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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104346/2018

NoVA-Pflicht beim Mehrzweck-Kfz: Umbau zum LKW

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104346/2018vom 23.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein alleiniges Abstellen auf die Gutachten des TÜV und die Unterlagen des Amts der ***16*** Landesregierung zum Zeitpunkt der Typisierung ist nicht vorzunehmen, da diese Unterlagen zwar als Beweise heranzuziehen sind und auch berücksichtigungswürdige Indizien für die Feststellung bestimmter Sachverhaltselemente wie zB. Längen der Ladeflächen, des Radstandes und Herstellerinformationen beinhalten, jedoch keine Überprüfung in Hinblick auf die steuerliche Beurteilung vorgenommen wurde. Dies zeigt sich auch daran, dass in keinem der Gutachten des TÜV bzw. der Typisierungen des Amts der ***16*** Landesregierung die von der Bf. und der Zeugin glaubhaft vorgebrachte Variante mit der Laderaumwanne und der Versetzung der Führerkabine verzeichnet ist. Auch die übermittelten Fotos geben keinerlei weiteren Aufschluss darüber. Es ist überdies keine Bindungswirkung der betreffenden Bescheide des Amtes der ***16*** Landesregierung für das Abgabenverfahren hinsichtlich der NoVA zu erkennen. Ebensowenig konnte sich die Bf. alleine auf die Schreiben des Finanzamtes aus dem Jahr 2012 stützen. Einerseits sind die momentanen Bestandsaufnahmen nicht im gesamten Beschwerdezeitraum erfolgt, andererseits fehlt der rechtlichen Auskunft des Finanzamtes - wie die belangte Behörde richtig vorgebracht hat - die genaue Sachverhaltsdarstellung. Dass die Bf. nicht dazu verleitet wurde, sich in Treu und Glauben pauschal an erteilte Auskünfte zu halten, ist auch durch den Hinweis in den Schriftstücken erkennbar, es werde auf die Beweisvorsorge- und die Beweisbeschaffungspflicht hingewiesen. Dazu ist festzustellen, dass die Bf. dem Bundesfinanzgericht keine detaillierten Dokumentationsunterlagen zum Umfang, Zeitpunkt und Art und Weise sowie Abmessungen der Umbauarbeiten vorgelegt hat. Ebenso wenig kann das Vorbringen der Bf., die Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank würde sie von der Steuerpflicht der Normverbrauchsabgabe entbinden, nicht zum Ziel führen. Wie der Zeuge ***36*** als Fachexperte ausgeführt hat, handelt es sich bei der Genehmigungsdatenbank um eine Verwaltungsübung der Finanzverwaltung, da eine zeitnahe Freischaltung der Kfz im Warenverkehr notwendig ist. Etwaige Überprüfungen über die Rechnungsprüfung hinaus werden erst im Zuge eine nachfolgenden Außenprüfung - wie es im konkreten Fall der Fall war - vorgenommen. § 167 Abs. 2 BAO bestimmt, dass die Ergebnisse des Abgabenverfahrens sorgfältig berücksichtigt werden müssen. Das Bundesfinanzgericht hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Strittig im konkreten Fall ist, ob die Ladefläche der verkauften Kfz eine Länge von mehr als 50% des Radstandes hatte, um zollrechtlich die Kfz in die KN 8704 als LKW einreihen zu können, wodurch keine NoVA-Pflicht entstanden wäre. Rechtslage: § 1 NormverbrauchsabgabeG (idF. NoVAG) BGBl. Nr. 695/1991, idF. BGBl. I Nr. 34/2010 bestimmt als steuerbare Vorgänge Folgendes: "Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge: 1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. 2. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung. 3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. 4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4. Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz." § 2 NoVAG 1991 idF. BGBl 1995/21, unverändert bis 2021, bestimmt den Begriff "Kraftfahrzeuge" (idF. Kfz) iSd. NoVA-Pflicht wie folgt: "Als Kraftfahrzeuge gelten: 1. Krafträder, auch mit Beiwagen (Unterpositionen 8711 20, 8711 30, 8711 40 00 und 8711 50 00 der Kombinierten Nomenklatur), 2. Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur)." Nur Vorgänge gem. § 1 NoVAG 1991 iVm. einem Kfz gem. § 2 NoVAG 1991, unterliegen der Steuerpflicht und sind steuerbar. Kfz der Klasse N1 sind zollrechtlich unter Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen (Kfz zum Transport von Waren) und daher im Beschwerdezeitraum gem. § 2 NoVAG 1991 nicht steuerpflichtig. Abweichungen zwischen der Fahrzeugklasse gem. KFG und der steuerrechtlichen Einordnung ergeben sich dann, wenn es zu Umbaumaßnahmen an den Kfz gekommen ist, die die Zugehörigkeit zu einer Fahrzeugklasse beeinflussen. Unterschiedliche Einordnungen lt. kraftfahrrechtlicher Dokumente können in diesen Fällen, wie im konkreten Fall, mangels erfolgter Eintragung bzw. Genehmigung auftreten. Im konkreten Fall stellt sich die Frage der Abgrenzung von NoVA-pflichtigen Kfz lt. Position 8703 der KN zu den nicht steuerbaren Kfz für den Transport von Waren lt. Position 8704 der KN. Es wird zwischen dem Hauptzweck der Personenbeförderung und dem Transport von Waren unterschieden. Die für die Tarifierung maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sind im inländischen Gebrauchszolltarif und in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, 2011/C 137/01, gem. Art. 9 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2658/87 v. 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ersichtlich. Eine Einreihung in die Position 8704 und nicht in die Position 8703 hat bei Mehrzweckfahrzeugen wie beim Typ "Pick-up" nur dann zu erfolgen, wenn die größte innere Länge auf dem Boden des für die Warenbeförderung bestimmten Bereichs länger ist als 50 % der Länge des Radstands des Kfz (siehe auch BFG 10.1.2019, RV/5100547/2018). Das gilt für Kfz, die sowohl zur Personen- als auch zur Güterbeförderung bestimmt sind und die aus mehr als einer Sitzreihe und aus zwei getrennten Bereichen bestehen - wie es im konkreten Fall der Fall ist - , dh. einem geschlossenen Bereich für die Beförderung von Personen und einem zweiten, offenen oder abdeckbaren Bereich für die Beförderung von Waren. Auf das typische Erscheinungsbild des Kfz (Personenbeförderung bzw. Transport von Gütern) kommt es demnach nicht an. Der Umbau eines im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Tatbestandes iSd § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 nicht unter § 2 NoVAG 1991 fallenden Fahrzeuges zieht dann die Steuerpflicht nach sich, wenn das betreffende Fahrzeug typisiert und sodann unter Zugrundelegung dieser Typisierung erstmals als ein unter § 2 NoVAG 1991 fallendes Fahrzeug zugelassen wird (Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991). Im konkreten Fall führt auch die erstmalige Typisierung durch die Bf. nach Import der Kfz zur NoVA-Pflicht, wenn die KN-Einreihung in die Tarifposition 8704 nicht zutrifft und das Kfz in die Position 8703 als PKW einzureihen ist. Dass ein Umbau der betreffenden Kfz mit dem Ergebnis, dass ein Kfz statt von der Tarifposition 8703 als PKW in die Position 8704 eingereiht werden kann, ist unstrittig gegeben. Schon der Terminus "Umbau", der zu einer unterschiedlichen Einreihung führen soll, macht jedoch deutlich, dass die neue Einreihung von Dauer und nicht nur als vorübergehend anzusehen ist. Wenn ein Kfz zwar durch einen Umbau in seiner Wesensart so verändert wird, dass es sich statt einem PKW um einen LKW handelt, soll ein Rückbau allerdings nur erschwert erfolgen dürfen. Wenn ein Rückbau zB. nur durch Entfernung von Schraubverbindungen erfolgt oder lediglich die Aushöhlung mittels Entfernung von Schutzmaterial, das wieder angebracht werden kann, erfolgt, liegt kein geeigneter Umbau vor. Die Rechtsansicht, dass "ein Rückbau nur unter erheblichem Aufwand und mit erheblichen Kosten möglich" sein soll, wird auch in der Rechtslehre vertreten (vgl. Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel, Das Auto im Steuerrecht, 3. Aufl., zu § 2 NoVAG, 215). Wie oben im Sachverhalt festgestellt, ist nur die von der Bf. angeführte Variante mit verklebter und ausgeschnittener Laderaumwanne unter Versetzung der Führerkabine schwer rückbaubar, welche erst glaubhaft ab dem Verkaufsdatum 21.05.2014 angewendet wurde. Eine Einreihung der betreffenden Kfz in die Position 8704 gelingt somit erst ab diesem Zeitpunkt. Die Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe für die Monate 1-12/2012 und 1-12/2013 bleiben unverändert. Der Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe für die Monate 1-12/2014 wird abgeändert, die Normverbrauchsabgabe wird iHv. EUR 181.869,42 festgesetzt (Beilage: Berechnungsblatt). Der Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe für die Monate 1-12/2015 wird aufgehoben. Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (ordentliche Revision nicht zulässig) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Tatsachenfeststellungen des Bundesfinanzgerichtes erfolgten unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweise, welche in freier Beweiswürdigung gewürdigt wurden. Da die Tatsachen strittig waren und nicht die Rechtsfrage, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Wien, am 23. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104346/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104346.2018
Stammnummer
149433
Gültig
23.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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