Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0100-G/05
Praxiskosten einer Dipl. Sozialarbeiterin und Bewegungsanalytikerin als Betriebsausgaben
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0100-G/05vom 01.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die SGA
Steuerberatung GmbH & Co KEG, 1010 Wien,
Seilerstätte 22, vom 2. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 6/7/15 vom 3. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbeh
Begründung
Die Berufungswerberin (Bw.) ist hauptberuflich als Dipl.
Sozialarbeiterin in einer Drogenberatungsstelle tätig und bezieht aus
dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben
erklärt sie seit dem Jahr 1999 auch Einkünfte aus selbständiger
Arbeit als Dipl. Sozialarbeiterin und Bewegungsanalytikerin (1999:
-2,371,80 S; 2000: -12.545,82 S; 2001: -17.849,36 S; 2002: -2.873,91 €).
Einnahmen aus dieser selbständigen Tätigkeit wurden erstmals im Jahr
2002 (und zwar in Höhe von 493,33 €, darin enthalten
160,00 € sog. "Miet- und Pachterlöse") erzielt.
Strittig ist, in welcher Höhe die von der Bw. im
Rahmen ihrer Einnahmen-Ausgabenrechnung geltend gemachten Abschreibungen und
Zinsen (beide Positionen beziehen sich auf die Praxisräumlichkeiten der Bw.
in X) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass laut
Aktenlage im November 1999 eine Zusammenlegung der an der o.a. Adresse
befindlichen Wohnungen Top 11-13 erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang seien auch verschiedene weitere
Umbauarbeiten getätigt worden. Der privat genutzte Bereich von Top 11-13
umfasse 109,12 m2, der
ausschließlich betrieblich genutzte 31,55
m2 (= 22,42% der
Gesamtfläche). Die private Wohnung und die Praxis hätten jeweils einen
separaten Eingang mit separatem Schloss. Innerhalb der Wohnung seien der private
Bereich und die Praxis durch eine Verbindungstür getrennt. Die Praxis
bestehe aus WC, Vorraum und einem Zimmer, in welchem die bewegungsanalytischen
Therapien durchgeführt würden. Für diese seien keine
medizinischen Geräte erforderlich. Im sog. Behandlungsraum befänden
sich demnach lediglich ein Teppich mit Polster, ein Tisch und ein Stuhl.
Gelegentlich werde die Praxis für Bewegungsanalysen auch weitervermietet
(vgl. Niederschrift mit der Bw. vom 13. Februar 2004).
Im angefochtenen Bescheid kommt das Finanzamt zum Ergebnis,
dass als Betriebsausgaben nur die Aufwendungen absetzbar seien, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit den dem Betriebszweck dienenden
Räumlichkeiten stünden. Die Aufwendungen für die Zusammenlegung
zweier Wohnungen und die Adaptierungskosten des privat genutzten Teils (zB der
Einbau zweier Badezimmer, eines Wintergartens, die Verlegung von Wänden
usw.) könnten daher nicht - auch nicht anteilig - berücksichtigt
werden. Die Kosten für die Demontage, Entrümpelungs- und
Bodenlegerarbeiten, den Trockenausbau und die Zwischenwand betreffend den
privaten Teil würden ebenfalls nicht anerkannt. Das Ausmaß des
Praxisbereichs werde laut Wohnungsplan mit 28,91 % der Gesamtfläche der
Wohnung angenommen. Für Zwecke der AfA-Bemessung seien vom
Wohnungskaufpreis 20% als auf den Grund und Boden entfallend auszuscheiden. Da
die Bw. trotz wiederholten Ersuchens des Finanzamtes keine Auflistung der auf
den betrieblich genutzten Teil entfallenden Aufwendungen übermittelt habe,
würden diese nunmehr auf Grund der vorgelegten Rechnungen von Amts wegen
ermittelt. Insgesamt ergäben sich daher eine "AfA Kauf" in Höhe von
362,46 €, eine "AfA Adaptierung" in Höhe von 34,67 €, "Zinsen
Kauf" in Höhe von 485,26 € und "Zinsen Adaptierung" in Höhe von
37,84 €. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden somit
insgesamt -730,89 € betragen.
In der Berufung wird dagegen beantragt, dass das Finanzamt
den anlässlich der seinerzeitigen Betriebsbesichtigung getroffenen
Feststellungen folgen möge. Damals sei nämlich genau festgestellt
worden, welche Räumlichkeiten als Behandlungsräume genutzt
würden, und es sei auch der Quadratmeterschlüssel für die
betriebliche Absetzmöglichkeit der Investitionen
(Anm.: 22,42%), der auch bei der
Erstellung der Steuererklärungen berücksichtigt worden sei,
bestätigt worden. Da eine Aufgliederung der Baukosten bis ins Detail nur
schwer möglich sei, habe man eine Aufteilung der Kosten gemäß
den Einkommensteuerrichtlinien (Aufteilung nach betrieblicher und
nichtbetrieblicher Nutzfläche) vorgenommen. In diesem Sinne seien auch in
der Vergangenheit die Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 1999 und 2000
erklärungsgemäß (anteilige Vorsteuern im Ausmaß von
22,42%) erfolgt. Warum nunmehr im angefochtenen Bescheid davon abgewichen werde,
sei unklar. Auch seien die in der Bescheidbegründung aufgelisteten, vom
Finanzamt anerkannten Teilbeträge aus den einzelnen vorgelegten Rechnungen
offensichtlich willkürlich ausgewählt worden. Außerdem betrage
der in den Wohnungsanschaffungskosten enthaltene, auf den Grund und Boden
entfallende Anteil richtigerweise lediglich 5%. Insgesamt ergäbe sich somit
ein Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von 2.853,68 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Zunächst wird festgestellt, dass das Finanzamt im
angefochtenen Bescheid offenbar noch sehr wohl davon ausgegangen ist, dass im
vorliegenden Fall ein Teil der Wohnungskosten betreffend die o.a. Top 11-13
grundsätzlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen ist (vgl.
Bescheidbegründung). Nunmehr wird jedoch seitens der Amtspartei
ausdrücklich in Frage gestellt, ob die o.a. Räumlichkeiten
überhaupt einen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit der Bw. im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 darstellen (vgl. Beilage zum Vorlagebericht vom
14. Februar 2005 ). Dahin gehende nähere Untersuchungen wurden bislang
allerdings offenbar noch gar nicht angestellt.
Weiters fällt auf, dass einerseits die Bw. die vom
Finanzamt im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung über die als
Betriebsausgaben anzuerkennenden (Teil)Beträge als "offensichtlich
willkürlich" bezeichnet (vgl. Berufung), andererseits aber auch die
Amtspartei einräumt, dass "die Aufteilung der Kosten (...)
kostenrechnerisch nicht nachvollziehbar" ist, "zum Nachteil der Bw. berichtigt
werden" müsste und "die Lösung, die im bekämpften Bescheid
angeboten wurde, der Bw." sogar "entgegengekommen" sei (vgl. Beilage zum
Vorlagebericht vom 14. Februar 2005). Es ist allerdings nirgends
ersichtlich, wie die nach nunmehriger Auffassung des Finanzamtes richtige
Lösung überhaupt aussieht bzw. dass dahin gehende Ermittlungen
überhaupt angestellt worden wären.
Dazu kommt, dass das Finanzamt den in den
Wohnungsanschaffungskosten enthaltenen Grund-und-Boden-Anteil ohne nähere
Begründung mit 20% geschätzt hat (vgl. angefochtener Bescheid),
wohingegen die Bw. von einem diesbezüglichen Anteil im Ausmaß von 5%
ausgeht (vgl. Berufung). Allerdings wurden auch in diesem Zusammenhang
nähere Sachverhaltsermittlungen bisher offenbar noch nicht
durchgeführt.
Außerdem fällt auf, dass das Finanzamt im
angefochtenen Bescheid, ebenfalls ohne nähere Begründung und auf Grund
der vorgelegten Akten auch nicht nachvollziehbar (vgl. Wohnungsplan), einen
betrieblichen Anteil im Ausmaß von "28,91%" angenommen hat, während
man in diesem Zusammenhang bislang offenbar einvernehmlich immer von 22,42%
ausgegangen ist.
Schließlich wird auch noch festgestellt, dass das
Finanzamt den angefochtenen Bescheid
vorläufig (gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO) erlassen hat, wofür eine Begründung
ebenfalls fehlt. Sollte diese Vorläufigkeit damit zusammenhängen, dass
es für das Finanzamt nicht sicher ist, ob die betriebliche Tätigkeit
der Bw. überhaupt eine Einkunftsquelle im Sinne des EStG 1988 darstellt,
ist anzumerken, dass laut Aktenlage bislang offenbar noch gar keine
Liebhabereiprüfung im Sinne der Liebhabereiverordnung 1993 (Einordnung der
Betätigung der Bw. entweder unter § 1 Abs. 1 LVO oder unter
§ 1 Abs. 2 LVO - mit den jeweils entsprechenden Konsequenzen)
stattgefunden hat.
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, wurden im
vorliegenden Fall also Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden können.
Außerdem ist die Berufung derzeit nicht
entscheidungsreif.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 1.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SozialarbeiterinBewegungsanalytikerinPraxisBehandlungsraumAbschreibungAfAZinsenZinsaufwandPraxiskostenBetriebsausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0100-G/05
- Stammnummer
- 14952
- Gültig
- 01.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF