Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101810/2018
Scheinrechnungen und nicht abzugsfähige Aufwendungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101810/2018vom 29.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Vorhaltsbeantwortung vom 31. März 2017 wurde von der steuerlichen Vertretung lediglich ausgeführt, dass das Subunternehmen diverse Bauleistungen im Bereich des Bauhilfsgewerbes erbracht habe. Es wären Rechnungen vorgelegt worden, die ordnungsgemäß verbucht und mittels Banküberweisung bezahlt worden wären. In den Eingangsrechnungen wären branchen- und handelsübliche Bezeichnungen der erbrachten Leistungen angeführt gewesen. Unterlagen zur Bestätigung der Identität des Subunternehmens wären eingeholt worden und es wären keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Rechnungen oder die Identität des Subunternehmens unrichtig sein könnten.
Außer zwei Werkverträgen wurden kein Schriftverkehr und keine Nachweise hinsichtlich der geleisteten Arbeiten des Subunternehmens, Arbeitsaufzeichnungen zu den einzelnen Baustellen und Flächen bzw Kubaturen oder die Namen der auf den Baustellen tätigen Dienstnehmer von der Bf vorgelegt.
e) ***5***
Die Informationen hinsichtlich der Verbuchung der Fremdleistungen stammen aus den aktenkundigen Kontoblättern und Saldenlisten.
Die Angaben zur Errichtung des Unternehmens, des Konkurses und der Löschung wurden dem Firmenbuch entnommen.
Auf die aktenkundigen Unterlagen (Vorhalt der Prüferin an die Bf vom 9. Mai 2016) wird verwiesen. Im Verfahren wurden von Seiten der Bf dazu keine Unterlagen wie zB der Schriftverkehr, der Mietvertrag o.ä. vorgelegt, die die betriebliche Veranlassung belegen können.
Aus dem Außenprüfungsbericht vom 27. September 2016 und der Niederschrift über die Außenprüfung vom 7. September 2016 ergibt sich, dass die Zahlungen zwar richtig als Nettobeträge zuzüglich Umsatzsteuer beschrieben wurden, in der Zusammenfassung der Auswirkung hinsichtlich der Körperschaftsteuer allerdings unrichtigerweise als Bruttobetrag angesetzt und die nicht abzugsfähige Vorsteuer übersehen wurde.
f) ***6***
Die Informationen hinsichtlich der Verbuchung des Mietaufwandes stammen aus den aktenkundigen Kontoblättern und Saldenlisten.
Die Angaben zur Errichtung des Unternehmens, der Person des Geschäftsführers, der Beteiligungsverhältnisse und der Löschung wurden dem Firmenbuch entnommen.
Die Fakturen wurden im Prüfungsverfahren von der Bf vorgelegt, die darauf befindlichen Unterschriften betreffend die Bestätigung der erfolgten Barzahlungen stimmen nicht mit der Musterzeichnung des Geschäftsführers, die in der Dokumentensammlung des Firmenbuches hinterlegt ist, überein.
Die Informationen hinsichtlich der Betriebsprüfung, der Betriebsbesichtigung, der Begrenzung der Umsatzsteueridentifikationsnummer, der Nichteinreichung der Steuererklärung seit 2009 und der Schätzung der Bemessungsgrundlagen entstammen dem aktenkundigen Bericht über die Außenprüfung des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 18. Juli 2014.
Aus dem Außenprüfungsbericht vom 27. September 2016 und der Niederschrift über die Außenprüfung vom 7. September 2016 ergibt sich, dass die Mietzahlungen zwar richtig als Nettobeträge zuzüglich Umsatzsteuer beschrieben wurden, in der Zusammenfassung der Auswirkung hinsichtlich der Körperschaftsteuer allerdings unrichtigerweise als Bruttobetrag angesetzt und die nicht abzugsfähige Vorsteuer unrichtigerweise in Hundert gerechnet wurde.
g) ***7***
Die Informationen hinsichtlich der Verbuchung der Bauleistungen Subunternehmen stammen aus den aktenkundigen Kontoblättern und Saldenlisten.
Die Angaben zur Errichtung des Unternehmens, der Geschäftszweige, der Person des Geschäftsführers, der Änderung der Geschäftsadresse, der Konkurseröffnung und der Löschung wurden dem Firmenbuch entnommen.
Die Fakturen wurden im Prüfungsverfahren von der Bf vorgelegt, die darauf befindliche Unterschrift betreffend die Bestätigung der erfolgten Barzahlung stimmt nicht mit der Musterzeichnung des Geschäftsführers, die in der Dokumentensammlung des Firmenbuches hinterlegt ist, überein.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 31. März 2017 wurden "korrigierte" Fakturen übermittelt, wer diese Korrekturen trotz zwischenzeitlicher Konkurseröffnung vorgenommen hat und warum die Rechnungsnummern differieren, wurde von Seiten der Bf nie aufgeklärt.
Mit Vorhalt vom 9. Mai 2016 wurde der festgestellte Sachverhalt von der Prüferin des Finanzamtes der Bf zur Kenntnis gebracht und Nachweise in Bezug auf den Leistungsaustausch und die Grundaufzeichnungen angefordert, außer den korrigierten Fakturen wurden keine Unterlagen beigebracht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I (Abänderung)
3.1.1. Bewirtungsspesen
Gem § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden "[…] Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden."
Gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt, Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 […] sind.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sind die zwei Voraussetzungen - Werbungszweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Ausgabe nachzuweisen (vgl VwGH 23.2.2010, 2008/15/0027). Eine bloße Glaubhaftmachung gem § 138 Abs 1 BAO oder gar bloße Behauptungen genügen hingegen nicht (vgl zB VwGH 3.6.1992, 91/13/0176; 16.3.1993, 92/14/0228; 27.5.1998, 97/13/0013; 3.5.2000, 98/13/0198; 26.9.2000, 94/13/0262; 29.11.2000, 95/13/0026; 22.3.2006, 2002/13/0023; 24.2.2010, 2006/13/0019; 26.11.2015, 2012/15/0041).
Mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung ist den geltend gemachten Aufwendungen die steuerliche Abzugsfähigkeit zu versagen und ist eine Geltendmachung der Vorsteuer unzulässig.
3.1.2. Telefonrechnungen
Gem § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Voraussetzung ist, dass ein Veranlassungszusammenhang zur jeweiligen Tätigkeit vorliegt (vgl VwGH 28.10.2009, 2007/15/0103; 27.7.2010, 2007/15/0234; 19.10.2016, Ra 2014/15/0031).
Gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, steuerlich nicht abzugsfähig.
Gem § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Es wurden im Verfahren weder die Eingangsrechnungen vorgelegt noch wurde die betriebliche Veranlassung nachgewiesen. Da davon auszugehen ist, dass zumindest ein Teil der Aufwendungen in einem Betrieb dieser Größenordnung betrieblich veranlasst war, schätzt das Bundesfinanzgericht den betrieblich veranlassten Anteil, analog der Vorgehensweise der belangten Behörde, mit 50% der geltend gemachten Aufwendungen.
Mangels Vorlage von Eingangsrechnungen iSd § 11 UStG 1994 ist der Vorsteuerabzug zur Gänze zu versagen. Die belangte Behörde hat bisher 50% der Vorsteuern rechnerisch zuerkannt, obwohl in der Textierung der Niederschrift vom 7. September 2016 die gänzliche Versagung des Vorsteuerabzugs festgestellt wurde.
3.1.3. Mobiltelefone
Gem § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Voraussetzung ist, dass ein Veranlassungszusammenhang zur jeweiligen Tätigkeit vorliegt (vgl VwGH 28.10.2009, 2007/15/0103; 27.7.2010, 2007/15/0234; 19.10.2016, Ra 2014/15/0031).
Gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, steuerlich nicht abzugsfähig.
Gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt, Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 […] sind.
Es wurde im Verfahren die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen. Da davon auszugehen ist, dass zumindest ein Teil der Mobiltelefone in einem Betrieb dieser Größenordnung betrieblich genutzt wurden, schätzt das Bundesfinanzgericht den betrieblich veranlassten Anteil, analog der Vorgehensweise der belangten Behörde, mit 50% der geltend gemachten Aufwendungen.
Für den betrieblich nicht veranlassten Anteil steht ein Vorsteuerabzug gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 nicht zu.
3.1.4. Doppelbuchung
Ein Aufwand kann je Eingangsrechnungen ebenso wie die Vorsteuer nur einmal geltend gemacht werden.
3.1.5. Nächtigungsaufwand
Gem § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Voraussetzung ist, dass ein Veranlassungszusammenhang zur jeweiligen Tätigkeit vorliegt (vgl VwGH 28.10.2009, 2007/15/0103; 27.7.2010, 2007/15/0234; 19.10.2016, Ra 2014/15/0031).
Gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, steuerlich nicht abzugsfähig.
Gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt, Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 […] sind.
Mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung ist den geltend gemachten Aufwendungen die steuerliche Abzugsfähigkeit zu versagen und ist eine Geltendmachung der Vorsteuer unzulässig.
3.1.6. Vermittlungsgebühr
Gem § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Voraussetzung ist, dass ein Veranlassungszusammenhang zur jeweiligen Tätigkeit vorliegt (vgl VwGH 28.10.2009, 2007/15/0103; 27.7.2010, 2007/15/0234; 19.10.2016, Ra 2014/15/0031).
Gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, steuerlich nicht abzugsfähig.
Gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt, Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 […] sind.
Mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung ist den geltend gemachten Aufwendungen die steuerliche Abzugsfähigkeit zu versagen und ist eine Geltendmachung der Vorsteuer unzulässig.
3.1.7. Polizeistrafen
Gem § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG 1988 dürfen Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Schon vor der Fassung durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 haben Judikatur und Lehre Strafen und Geldbußen im Allgemeinen als nicht abzugsfähig gesehen, da das verpönte Verhalten der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sei (vgl VwGH 29.3.2012, 2009/15/0035). Nur in wenigen Ausnahmefällen waren Geldstrafen abzugsfähig, nämlich dann, wenn das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fiel und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig war oder nur ein geringes Verschulden voraussetzte (vgl VwGH 3.6.1986, 86/14/0061).
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen allgemein (zuvor nur hinsichtlich Verbandsgeldbußen) ausdrücklich normiert und in den Erläuterungen ausgeführt: "Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches und damit im Interesse der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung soll klargestellt werden, dass bei einem durch die Rechtsordnung verpönten Verhalten, das eine Strafe oder Buße nach sich zieht, ein Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten generell nicht in Betracht kommt und so die Allgemeinheit nicht einen Teil der Strafe mittragen muss. Dies gilt für sämtliche Strafen und Geldbußen unabhängig davon, von welcher Institution sie verhängt werden" (ErläutRV AbgÄG 2011 - RV 1212 BlgNR 24. GP).
Auch verschiedene, durch Verwaltungsstrafbehörden verhängte Verkehrsstrafen wie hier konkret die Polizeistrafen, die unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig waren, fallen nunmehr unter das gesetzliche Abzugsverbot und ist nicht relevant, ob die Strafbescheide vorgelegt wurden bzw eine allfällige betriebliche Veranlassung nachgewiesen wurde.
3.1.8. Reisebüroaufwendungen
Gem § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Voraussetzung ist, dass ein Veranlassungszusammenhang zur jeweiligen Tätigkeit vorliegt (vgl VwGH 28.10.2009, 2007/15/0103; 27.7.2010, 2007/15/0234; 19.10.2016, Ra 2014/15/0031).
Gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, steuerlich nicht abzugsfähig.
Mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung ist den geltend gemachten Aufwendungen die steuerliche Abzugsfähigkeit zu versagen.
3.1.9. Privataufwendungen Gesellschafter-Geschäftsführer Ausland
Gem § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Voraussetzung ist, dass ein Veranlassungszusammenhang zur jeweiligen Tätigkeit vorliegt (vgl VwGH 28.10.2009, 2007/15/0103; 29.7.2010, 2007/15/0234; 19.10.2016, Ra 2014/15/0031).
Gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, steuerlich nicht abzugsfähig.
Mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung ist den geltend gemachten Aufwendungen die steuerliche Abzugsfähigkeit zu versagen.
3.1.10. Fremdleistungen - Scheinrechnungen
Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. Überdies ist gem § 21 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gem § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl zB VwGH 12.08.2024, 2024/13/0073).
Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass in Fällen von "Deckungsrechnungen" eine Schätzung der Betriebsausgaben ("Schwarzlöhne") vorgenommen werden kann (vgl z.B. VwGH 15.05.2019, 2018/13/0006; 11.06.2021, 2020/13/0005; 14.01.2022, 2021/13/0083; 31.01.2022, 2022/13/0001; 10.5.2022, 2022/15/0020; 23.08.2022, 2022/13/0072). Im Hinblick darauf, dass davon ausgegangen wird, dass die von der Bf an deren Auftraggeber fakturierten Leistungen tatsächlich erbracht wurden und im Unternehmen dafür keine angemeldeten Arbeitnehmer zur Verfügung standen, ist der an die nicht angemeldeten Arbeitnehmer ausbezahlte Arbeitslohn mangels nachvollziehbarer Unterlagen schätzungsweise zu ermitteln.
Die Höhe des beim Beschwerdeführer für die Beschäftigung von Schwarzarbeitern angefallenen Personalaufwandes wurde von der belangten Behörde gemäß § 184 BAO geschätzt. Sie hat ihre Schätzung dabei zunächst darauf gestützt, dass erfahrungsgemäß nur ein Teil der in Deckungsrechnungen ausgewiesenen Beträge zur Bezahlung von Schwarzarbeitern verwendet wird. Mangels anderer Anhaltspunkte war die Höhe der für die Leistungserbringung erforderlichen Aufwendungen im Wege einer - in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannten (vgl zB vgl VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006, mwN; vgl auch VwGH 10.5.2022, Ra 2022/15/0020) - griffweisen Schätzung zu ermitteln.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass Rechnungen von Subfirmen in der Regel einen Aufschlag für Lohnnebenkosten beinhalten würden, weshalb nur 50% der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge tatsächlich zur Entlohnung von Arbeitern aufgewendet worden seien.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenen Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberabgabe etc regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und "Schwarzarbeitern" nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden, wird der Aufwand gemäß § 184 BAO mit 50% der vom Bundesfinanzgericht nicht anerkannten Fremdleistungen der Subunternehmen berücksichtigt.
Der auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung beruhenden Schätzung dieser Lohnaufwendungen für Schwarzarbeiter mit 50% der Rechnungsbeträge hat die Bf nichts entgegengesetzt und vermag auch das erkennende Verwaltungsgericht insoweit eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung nicht zu erkennen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu den Eingangsrechnungen, die als Scheinrechnungen zu qualifizieren sind, lag eine Mehrgewinn vor, der im Betriebsvermögen der Bf keinen Niederschlag gefunden hat. Als Mehrgewinn sind im vorliegenden Fall die Differenz zwischen den fakturieren Eingangsrechnungen der Fremdleister und die für die Beschäftigung der "Schwarzarbeiter" tatsächlich angefallenen Kosten, die im Schätzungsweg mit 50% ermittelt wurden, anzusetzen.
In Abänderung zur Beschwerdevorentscheidung werden hinsichtlich der ***3*** im Jahr die Fremdleistungen in Höhe von 2.120,00 Euro als nachgewiesen anerkannt. Hinsichtlich der ***5*** wird im Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro anstatt bisher 6.000 Euro und die Aberkennung der Vorsteuer von 1.000 Euro als nicht abzugsfähig festgestellt. Hinsichtlich der ***6*** im Jahr 2013 wird ein Betrag in Höhe von 6.200 Euro anstatt bisher 5.166,67 Euro und die Aberkennung der Vorsteuer von 1.240 Euro als nicht abzugsfähig festgestellt. Der Rechenfehler im Bericht bzw der Niederschrift über die Außenprüfung in der Form, dass in die Summe der Fremdleistungen die jeweilige Jahreszahl eingerechnet wurde, wird vom Bundesfinanzgericht korrigiert.
Nachfolgend werden die ursprünglichen Änderungen durch die Außenprüfung und anschließend die Änderungen durch das Bundesfinanzgericht betreffend die Vorsteuern der Jahre 2012 bis 2015 (die vom Bundesfinanzgericht abgeänderten Werte sind rot markiert) dargestellt:
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Nachfolgend werden die ursprünglichen Änderungen durch die Außenprüfung und anschließend die Änderungen durch das Bundesfinanzgericht betreffend die Gewinnänderungen der Jahre 2012 bis 2015 (die vom Bundesfinanzgericht abgeänderten Werte sind rot markiert) dargestellt:
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3.1.11. Parteiengehör Schlussbesprechung
In den Beschwerden wurde vorgebracht, dass es eine Schlussbesprechung nach der Betriebsprüfung in diesem Fall aus Sicht der Bf nicht gegeben habe. Es wäre der Bf daher nicht die Möglichkeit gegeben worden, gegebenenfalls zu Unklarheiten und Fragen Stellung zu nehmen. Der Bf wäre daher nicht die im Rechtsstaat wichtige Möglichkeit gegeben worden, zu Fragen bzw Beanstandungen der Behörde Stellung zu nehmen, das Recht auf Parteiengehör wäre daher verletzt worden.
In der Stellungnahme der Prüferin der belangten Behörde vom 10. Jänner 2017 wurde darauf hingewiesen, dass die bei der steuerlichen Vertretung vorhandenen Unterlagen "sehr wohl gesichtet worden wären". Daraus habe sich ein Fragenkatalog ergeben, der am 9. Mai 2016 als Vorhalt an die steuerliche Vertretung der Bf versendet wurde. In diesem Vorhalt wäre detailliert auf die diversen Subunternehmen eingegangen und auch die steuerlichen Konsequenzen ausführlich dargelegt worden. Die Antworten der Bf erfolgten am 17. und 21. Juni 2016. Unterlagen wurden nur zu den Subunternehmen ***2*** und der ***3*** vorgelegt.
Zu allen anderen im Vorhalt angeführten Fremdleistungen wären keine Unterlagen vorgelegt und keine Stellungnahmen abgegeben worden. Am 11. Juli 2016 wäre ein weiterer Fragenkatalog mit den offenen Fragen an die steuerliche Vertretung versendet worden. In der Beantwortung wären wiederum keine Grundaufzeichnungen hinsichtlich der Fremdleistungen vorgelegt worden. Am 12. September 2016 wären die Niederschrift und der Außenprüfungsbericht ausgefertigt und an die steuerliche Vertretung der Bf versendet worden. Darin wären nochmals ausführlich der Sachverhalt und die steuerlichen Konsequenzen der einzelnen Feststellungen dargelegt worden.
In der Replik der steuerlichen Vertretung der Bf vom 31. März 2017 auf die Stellungnahme der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass "der normale Verlauf einer Betriebsprüfung sehr wohl eine Schlussbesprechung vorsieht. Die bloße Übermittlung der geforderten Unterlagen und die Beantwortung des Fragenkatalog erscheint in diesem Fall unangemessen angesichts der hohen [Nachzahlungen] und [der] unterstellten Verstöße."
Die Bestimmung, über die nach Beendigung einer abgabenbehördlichen Prüfung abzuhaltende Schlussbesprechung, stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Wahrung des Parteiengehörs. Es bildet keinen Verfahrensmangel, wenn dem Abgabepflichtigen bei Unterlassen der Schlussbesprechung auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers, damit über die Ergebnisse der Prüfung, gegeben werden, etwa durch Zustellung des Prüfungsberichts (§ 150 BAO) und damit vor Erlassung der abschließenden Sachbescheide die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme - wenn auch erst im Beschwerdeverfahren - eingeräumt wird (vgl VwGH 23.11.2011, 2008/13/0105).
Aus welchen Gründen ein Abgabepflichtiger der Schlussbesprechung fern bleibt, hat dann keine entscheidende Bedeutung, wenn der Abgabepflichtige ausreichend Gelegenheit zur Mitarbeit und Aufklärung gehabt hätte, etwa durch Beantwortung der Stellungnahme des Prüfers zu den Beschwerden (vgl VwGH 6.10.1992, 91/14/0176).
Zudem bildet es keinen Verfahrensmangel, wenn dem Abgabepflichtigen bei Unterlassen der Schlussbesprechung auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers, damit über die Ergebnisse der Prüfung, gegeben werden und damit vor Erlassung der abschließenden Sachbescheide die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme eingeräumt wird (vgl VwGH 23.11.2011, 2008/13/0105).
Insoweit erkennt das Bundesfinanzgericht keinen relevanten Verfahrensmangel, da sowohl in den verschiedenen Vorhalten von der Prüferin mehrmals konkret Unterlagen angefordert wurden und auf die steuerlichen Konsequenzen der möglichen Feststellungen hingewiesen wurde und darüber hinaus auch der Bericht über die Außenprüfung und die Niederschrift, in der detailliert auf die einzelnen Feststellungen eingegangen wurde, am 12. September 2016, somit einen Monat vor dem Ergehen der Wiederaufnahme- und neuen Sachbescheide mit Datum vom 11. Oktober 2016, zur Erstattung einer allfälligen Stellungnahme, an die Bf bzw deren steuerlichen Vertretung übermittelt wurden.
3.2. Zu Spruchpunkt II (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen sind, folgt das Bundesfinanzgericht den im Rahmen der rechtlichen Erwägungen in diesem Erkenntnis zitierten rechtlichen Normen bzw der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gem § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Salzburg, am 29. Oktober 2025
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Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101810/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101810.2018
- Stammnummer
- 149488
- Gültig
- 29.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF