. Es liege daher weder eine Umgehung, noch ein Missbrauch vor. Das
Finanzamt hingegen hat die Auffassung vertreten, dass das Prüfungsorgan in
der gegenständlichen Vorgangsweise wohl eine Umgehung gesehen habe. Im
Übrigen hat das Finanzamt unter Hinweise auf die Judikatur, insbesondere
VwGH vom 29. Jänner 2003, Zl. 97/13/0172, und die Aktenlage
seinen bisherigen Rechtsstandpunkt beibehalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 16
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der ab 1. Jänner 2002
geltenden Fassung des Hochwasseropferentschädigungs- und
Wiederaufbau-Gesetzes 2002 (HWG 2002), BGBl I 2002/155, sind ua.
freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds von
der Einkommensteuer befreit.
Wenngleich der zweite Halbsatz des § 3
Abs. 1 Z 16 EStG 1988 idF vor dem HWG 2002,
BGBl I 2002/155, wonach Zuwendungen an individuell bezeichnete
Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, der angeführten
Gesetzesänderung zum Opfer gefallen ist, ist dieser Gesetzesbestimmung in
der nunmehrigen Fassung des HWG 2002, BGBl I 2002/155, nach
Auffassung der Berufungsbehörde dennoch nicht der Sinn beizumessen,
einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbare Arbeitgeberzuwendungen
wären schon deshalb steuerfrei, weil sie über den Umweg des
Betriebsratsfonds erbracht werden (so auch im Ergebnis: Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Tz 100 zu § 3).
Eine gegenteilige Auffassung würde nämlich zu dem Ergebnis
führen, dass durch willkürliche Verfügungen Teile des
Arbeitslohnes auf dem Umweg über den Betriebsratsfonds ausgezahlt werden
und dadurch aus der Besteuerung herausfallen würden. Dass der Gesetzgeber
mit der Gesetzesänderung diese - widersinnige - Absicht verfolgt
hätte, steht nicht zu vermuten (siehe auch Bericht des Finanzausschusses,
1285 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates
XXI. GP).
Ein Umweg der genannten Art, nämlich über den
Betriebsratsfonds, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem
Betriebsratsfonds, und sei es auch ohne ausdrückliche Zweckbindung, Mittel
zur Verfügung stellt, die im Wege des Betriebsratsfonds dann unmittelbar
bestimmten oder bestimmbaren Arbeitnehmern des Arbeitgebers zugewendet werden
(VwGH vom 29. Jänner 2003, Zl. 97/13/0172,
mwN).
In dem der Berufungsbehörde vorliegenden
Verwaltungsakt befindet sich die Mitteilung der Bw. an den Betriebsausschuss vom
6. Mai 2002, an die Betriebsratskassa den Betrag von
€ 90.000,00 als Unterstützung für die
Winter-Sonderurlaubsaktion 2001 zu gewähren und die Mitteilung der Bw. an
den Betriebsausschuss vom 26. Mai 2003, an die Betriebsratskasse den
Betrag von € 90.000,00 für die Winter-Sonderurlaubsaktion 2002 zu
gewähren. Die Auszahlung an die Arbeitnehmer ist lt. den unwidersprochen
gebliebenen Feststellungen des Prüfungsorgans im Mai 2002 in Höhe
von € 385,00 je Arbeitnehmer und im Juni 2003 in Höhe von
€ 380,00 je Arbeitnehmer erfolgt.
Der Betriebsratsfonds hat somit von der Bw. (als
Arbeitgeberin) Mittel erhalten, die er in einem unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang nach der jeweiligen Dotierung des Betriebsratsfonds durch die Bw.
an die Arbeitnehmer ausbezahlt hat. Durch die stichtagsbezogene (1. Oktober
des Vorjahres) Betriebszugehörigkeit war auch der Kreis der Arbeitnehmer,
die Zuwendungen erhalten haben, bestimmbar. Dieser Sachverhalt unterscheidet
sich nach Auffassung der Berufungsbehörde daher seinem wirtschaftlichen
Gehalt nach nicht von jenem einer unmittelbaren Auszahlung des Arbeitgebers (=
der Bw.) an die Arbeitnehmer. Bei den in Rede stehenden Beträgen handelt es
sich somit - wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend
ausgeführt hat - um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der den
Arbeitnehmern nur über den Umweg des Betriebsratsfonds zugewendet worden
ist. Der Rechtsauffassung der Bw., es handle sich um Zuwendungen des
Betriebsratsfonds an die Arbeitnehmer, welche im Wege der Veranlagung (der
Arbeitnehmer) zu erfassen seien, vermag sich die Berufungsbehörde
angesichts des festgestellten Sachverhaltes nicht
anzuschließen.
Das Finanzamt hat die Bw. daher zu Recht zur Haftung
für Lohnsteuer herangezogen und den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag
vorgeschrieben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 24.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1971-W/04
- Stammnummer
- 14953
- Gültig
- 24.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF